Studie zeigt: EU-Kommission darf Seenotrettung finanzieren

Ich habe eine Studie in Auftrag gegeben ( Deutsch / Englisch), die untersucht welche rechtlichen Pflichten und Kompetenzen die Europäische Union in der Seenotrettung hat. Das gilt auch für militärische Einsätze der EU.

Im März 2020 beschloss die EU die Marinemission Irini, um Waffenschmuggel nach Libyen anhand von Satelliteninformationen, auf See und aus der Luft zu überwachen. Diese Militäroperation findet im östlichen Mittelmeer, weit entfernt der zentralen Fluchtroute über das Mittelmeer, statt. Diese extrem tödliche Route ist für viele Schutzsuchende der einzige Weg, die EU zu erreichen. 

Irini hat bisher keinen einzigen Menschen aus Seenot gerettet. Die Vorgängermisson Sophia rettete hingegen ab 2015 rund 45.000 Menschen. Auf Druck von EU-Staaten umfahren die Schiffe nun allerdings die Migrationsrouten, um keine Menschen retten zu müssen. Trotzdem befürwortet die Bundesregierung eine Fortsetzung von Irini. Aktuell sind an der Mission 19 deutschen Soldat:innen beteiligt. In der Vergangenheit sind auch Zweifel aufgekommen, ob durch die Mission das Ziel das Waffenembargo nach Libyen durchzusetzen, überhaupt erreicht werden kann.

Menschen ertrinken weiterhin im Mittelmeer

Obwohl immer weniger Menschen über das zentrale Mittelmeer fliehen, ist ein kontinuierlicher Anstieg der Todes- und Vermisstenraten zu verzeichnen. Alleine in den ersten drei Monaten 2021 sind bereits über 300 Menschen im Mittelmeer ertrunken. 

Oft wird argumentiert, dass Menschen sich nicht mehr in Gefahr bringen würden, wenn es keine Seenotrettung gäbe. Doch in der Realität sind die Bedingungen insbesondere für Menschen aus Subsahara-Afrika in Libyen so umenschlich, dass weiterhin Menschen fliehen müssen. Auch ohne Seenotrettung besteigen Menschen die seeuntauglichen Boote in der Hoffnung eigenständig Land zu erreichen. Auch ohne Seenotrettung ist es für viele Menschen – zwar noch lebensgefährlicher als ohnehin – aber eben dennoch möglich mit den Schlauchbooten Malta oder Italien zu erreichen. Der verbreitete Vorwurf eines Pull-Effekts durch zivile Seenotrettungsmissionen wurde zudem bereits in vorherigen Studien widerlegt.

Seenotrettung wird kriminalisiert, statt unterstützt 


Bislang sind es also hauptsächlich zivile Organisationen, die Seenotrettung betreiben. Sie werden dabei zunehmend von EU-Staaten kriminalisiert, da das politische Interesse vor allem darauf ausgerichtet ist, dass Menschen nicht aus den unmenschlichen Bedingungen in Libyen fliehen können. Dafür wird die libysche Küstenwache finanziert, die Menschen auf See von der Flucht mit Hilfe von Frontex-Aufklärungsflugzeugen nach Libyen zurückbringt und dort in Lagern interniert. Diese Praxis ist in mehreren Gutachten als völkerrechtswidrig beschrieben worden.

Die Europäische Kommission behauptet, dass Seenotrettung außerhalb ihres Kompetenzbereichs läge, was auch vom Europäischen Rat bekräftigt wird. Es sei die Aufgabe der Anrainerstaaten, Seenotrettungsoperationen durchzuführen. Eine staatliche EU-Seenotrettungsmission unter Beteiligung der Mitgliedstaaten ist leider in den nächsten Jahren nicht realistisch, obwohl absehbar ist, dass weiterhin Menschen im Mittelmeer ertrinken. Die Mitgliedstaaten werden sich nicht auf eine Mission einigen und es wäre zu einfach, immer wieder Dinge zu fordern, die nicht passieren werden.

EU-Kommission kann einspringen und Seenotrettung finanzieren

Doch es gäbe einen Ausweg. Wenn die EU-Kommission ihre immer wieder bekundeten Absichten zur Unterstützung von Seenotrettung ernst meint, könnte sie nichtstaatliche Organisationen finanziell unterstützen und so eine zivile Europäische Seenotrettungsmission aufbauen. Die Zustimmung der Mitgliedstaaten ist dafür nicht erforderlich. So legt es auch das von mir bei der Kanzlei Redeker/Dahs/Sellner in Auftrag gegebene Gutachten dar: “Nach aktueller Rechtslage ist gemäß Art. 214 Abs. 3 AEUV i.V.m. der Verordnung über die humanitäre Hilfe (Verordnung (EG) Nr. 1257/96) insbesondere eine finanzielle Hilfe an nichtstaatliche Organisationen und internationale Einrichtungen möglich, die sich für die Rettung von in Seenot geratenen Flüchtenden einsetzen.”

Kurzum: Die Europäische Kommission könnte eine nichtstaatliche Seenotrettungsmission finanzieren und so die effektive Seenotrettung sicherstellen. Das ist nun auch durch das umfangreiche Rechtsgutachten belegt.

Neues EU-Abkommen erleichtert Abschiebungen nach Afghanistan

Afghanistan gilt, noch vor Syrien, als das gefährlichste Land der Welt. Trotzdem wird nach Afghanistan abgeschoben, trotzdem hat die EU erneut ein Abkommen verabschiedet, das Abschiebungen nach Afghanistan weiter erleichtern soll. Dieses zwischen Kommission und Rat erarbeitete Dokument wurde Anfang Februar unterzeichnet, ohne dass dem EU-Parlament ein Mitspracherecht zugestanden hätte. 

Neues Afghanistan-Abkommen

Das neue Rückführungsabkommen JDMC (Joint Declaration on Migration Cooperation) löst die 2016 ausgehandelte ‚Joint Way Forward‘-Vereinbarung (JWF) ab. Inhaltlich ist das neue Abkommen ein weiterer Rückschritt für die Schutzsuchenden aus dem von Krieg und Wirtschaftskrise gebeutelten Land. In meinem Artikel vom November habe ich das JWF und seine Bedeutung für Abschiebungen, sowie die Situation für Schutzsuchende aus Afghanistan erklärt.  Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen sprachen sich gegen die Verlängerung des JWF-Abkommens aus. Das neue Rückführungsabkommen basiert auf dem JWF-Abkommen, es gibt jedoch eine Reihe von Änderungen:

So wird die Definition von besonders schutzbedürftigen Gruppen enger gefasst. Abschiebungen von Kranken sollen von nun an nur für Menschen, die unter einer sehr ernsten Krankheit leiden und -diese Konkretisierung ist neu – in Afghanistan nicht behandelt werden können, ausgesetzt werden.  Letzteres wird im konkreten Fall vermutlich sehr schlecht nachzuweisen sein. Auch die Möglichkeit für Abschiebungen wird erleichtert, da die Definition einer Familieneinheit auf Eltern und minderjährige Kinder beschränkt wird. Außerdem sollen sich alle EU-Mitgliedstaaten an Abschiebungen nach Afghanistan beteiligen, unabhängig von etwaigen bilateralen Abkommen mit dem Bürgerkriegsland. Das Abkommen ermöglicht Sammelabschiebungen mit bis zu 50 Personen pro Flug, insgesamt sollen künftig bis zu 500 Menschen monatlich abgeschoben werden können, wobei diese Zahl noch erhöht werden kann. Im vorherigen Abkommen gab es die inoffizielle Absprache, dass nicht mehr als ein Flug pro Woche aus Europa kommen soll. Das wird nun deutlich erhöht, es ist aber davon auszugehen, dass die afghanische Regierung keine Zahl über 500 pro Woche akzeptieren wird. 

Während das JWF-Abkommen für zwei Jahre gilt, ist der neue Rahmen durch das JDMC zeitlich unbegrenzt. Stattdessen kann das neue Abkommen nur nach Konsultation und zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr ausgesetzt werden.

verschärfte Sicherheitslage

Nach dem Ende der ersten Verhandlungsrunde in Afghanistan im Dezember 2020 wurden die Friedensgespräche von Doha Ende Februar 2021 wieder aufgenommen, kommen jedoch nur sehr stockend voran. Es gibt keinen Waffenstillstand und die Sicherheitslage verschlechtert sich zunehmend. Die Gewalt befindet sich auf dem höchsten Level der letzten 20 Jahre, in den letzten Monaten kam es vermehrt zu gezielten Anschlägen auf Journalist:innen, Menschenrechtsaktivist:innen und Beamt:innen. Der EU-Kommissar für Konfliktmanagement Janez Lenarčič erklärte erst kürzlich in seinem Reisebericht in das durch den Bürgerkrieg geprägte Land, dass der Konflikt jeden Winkel des Landes durchdringe und dazu führe, dass Millionen Zivilist:innen vertrieben werden und innerhalb und außerhalb des Landes Schutz suchen. Afghanistan hat weltweit die zweitgrößte Anzahl von Flüchtenden und Binnenvertriebenen. Insgesamt ist fast die Hälfte der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Ohne diese wären 16,9 Millionen Menschen in Afghanistan vom Hungertod bedroht. Die Pandemie und Naturkatastrophen verschärfen die Situation noch zusätzlich. Das Land leidet unter einer der größten Lebensmittelkrisen der Welt.

EU-Staaten wollen weiterhin abschieben

Auch Kranke und Menschen in Behandlung sind nicht vor Abschiebungen geschützt. Erst im Februar führte Deutschland entgegen breiten Protestes eine weitere Sammelabschiebung von 26 Menschen nach Afghanistan durch, obwohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuvor in einer Einzelfallentscheidung eine Abschiebung in das Land in Verbindung mit der aktuellen Coronalage für unrechtmäßig erklärte. Grund dafür sei die Unmöglichkeit, die elementarsten Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Doch die Abschiebungen gehen weiter. Die Anerkennungsquote von Asylantragssteller:innen aus Afghanistan lag 2020 bei etwa 53 %, sie unterscheidet sich jedoch stark zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und gleicht so einer Lotterie für die Menschen, die es unter schwierigsten Bedingungen nach Europa geschafft haben. So lag sie beispielsweise in Bulgarien bei 1%, in den Niederlanden bei 42%.   Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sind die Chancen auf erneute unmittelbare Vertreibung sehr hoch.

Was kann das Europäische Parlament tun?

Das Europäische Parlament hat keine Mitspracherechte bezüglich der Ausarbeitung und Verabschiedung des Abkommens und kann lediglich auf allgemeine Kontrollrechte zurückgreifen. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass Abschiebungen zumindest in Deutschland meist aufgrund eines bilateralen Abkommens mit Afghanistan vorgenommen werden. Trotzdem werde ich in den kommenden Wochen versuchen, das Thema auf die Tagesordnung des EPs zu bekommen und einen Austausch mit der Kommission zu organisieren. Ich möchte wissen,  an welche Bedingungen die EU-Gelder für Afghanistan gekoppelt werden und wo das Geld hinfließt. Besonders Kettenabschiebungen, mit denen Menschen nach Afghanistan abgeschoben werden, die gar nicht aus dem Land kommen, müssen verhindert werden. Nur ein Bruchteil der aus Afghanistan Geflüchteten kommt überhaupt nach Europa, ein Großteil wird von den Nachbarländern Pakistan (1,42 Millionen in 2020) und Iran (951000 in 2020) aufgenommen – von insgesamt 2,7 Mio Geflüchteten in 2020. Diese Länder müssen von der EU unterstützt werden, wir brauchen eine bessere Verteilung von Verantwortung, die auch im Globalen Pakt für Flüchtlinge gefordert wird. Progressive und menschenfreundliche Lösungsansätze sollten hervorgehoben und mobilisiert werden. Afghanistan ist und bleibt in näherer Zukunft nicht sicher, weshalb wir Abschiebungen in das Land weiter verhindern müssen.

Fünf Jahre EU-Türkei-Deal: Wie man sich Zeit erkaufte und sie nicht nutzte

Vor fünf Jahren einigten sich der Europäische Rat und die Kommission mit der Türkei auf einen Deal. 

Mit diesem Deal sollte verhindert werden, dass Menschen aus der Türkei in größerer Anzahl nach Europa fliehen können. Der Zenit der Krise von 2015, in der hunderttausende nach Europa kamen, war dabei längst überschritten und die Ankunftszahlen gingen bereits deutlich zurück. Trotzdem wollte man verhindern, dass Menschen weiterhin über die Türkei nach Europa fliehen können. 

Der Deal war ein Präzedenzfall für eine Politik, die versucht, die Grenzen der EU zu externalisieren: Die Grenze zur EU soll nicht mehr an den EU-Außengrenzen verlaufen, sondern bereits in der Türkei oder in Nordafrika. Auf ein robustes Asylsystem für die EU konnten sich die Staatschef:innen bis heute nicht einigen. Einig ist man sich bislang nur, dass schon außerhalb der EU Menschen aufgehalten werden sollen. Und jene die ankommen, werden seither oft in unwürdigen Massenlagern wie in Moria untergebracht.

Was wurde im EU-Türkei-Deal vereinbart?

Die Türkei erklärte sich bereit, Maßnahmen zu ergreifen, um irreguläre Migration zu verhindern. Im Gegenzug wurden dem Land Milliardenhilfen zugesagt. Der Deal sah außerdem vor, dass syrische Geflüchtete, die dennoch irregulär von der Türkei auf die griechischen Inseln gelangten, wieder in die Türkei zurückgebracht werden. Für jede zurückgeführte Person sollte jeweils eine aus Syrien geflüchtete Person aus der Türkei in die EU umgesiedelt werden. Dieser Teil des Deals wurde nie wirklich umgesetzt. Zwischen dem ersten Quartal 2016 und dem ersten Quartal 2020 wurden rund 27.000 syrische Geflüchtete aus der gesamten Türkei in EU-Staaten umgesiedelt. Besonders im letzten Jahr wurden kaum noch Menschen umgesiedelt. In den letzten Jahren hatten also weniger als 1% der syrischen Geflüchteten in der Türkei die Möglichkeit, legal nach Europa zu kommen.

Im Gegenzug für die Verhinderung der Flucht aus der Türkei sollte Ankara auch ebeschleunigte Visaerleichterungen für ihre Bürger:innen erhalten. Diese Visa-Erleichterungen gibt es aber bis heute nicht, worauf die Türkei regelmäßig hinweist. Tatsächlich hat die Türkei nie alle Bedingungen für die Visa-Erleichterungen erfüllt. Da das Einhalten der Regeln allerdings auch schon vor fünf Jahren nicht realistisch war, kann man davon ausgehen, dass die Türkei die Erleichterungen als Bonus abseits des üblichen Verfahrens erwartet.

Der wichtigste und teuerste Punkt des Abkommens war die Zahlung von insgesamt 6 Milliarden Euro für diverse Projekte zur Unterstützung von syrischen Geflüchteten in der Türkei. Entgegen einiger Behauptungen floss das Geld tatsächlich und kam auch bereits zu großen Teilen an. 


Die damaligen Zusagen zeigen vor allem, dass die Staats- und Regierungschef:innen bereit waren, sehr große Zugeständnisse zu machen, damit der Deal wirksam wird. Das Europäische Parlament wurde in die Aushandlung des Deals nicht eingebunden. 

Rechtlich fragwürdige Entscheidungen

Dabei waren schon die Umsetzungsentscheidungen des EU-Türkei-Deals rechtlich fragwürdig. Die damalige griechische Regierung unter Alexis Tsipras wurde dazu gedrängt, ein schlechtes Gesetz durch ihr Parlament zu bringen, damit der Deal umgesetzt werden kann. Griechenland erkannte die Türkei als “sicheren Drittstaat” an, damit man Menschen leichter dorthin abschieben kann. Dabei flohen und fliehen auch aus der Türkei selbst tausende Menschen aufgrund von politischer Verfolgung. Die Türkei ist nicht nur kein sicheres Land für alle Geflüchteten. Sie ist noch nicht mal ein sicheres Land für viele ihrer eigenen Bürger:innen. Griechenland hatte damals kaum eine andere Wahl, denn ihnen wurde damit gedroht, dass sie durch die Schließung der nordmazedonischen Grenze mit den Geflüchteten durch Europa allein gelassen werden.

Die EU unterstützt mit den Rückführungen von Syrer:innen in die Türkei außerdem eine Politik, die am Ende auf Abschiebungen nach Syrien hinausläuft, weil sie von der Türkei erwartet, dass diese “alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass sich neue See- oder Landrouten für illegale Migration öffnen“.

Menschen werden inzwischen auch durch europäische Behörden systematisch aus Griechenland in die Türkei gepushbackt oder auch illegal abgeschoben. Damit versucht man auf Kosten der Menschenrechte und -würde weniger Abhängigkeit von der Türkei zu erprügeln und die Zahl der Schutzsuchenden in Europa zu dezimieren.  In der Türkei wiederum droht Kriegsflüchtlingen aus Syrien eine Abschiebung in ihr Heimatland. Das ist für viele lebensgefährlich. Den Menschen droht nicht nur Gefahr durch die Kriegshandlungen, sondern auch durch die Foltergefängnisse des Assad-Regimes, in denen zehntausende Menschen verschwunden sind. Darunter auch Menschen, die nach Syrien zurückkehrten, beziehungsweise zu einer Rückkehr gezwungen wurden. 

Dass derzeit tatsächlich weniger Menschen kommen, liegt nicht nur am EU-Türkei-Deal. Es liegt an der Pandemie und an den systematischen Pushbacks durch die griechischen Behörden. Es kommen nicht weniger Menschen wegen des Deals, sondern weil EU-Staaten fundamentale Menschenrechte mit Füßen treten.

In der Folge des Deals schottete die Türkei zudem auch die syrische Grenze ab, sodass der EU-Türkei-Deal auch dazu beiträgt, dass die Flucht aus dem syrischen Bürgerkrieg immer schwieriger wurde.

Europa macht sich erpressbar 

In den letzten fünf Jahren hat man in der Türkei die Erpressbarkeit der Europäischen Union vielfach mitbekommen. Die Türkei inhaftierte Oppositionelle und Journalist:innen, marschierte mit deutschen Leopard-2 Panzern in Syrien ein und bekämpft Minderheiten im eigenen Land. Insbesondere zum Einmarsch in Syrien war von vielen EU-Verantwortlichen vor allem Schweigen zu vernehmen. Kritik an schweren Menschenrechtsverletzungen wird zwar geäußert, sie hat aber selten reale politische Folgen – aus Angst, die Türkei könnte die Grenzen zu Griechenland und Bulgarien öffnen. 

Dass die Europäische Union auch Jahre, nachdem sie sich durch den Türkei-Deal Zeit erkaufte, immer noch kein robustes rechtsstaatliches Asylsystem hatte, rächte sich im März 2020. Ich selbst habe das vor einem Jahr vor Ort auf Lesbos erfahren. 

Nachdem Erdoğan eine Grenzöffnung verkündete und plötzlich einige Tausend Menschen an der Außengrenze standen, reagierte Griechenland mit Gewalt und setzte einfach das Grundrecht auf Asyl aus. Das war rechtswidrig. Die griechische Küstenwache begann in Richtung von Schlauchbooten voller Menschen zu schießen, statt diese zu retten. Man ließ Boote stundenlang in Seenot verharren, statt sofort einzugreifen. Ein Mädchen ertrank bei dem Versuch nach Lesbos zu gelangen, obwohl man sie hätte retten können. Die griechische Polizei schoß mit scharfer Munition auf Menschen und tötete dabei sehr wahrscheinlich mehrere Personen, zum Beispiel Muhammad Gulzar. 

Diese Handlungen wurden damals mit einer militärischen Rhetorik gerechtfertigt. Die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bezeichnete Griechenland als “Schutzschild Europas.” 

Die Regierung in Ankara hat damals sehr genau mitbekommen, dass sie die EU erpressen kann, indem sie einige wenige Tausend Menschen in Richtung EU-Grenze passieren lässt oder diese sogar in Bussen dort hinbringt. Man muss sich nicht wundern, dass auf dem internationalen Parkett niemand mehr eine Staatengemeinschaft ernst nimmt, die sich durch die Ankunft von Geflüchteten auf ein paar Schlauchbooten erpressbar machen lässt. 

In der EU wird versucht, diese Politik zu rechtfertigen, weil man sich vor einem neuen 2015 fürchtet. Aber die vielen Millionen Menschen, die in der Türkei auf gepackten Koffern sitzen um in die EU zu kommen – es gibt sie nicht. Als Erdoğan vor einem Jahr die Grenzen öffnete, kamen nicht Hunderttausende, sondern nur wenige Tausend. Unter ihnen war kaum jemand aus Syrien, obwohl in der Türkei mehr als 3,5 Millionen Syrer:innen leben. Die meisten Geflüchteten in der Türkei leben nahe der syrischen Grenze. Sie wünschen sich eine Rückkehr oder haben sich in den vergangenen Jahren in der Türkei eingelebt. Viele haben die Sprache gelernt und Arbeit gefunden. Die meisten dieser Menschen wollen überhaupt nicht in die EU. 

Nicht alles ist schlecht am Deal

Nicht alles an dem Deal ist schlecht. Und natürlich ist es gut, wenn die EU den Geflüchteten in der Türkei hilft. Der EU-Türkei-Deal enthält eine Liste wichtiger Zusagen, von denen einige gut und notwendig sind. Dazu gehören die finanzielle Unterstützung, um syrischen Geflüchteten Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Vergabe der hierfür notwendigen Mittel wurde erleichtert. Ein Großteil der zugesagten sechs Milliarden Euro wurde inzwischen auf den Weg gebracht. 

Mit diesen Geldern wurde hunderttausenden Kindern aus Syrien der Schulbesuch ermöglicht, Menschen konnten zum Arzt gehen oder ihnen wurde geholfen, die Sprache zu lernen. Ein Großteil der Gelder ging direkt an Hilfsorganisationen, auch wenn die türkische Regierung darauf drängte, mehr Gelder an staatliche Stellen in der Türkei zu überweisen. Auch die Finanzierung des türkischen Gesundheits- und Bildungsministeriums ist nicht per se zu verurteilen.

Eines der Probleme des Deals ist jedoch, dass durch die mangelnde parlamentarische Kontrolle und Rechenschaftspflicht nicht klar ist, welche Projekte wie erfolgreich waren.

Leider wurden einige sinnvolle Aspekte des EU-Türkei-Deals, wie die Schaffung von legalen Fluchtwegen, nicht angemessen umgesetzt. Und trotz der Gelder aus der EU entsprechen die Aufnahmebedingungen für Geflüchtete oft nicht den humanitären Standards und ein wirklicher Zugang zu staatlichen Dienstleistungen oder dem Arbeitsmarkt besteht für viele nur auf dem Papier, aber nicht in der Realität. 

Und wie sollte es weiter gehen?

Es wird viel von Fluchtursachen geredet, doch im Zentrum der Maßnahmen stehen sie selten. Stattdessen wird die Europäische Asylpolitik zu oft von kurzfristigen Zielen geprägt. Für ein künftiges Abkommen wäre es sinnvoll, dass man die Zusagen legaler Fluchtwege und Umverteilung einhält und sich statt auf dysfunktionale Rückführungsmechanismen auf die Ursachen der Flucht aus der Türkei konzentriert. Es muss das Ziel sein, dass Menschen, die in die Türkei geflohen sind, nicht erst nach Europa fliehen müssen, um endlich in Sicherheit zu sein. Das erreichen wir jedoch nicht durch Menschenrechtsverletzungen an den Außengrenzen, sondern dadurch, dass wir die Türkei unterstützen, Perspektiven für Geflüchtete zu schaffen. 

Deswegen sollten die erfolgreichen Programme in der Türkei fortgesetzt und ausgebaut werden. Wichtig wäre, dass sie nicht nur Menschen aus Syrien erreichen, sondern auch die vielen Hunderttausend anderen Geflüchteten, die zum Beispiel aus Afghanistan kommen. Man hat sich mit dem Deal als Europa vor allem auf Kosten der Menschenrechte, Zeit gekauft. Tragischerweise hat man diese Zeit nicht genutzt, sondern steht fünf Jahre später schlechter da als vorher: Menschenrechtsverletzungen an den Außengrenzen haben inzwischen System und die Massenlager an den Außengrenzen dienen eher der Abschreckung, als der menschenwürdigen Unterbringung von Schutzsuchenden. Auch ein System zur Umverteilung von Schutzsuchenden in der EU oder die Schaffung von legalen Fluchtwegen ist seit 2016 nicht erreicht worden. Weltweit ist die Zahl der Geflüchteten nach UN-Angaben in den letzten 5 Jahren um ca. 15 Millionen Menschen gestiegen – aller Beteuerung zur Bekämpfung von Fluchtursachen zum Trotz.

Diese legalen Migrationsmöglichkeiten in die EU gibt es

Es gibt zu wenige legale Migrationsmöglichkeiten in die EU. Das ist vor allem für Flüchtende ein Problem, die oft ihr Leben riskieren müssen, um Asyl zu beantragen. 

Weil die EU daran scheitert, legale Flucht- und Migrationswege zu schaffen, sterben Menschen bei dem Versuch, Europa zu erreichen. Die Externalisierungspolitik der EU ist darauf ausgerichtet, Menschen schon weit vor den Grenzen Europas davon abzuhalten, europäischen Boden zu betreten. Das macht es Schutzsuchenden sehr schwer, in der EU Asyl zu beantragen. Trotz einiger Beteuerungen, vermehrte Möglichkeiten der legalen Einreise zu schaffen, hat sich hier wenig getan. Welche Optionen Menschen haben, die auf legalem Weg in die EU migrieren möchten, will ich im Folgenden erklären. 

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, mit der “EU Blue Card” oder einem gültigen Visum einzureisen. Wer über kein gültiges Visum oder die EU Blue Card verfügt, kann einen Asylantrag stellen. 

Im Jahr 2019 wurden 2,9 Millionen Menschen aus Drittstaaten Aufenthaltsgenehmigungen gewährt. 41% von ihnen erlangten eine Arbeitsgenehmigung, 27% kamen aus familiären Gründen und 14% der Menschen für Bildungszwecke in die EU. Dazu kommen 631 579 Asylanträge. Legale Migration macht den größten Teil der Migration in die EU aus. Die Zahl der illegalisierten Grenzüberschreitungen beträgt dagegen nur 141 700 Fälle.  

In der Migrationspolitik teilen sich die EU und die Mitgliedstaaten einige Verantwortlichkeiten, was die Einführung von EU-weiten Regelungen zu Migration erschwert. Während die EU Einreisevoraussetzungen und Aufenthaltsbedingungen für Menschen aus Drittstaaten festlegen kann, liegt es an den Mitgliedstaaten, diese umzusetzen. Sie können bestimmen, wie vielen Menschen aus Drittstaaten sie Einreise- und Arbeitsgenehmigungen erteilen. Die EU kann die Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen durch geeignete Rahmenbedingungen und Anreize fördern, doch es gelten die jeweils nationalen Bestimmungen. 

Die EU Blue Card 

Die EU Blue Card wurde 2008 eingeführt und nach einigen Mängeln 2017 angepasst. Dieses beschleunigte Verfahren soll attraktive Bedingungen für Hochqualifizierte aus Drittstaaten schaffen. Hochqualifizierte mit einem Universitätsabschluss und einem Arbeitsvertrag in Deutschland mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 50.800€ können mit der EU Blue Card in die EU einreisen und hier arbeiten, gleiches gilt für Hochqualifizierte eines Gebiets, in dem es in der EU an Fachkräften mangelt, mit einem Arbeitsvertrag mit einem jährlichen Mindestgehalt von 39.624€.
Mehr Informationen zur Blue Card gibt es bei Infomigrants und im Visaguide.

Visa

Wer ein gültiges Visum besitzt, kann mit dem Flugzeug einreisen und sich nach dem Schengener Grenzkodex im Schengenraum bewegen. In diesem Fall kann ein Wunsch nach Asyl mündlich geäußert werden. Wer ohne gültigen Pass einreisen konnte, muss ein Flughafenverfahren durch die Polizei im Transitbereich durchlaufen. Im Falle einer Ablehnung wird ein Einreiseverbot ausgesprochen. Gegen dieses kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn das Flughafenverfahren oder ein dagegen eingelegter Widerspruch positiv ausfällt, wird ein Asylverfahren eingeleitet.

Humanitäre Visa

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten humanitäre Visa für Menschen, die noch nicht als Geflüchtete anerkannt sind, ausstellen. Diese können legal in den Mitgliedstaat einreisen und hier einen Asylantrag stellen. Einen gemeinsamen europäischen Rahmen hierfür gibt es bislang nicht.

Bei positiv entschiedenen Asylanträgen im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission oder dem subsidiären Schutz können Menschen von einem Mitgliedstaat in einen anderen umgesiedelt werden. Hier stehen Menschen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, ähnliche Rechte zu wie im Ersteinreiseland. Dieses Verfahren ist als Relocation bekannt.  

Eine Übersicht der Möglichkeiten für Schutzsuchende in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, findet ihr hier. Infomigrants beschreibt die legalen Migrationsmöglichkeiten in die EU auf Englisch.

Arbeitsmigration

Für Hochqualifizierte, Studierende und Wissenschaftler:innen, Saisonarbeiter:innen und Menschen, die innerbetrieblich den Standort wechseln, gibt es legale Richtlinien, die die Migration erleichtern sollen. 

Für die rund 100.000 Saisonarbeiter:innen in der EU regelt die Richtlinie 2014/36/EU  die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen. Diese sind besonders im Tourismus- und Landwirtschaftssektor beschäftigt. Für einen Zeitraum zwischen fünf und neun Monaten dürfen sie sich legal in der EU aufhalten, um saisonal zu arbeiten. Auch in dieser Zeit muss sich ihr Hauptwohnsitz jedoch im jeweiligen Drittstaat befinden. 

Die Richtlinie 2014/66/EU regelt die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers. Wer außerhalb der EU in einem internationalen Unternehmen beschäftigt ist, kann in eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft innerhalb der EU versetzt werden. 

Für internationale Auszubildende, Studierende und Wissenschaftler:innen, sowie für Austauschschüler:innen und Freiwillige, Au-Pairs und Bildungsreisende gilt die Richtlinie (EU) 2016/801. Diese ermöglicht Studierenden und Wissenschaftler:innen auch nach Abschluss von Studium oder Forschung weitere neun Monate in der EU zu bleiben, um Arbeit zu finden oder ein Unternehmen zu gründen. Forschende dürfen auch Familienangehörige in die EU mitbringen.  Am Programm Erasmus+ können auch Nicht-EU-Bürger:innen teilnehmen. 

Familienzusammenführung

Wenn sich ein Familienmitglied bereits legal in der EU aufhält, dürfen Familienmitglieder nachziehen. Die Richtlinie 2003/86/EG legt dafür den Rahmen fest. So können Ehepartner:in, minderjährige Kinder und die Kinder des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nach kommen. Mitgliedstaaten können auch die Zusammenführung unverheirateter Partner:innen, erwachsener Kindern und unterhaltsberechtigter Eltern und Großeltern erlauben. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend des bereits migrierten Familienmitglieds und können nach maximal fünf Jahren eine eigenständige Erlaubnis beantragen. 

Allerdings können Mitgliedstaaten bestimmte Kriterien festlegen, um die Familienzusammenführung zu genehmigen. So kann die Zusammenführung an finanzielle Mittel, eine geeignete Unterkunft und eine Krankenversicherung, sowie „Integrationsmaßnahmen“ geknüpft sein. Zudem kann es zu einer maximal zweijährigen Wartezeit kommen. Wenn aus Sicht der Behörden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist, kann der Antrag abgelehnt werden. Betrugsfälle wie Scheinadoption oder Scheinheirat können geahndet werden. Wenn die antragstellende Person als Flüchtling anerkannt wurde, sind die Kriterien zur Gewährung von Familienzusammenführung etwas milder. 

Nachzulesen sind die Regelungen hier

Neuansiedlung (Resettlement)

Neuansiedlung bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat transferiert werden, der sie aufnimmt und ihnen Schutz gewährt.

Voraussetzung für eine Neuansiedlung ist, dass das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) entscheidet, dass die Person nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling gilt und eine Neuansiedlung das geeignetste Verfahren ist. Auch staatenlose Menschen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als Flüchtlinge gelten, können neu angesiedelt werden. Nach der Auswahl durch UNHCR werden die Fälle potenziellen Aufnahmestaaten vorgelegt, die über die Bewilligung oder Ablehnung der Neuansiedlungen entscheiden. Die Kriterien der einzelnen Mitgliedstaaten und die Zeit für eine Neuansiedlung variieren.

Wer mit dem Neuansiedlungsverfahren in die EU kommt, ist vor Zurückweisung (refoulement) in Drittstaaten geschützt und verfügt über ähnliche Rechte wie Staatsbürger:innen. Gleiches gilt für Familienmitglieder. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, selbst die Staatsbürgerschaft zu bekommen. 

Das European-Resettlement-Network erklärt die einzelnen Schritte im Neuansiedlungsverfahren und zeigt Möglichkeiten auf, über das Verfahren eine Aufenthaltsgenehmigung innerhalb der EU zu erlangen. 

Eine Übersicht über das Neuansiedlungsverfahren von dem wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments könnt ihr bei EPRS nachlesen.

ARAPs (active refugee admission policies)

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass Staaten eigene aktive Richtlinien für die Aufnahme von Schutzsuchenden verabschieden. So werden derzeit neue Aufnahmeinstrumente wie private Partnerschaften und Notfallevakuierungen erprobt. Private Partnerschaften  basieren auf privater Unterstützung und Finanzierung von Schutzsuchenden. Notfallevakuierungen sind an flexiblere Bedingungen als traditionelle Neuansiedlungsverfahren gekoppelt und führen eher zu vorübergehendem Schutzstatus. Außerdem gibt es die Möglichkeit, über Stipendienprogramme nach Europa zu kommen.

Diese ARAPS (active refugee admission policies) sind freiwillig. Es besteht die Gefahr, dass hier über die Aufnahme von hilfsbedürftigen Menschen mehr nach funktionalen Kriterien als nach humanitären Notsituationen entschieden wird und Menschen potenziell Diskriminierung erfahren. Andererseits können ARAPs dazu führen, dass Schutzsuchenden auf sicherem und legalem Weg Schutz erhalten. Darüber hinaus bietet die Internationale Organisation für Migration (IOM) Schulungen vor und nach der Ankunft an, um die Aufnahme und Integration zu fördern. 

Der Fluchtforschungsblog gibt einen Überblick über ARAPs und potenzielle Schwachstellen sowie Forschungslücken.

Wichtige Rechte, Möglichkeiten und Abläufe zu Asyl in der EU findet ihr hier.

Wer in die EU migrieren möchte, um zu arbeiten, zu studieren oder die Familie zusammen zu führen, kann sich auf dem EU-Immigration-Portal informieren. 

Was wir fordern

Die legalen Wege in die EU müssen ausgebaut und Menschen darüber informiert werden. Wir Grüne fordern legale und sichere Migrationswege in die EU und flexible Regelungen, um Familienzusammenführungen sowie Arbeit und Studium innerhalb der EU für Drittstaatenangehörige zu erleichtern.

Daher setzen wir uns für die Gestaltung eines EU-weiten Visasystems für humanitäre Visa ein. So sollen Schutzsuchende verstärkt die Möglichkeit haben, in Botschaften und Konsulaten außerhalb der EU Visa zu beantragen, sodass sie legal und sicher in die EU einreisen können. 

Darüber hinaus fordern wir einen europäischen Migrationskodex. Dieser soll die Rechte von Migrant:innen in der EU schützen. Hierfür müssen die Rechte innerhalb der EU angeglichen und neue und sichere legale Wege für Migration in die EU geschaffen werden – und zwar unabhängig von der Qualifikation und dem Einkommen der Migrant:innen. Besonders die Rechte von Migrant:innen mit geringem Einkommen und geringer Qualifikation müssen ausgebaut werden, denn der Wert von Menschen misst sich nicht in ihrer ökonomischen Verwertbarkeit.

Außerdem braucht es Abkommen mit Drittstaaten, um Fachkräfteabwanderung in diesen Ländern zu vermeiden. Stattdessen sollten ausgewogene Partnerschaften geschlossen werden. Dafür müssen sie von weiteren Maßnahmen zur Migrationskontrolle und Rücknahmeabkommen abgekoppelt sein. Partnerschaften könnten zum Beispiel Mehrfacheinreisevisa erleichtern und Pilotprojekte ausweiten.

Das ganze Positionspapier der grünen Fraktion im Europäischen Parlament zum Thema Arbeitsmigration aus Drittstaaten könnt ihr hier nachlesen. 

Anfrage: Frontex und Zurückweisungen auf See

Um als Europaabgeordneter meine parlamentarische Kontrollfunktion ausüben zu können, habe ich die Möglichkeit, Anfragen an die EU-Kommission stellen. Die Kommission muss diese Fragen beantworten.
Ich habe ich der Kommission folgende Fragen gestellt:

Betrifft: Zurückweisungen auf See und die Forderung von Frontex nach laxeren Regeln für die Ausschiffung von Geretteten in Drittstaaten

Als Reaktion auf Medienrecherchen, wonach die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in illegale Zurückweisungen auf See in der Ägäis verwickelt war, will Frontex einen „Evaluierungsausschuss“ unter dem Vorsitz der Kommission einsetzen[1]. Der Ausschuss soll sich vor allem mit der Seeaußengrenzenverordnung[2] beschäftigen. Darin sind Frontex-Einsätze auf See geregelt und wird das Verbot der Zurückweisung auf See umgesetzt, das sich aus dem Hirsi-Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs[3] ergibt. Die Agentur hatte sich bereits in ihrem Jahresbericht über die Seeaußengrenzenverordnung vom 27. August 2020 darüber beklagt, dass die Regeln für Frontex-Einsätze auf See zu strikt seien, vor allem was Ausschiffungen von aus Seenot Geretteten in Drittstaaten angehe[4]. Das mache Frontex-Einsätze für die Mitgliedstaaten unattraktiv. Nach der Verordnung ist es Frontex strikt verboten, sich an Zurückweisungen auf See zu beteiligen.

1.    Hält die Kommission die Einrichtung eines solchen Ausschusses für eine angemessene Reaktion auf die mögliche Beteiligung von Frontex an Zurückweisungen auf See?

2.    Sofern die Kommission beabsichtigt, den Vorsitz des Ausschusses zu übernehmen, welche Zielsetzung verfolgt sie dabei?

3.    Kann die Kommission ausschließen, dass die Seeaußengrenzenverordnung aufgeweicht werden soll, um die Zurückweisung oder Ausschiffung von Geretteten in Drittstaaten zu erleichtern?

Antwort von Kommissarin Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission am 25.02.2021:

Die Kommission unterstützt die Einrichtung eines solchen Ausschusses nicht, da der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die derzeit eine Untersuchung aller Aspekte im Zusammenhang mit der Angelegenheit durchführt. Diese befasst sich mit den mutmaßlichen Vorfällen, den von Frontex ergriffenen Maßnahmen, den Bestimmungen über die Seeeinsätze von Frontex und der Angemessenheit des Berichterstattungssystems der Agentur. Die Kommission ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten.

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments sind eng in diesen Prozess eingebunden.

Alle relevanten Fragen zur praktischen Umsetzung des auf die operativen Tätigkeiten von Frontex anwendbaren Unionsrechts könnten im Rahmen der laufenden Beratungen auf Ebene des Verwaltungsrats mit der Maßgabe behandelt werden, dass eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts nur durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen kann.

Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, den wirksamen Schutz unserer Außengrenzen unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich jener zum Schutz der Grundrechte, sicherzustellen. Unbeschadet des in den Verträgen vorgesehen Initiativrechts der Kommission im Hinblick auf die einschlägigen Politikbereiche der Union ist anzumerken, dass die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 656/2014[5] nicht im Legislativprogramm der Kommission enthalten ist.


[1]     https://frontex.europa.eu/media-centre/news-release/frontex-calls-for-committee-to-consider-questions-related-to-sea-surveillance-BMieC8

[2]     Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit.

[3]     Hirsi Jamaa u. a. gegen Italien.

[4]     Frontex: Annual report on the implementation of Regulation (EU) No 656/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 establishing rules for the surveillance of the external sea borders in the context of operational cooperation coordinated by Frontex 2019, 27/8/2020 (noch nicht veröffentlicht).

[5] ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93

Frontex-Untersuchungsgruppe im Europäischen Parlament nimmt ihre Arbeit auf

Heute, am 23. Februar 2021, traf zum ersten mal die Frontex-Untersuchungsgruppe des Europäischen Parlaments zusammen. Sie besteht aus 14 Abgeordneten, zu denen auch ich gehöre. Im Zentrum steht die Frage, ob die Agentur systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen hat. In vier Monaten wird die Gruppe ihren ersten Bericht vorlegen. Auch nach der ersten Untersuchung wird sich die Gruppe weiter mit Frontex befassen.

Die Vorwürfe gegen die EU-Agentur Frontex wiegen schwer. Griechische Beamte schleppen massenhaft Geflüchtete aufs offene Meer und die Agentur schaut dabei zu oder hilft sogar aktiv mit. Das belegen investigative Recherchen unabhängiger Medien.

Frontex zeigt bislang wenig Interesse an Aufklärung

Das Interesse an einer Aufklärung bei Frontex ist hingegen gering. Interne Unterlagen von Frontex zeigen, dass die Agentur versuchte, Verbrechen zu verschleiern. Insbesondere Frontexchef Fabrice Leggeri verhinderte die Ermittlungen und belog auch uns Abgeordnete, als er im Europäischen Parlament geladen war. Am Folgetag musste selbst die Presseabteilung von Frontex zugeben, dass Leggeri gelogen hatte. 

Trotz der Beweislast behauptet der Frontexdirektor weiterhin, er habe keine Kenntnis von diesen Vorfällen und Frontex halte sich an die menschenrechtlichen Vorgaben. Allerdings hat Leggeri selbst Fragen an die betroffenen Mitgliedstaaten hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen gesendet. Es ist also nicht glaubwürdig, dass er gar nichts wisse. 

Bundespolizei in Pushback involviert

Es gibt eine Vielzahl von Fällen, wo Frontex Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. So hat am 10. August 2020 ein Schiff mit deutscher Besatzung ein Schlauchboot mit Geflüchteten gestoppt und gepushbacked. Somit sind auch deutsche Bundespolizist:innen in solche Aktivitäten verwickelt. Mit dem Magazin Frontal 21 sprach ein Bundespolizist auch darüber, dass von den Beamten erwartet wird, geltendes Recht und grundlegende Menschenrechte zu brechen. 

Am Morgen des 10. August 2020 gegen 6 Uhr beobachtet das an Frontex entsandte deutsche Schiff “DEU CPB 62” ein Schlauchboot mit ca. 40 Menschen in griechischen Gewässern, unweit der Insel Samos. Es fährt hin, stoppt die Fahrt des Bootes und informiert die griechische Küstenwache. Diese erscheint einige Minuten später und übernimmt die Situation. Das deutsche Schiff verlässt die Szene. Im Bericht der griechischen Küstenwache heißt es im Anschluss, dass die Schutzsuchenden auf dem Schlauchboot ihren Kurs geändert hatten und wieder in türkische Gewässer zurückgefahren wären. Auf Nachfrage bestätigen die griechischen Beamt:innen, dass sie “Grenzschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Landung auf Samos” durchgeführt hätten. 

Frontex beobachtet Pushback, doch Leggeri stuft diesen nicht als Grundrechtsverletzung ein

Ein anderer wichtiger Fall ereignete sich in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2020. Ein Aufklärungsflugzeug von Frontex überflog das östliche Mittelmeer und beobachtete dort, wie Schutzsuchende sich auf einem Schiff der griechischen Küstenwache befanden und ihr leeres Schlauchboot von dem griechischen Boot gezogen wird. Zwei Stunden später beobachtet das Frontex-Flugzeug, wie die Schutzsuchenden von dem Patrouillenboot der griechischen Küstenwache auf das Schlauchboot zurückgebracht werden, ein weiteres Schnellboot wartet in unmittelbarer Umgebung. Frontex hält zu diesem Zeitpunkt auch klar fest, dass sich keinerlei türkische Boote in der Umgebung befinden. 
Einige Minuten später, gegen 2.45 Uhr am 19. April 2020, macht das Frontex-Flugzeug ein Bild davon, wie das griechische Boot das angeleinte Schlauchboot mit den Schutzsuchenden an Bord in Richtung türkische Gewässer zieht. Eine halbe Stunde später beobachtet Frontex, dass das Schlauchboot keinen Motor hat und die griechischen Boote sich aus der Umgebung des Bootes entfernen. Am nächsten Nachmittag bestätigen die griechischen Behörden, dass das Schlauchboot von der türkischen Küstenwache entdeckt und auf das türkische Festland gebracht wurde. Die Frontex Beamten meldeten den Vorfall und Fabrice Leggeri wandte sich an die griechische Regierung, stufte den Fall jedoch letztendlich nicht als Grundrechtsverletzung ein.

Arbeitsgruppe im Europäischen Parlament wird eingerichtet

Der Innenausschuss des europäischen Parlaments hat Frontex hierzu mehrfach vorgeladen, doch wir Abgeordneten wurden einfach weiter angelogen. Der Ausschuss hat schriftliche Fragen nachgereicht, die Antworten waren eher bescheiden.

Die Untersuchungsgruppe des Europäischen Parlaments soll nun die vorhandenen Beweise und Verfahren prüfen und die Frage beantworten, ob Frontex sein Mandat missachtet, zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt und entgegen der Grundwerte und Gründungsprinzipien der EU handelt. Nach der ersten Untersuchung wird die Gruppe weiterhin bestehen, um die Aktivitäten von Frontex zu überwachen und zu prüfen.

Unsere Ziele in der Arbeitsgruppe

Ich bin froh, dass die Arbeitsgruppe auf Initiative der Grünen/EFA-Gruppe eingerichtet wurde. Mit meiner Fraktionskollegin Tineke Strik, die für den ersten Bericht verantwortlich ist, werde ich mich in der Untersuchungsgruppe dafür einsetzen, die Vorwürfe gegen Frontex zu untersuchen. Konkrete grüne Ziele sind die folgenden: 

  • das Verfassen eines evidenzbasierten Berichts zu den Vorwürfen gegen Frontex
  • Empfehlungen an Frontex, die von der Agentur umgesetzt werden sollen
  • Eine Berücksichtigung von Grundrechten in den Aufträgen der Agentur
  • Veränderung der Arbeitskultur bei Frontex
  • Transparente Berichterstattung von Frontex gegenüber der Öffentlichkeit und dem Europäischen Parlament, dem gegenüber es rechenschaftspflichtig ist. 
  • eine laufende, transparente Überprüfung der Arbeit von Frontex 

Was passiert mit Geld, das die EU Bosnien-Herzegowina für Geflüchtete bereitstellt?

Seit Anfang 2018 hat die EU Bosnien-Herzegowina insgesamt rund 89 Millionen € für Flucht und Migration zur Verfügung gestellt. Mit dem Geld soll laut EU-Kommission humanitäre Hilfe für Flüchtende bereitgestellt und die bosnischen Behörden im Migrationsmanagement unterstützt werden. 

Von diesen Geldern kamen über 75 Millionen € aus den sogenannten Instrument for Pre-accession Assistance (IPA). Dabei handelt es sich um Heranführungshilfen der EU, um Reformen in potentiellen Beitrittsländern der EU zu fördern. Mit den Geldern soll Staaten dabei geholfen werden, fit für die EU zu werden. Weitere 13,8 Millionen € kamen aus dem ECHO-Topf, welcher Gelder für humanitäre Nothilfe bereit stellt. 

Zu diesem Geld gehören auch 3,5 Millionen €, die von der EU-Kommission Anfang Januar zusätzlich zur Verfügung gestellt wurden, nachdem das Camp in Lipa abbrannte und Hunderte Menschen obdachlos dem Winter im bosnischen Gebirge ausgeliefert waren. Das Geld soll für warme Kleidung, Decken, Essen und Gesundheitsversorgung eingesetzt werden. Mit diesem Geld werden vor allem Hilfsorganisationen wie Save the Children oder das Danish Refugee Council unterstützt. Das Danish Refugee Council beispielsweise nutzte Teile der Mittel, um wichtige Berichte über die gewaltvollen und illegalen Pushbacks durch Kroatien nach Bosnien-Herzegowina zu erstellen. 


Angesichts der furchtbaren Lage in Bosnien fragen sich nun manche, was mit dem Geld geschehen sei. Auch die Deutsche Welle berichtete über das Thema.

Hierhin fließt das Geld  

Das meiste Geld geht aber an IOM in Bosnien-Herzegowina. IOM erhielt seit Juni 2018 insgesamt 76,8 Millionen € von der EU, von denen bis Ende 2020 51,6 Millionen € abgerufen wurden. Somit waren Ende des Jahres noch 25,3 Millionen € übrig. Auf der Homepage der IOM ist die Vergabe der Mittel auch aufgelistet. Ich werde hier nochmal die wichtigsten Punkte aufzählen.

Auf dieser Grafik sieht man, dass ein Großteil der Mittel aus dem IPA.Topf kommt. Außerdem wurden Gelder für eine Antwort auf Covid-19 in Bosnien-Herzegowina auch für Geflüchtete bereitgestellt, damit diese dem Virus nicht schutzlos ausgeliefert sind. Angesichts der räumlichen Enge in den bestehenden Lagern und sehr nah beieinander stehenden Etagenbetten muss aber bezweifelt werden, dass diese Strategie des IOM ausreichend ist. 

Wie setzt IOM die Gelder ein

In dieser Grafik listet IOM auf, wie die Gelder in Bosnien-Herzegowina bislang verteilt wurden. 

14 % der Mittel wurden für die Schaffung beziehungsweise die Renovierung von insgesamt sieben Camps im Kanton Una-Sana und der Umgebung um Sarajevo ausgegeben. Dazu gehören die Installierung von 562 Containern in den Lagern Ušivak, Blažuj, Lipa, Bira, Sedra, Borici und Miral sowie der Umbau des ehemaligen Studierendenwohnheims in Borici. Außerdem wurden rund 5900 Etagenbetten, über 10.000 Matratzen, 1300 Heizungen, 45 Industriewaschmaschinen und weiteres Equipment für die Camps gekauft. Rund 2 % werden für die Verwaltung, Räume und Mitarbeiter des IOM in den Büros in Sarajevo und Bihać ausgegeben.

Intransparenz bei Mittelverwendung durch bosnische Behörden

Mit 3,4 Millionen € gingen rund sieben Prozent der Gelder direkt an die Institutionen Bosnien-Herzegowinas. Von dem Geld erhielt die Polizei neue Fahrzeuge, Drohnen, Wärmebildkameras und schwere Schutzausrüstung zur Aufstandsbekämpfung. Nachdem ich mit eigenen Augen gesehen habe, mit welcher Brutalität die Polizei des Kantons gegen Geflüchtete vorgeht, habe ich aber Zweifel daran, ob das wirklich der beste Einsatz für die Gelder ist. Außerdem werden aus den Mitteln 25 Mitarbeiter der bosnischen Ausländerbehörde finanziert. 

Eine genaue Aufstellung der Nutzung der Mittel durch die bosnischen Behörden ist derzeit leider nicht zu bekommen. Die bosnischen Behörden geben dazu keinen vollumfänglichen Bericht ab und ignorieren Anfragen von Journalist:innen. Das ist kein sehr transparenter Umgang, der hier mit den Mitteln der europäischen Steuerzahler:innen betrieben wird. 

Die Vergabe der Mittel wird von einem Ausschuss kontrolliert, dem Vertreter der EU-Delegation in Bosnien-Herzegowina, das bosnische Sicherheitsministerium, die Grenzpolizei, die Ausländerämter und mehrere Hilfsorganisationen angehören. Insbesondere die bosnischen Behörden müssen darlegen, wo die Gelder hinfließen, wenn sie Zweifel an einer korrekten Mittelvergabe ausräumen wollen.

Gelder für humanitäre Hilfe

77 % der bislang vom IOM ausgegeben Mittel gingen in den Bereich Humanitäre Hilfe. Bei den über 16 Millionen € sind Ausgaben für Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Wartung enthalten, sowie die Kosten für die Mitarbeiter des IOM. Insgesamt beschäftigt IOM aktuell 423 Mitarbeiter:innen in den Lagern, von denen 421 bosnische Staatsangehörige sind. 

Knapp 10,9 Millionen € hat das IOM für die Verteilung von mehr als 8,2 Millionen Mahlzeiten ausgegeben. Dabei hat IOM mit der NGO Pomozi.ba im Kanton Sarajevo und dem roten Kreuz im Kanton Una-Sana zusammengearbeitet. 

Für die Anschaffung von Waren des täglichen Bedarfs hat das IOM für 1,6 Millionen Gegenstände insgesamt über 4,7 Millionen € ausgegeben. Dabei handelt es sich um Hygieneartikel wie Seife und Zahnbürsten, aber auch um Schlafsäcke, Winterkleidung oder Schutzmasken. 

Nochmal rund 4,7 Millionen € wurden für den Bereich Gesundheit und Bildung aufgewendet. In diesen Bereich fallen medizinische Versorgung und Transport, sowie besonderer Schutz für minderjährige Geflüchtete und ihre Schulbildung. 

Weitere knapp 3,7 Millionen € wurden für den Bereich Sicherheit ausgegeben. Das Geld ging auch an private Sicherheitsunternehmen, an denen es vonseiten der Bewohner:innen und NGOs viel Kritik gab, weil diese die Geflüchteten schlecht behandelten oder aber schlicht ihre Arbeit nicht machen. So wurde, trotz der Anwesenheit der Sicherheitsleute, im Mai ein Mann im Camp Ušivak getötet. Außerdem wurden Gelder verwendet für Feueralarme, Feuerlöscher und Erste-Hilfe Equipment. 

Die politischen Probleme lassen sich nicht mit mehr Geld lösen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Transparenz der Verwendung der Mittel noch Luft nach oben ist. Allerdings handelt es sich bei der Unterbringung für Geflüchtete in Bosnien-Herzegowina nicht in erster Linie um ein finanzielles Problem, sondern um ein politisches. Die Entitäten und Kantone in Bosnien-Herzegowina wollen keine Geflüchteten aufnehmen, schieben die Verantwortung hin und her und benutzen die Geflüchteten für ein politisches Blame Game, um den jeweils anderen ethnischen Gruppen oder Parteien in Bosnien-Herzegowina die Schuld in die Schuhe zu schieben. Eine Übersicht über die politischen Herausforderungen habe ich in einem Text auf meiner Homepage und auch in meinem Podcast beschrieben. 

Bei aller berechtigten Kritik an Bosnien-Herzegowina dürfen wir aber nicht vergessen, warum dort überhaupt tausende Menschen festsitzen. Die meisten von ihnen waren zuvor bereits in EU-Staaten wie Griechenland, wo sie auch unmenschlich behandelt wurden. Und sie wollen weiter, doch werden sie von den kroatischen Behörden brutal und rechtswidrig zurück geprügelt. Die aktuell furchtbare Lage für Geflüchtete in Bosnien-Herzegowina ist also auch Schuld der EU-Staaten und vor allem die Kommission muss dafür sorgen, dass sich diese endlich an geltendes Recht halten. 

Auf kurze Sicht müssen in Bosnien-Herzegowina bessere Bedingungen für Flüchtende geschaffen werden und es kann darüber geredet werden, ob sich an der einen oder anderen Stelle auch mit mehr Geld helfen lässt. Aber das grundsätzliche politische Problem wird sich nicht unter höheren Geldsummen verstecken lassen. Wir als Bürger:innen der Europäischen Union dürfen nicht akzeptieren, dass Bosnien-Herzegowina als Abladeplatz für Geflüchtete missbraucht wird und diese immer wieder dorthin zurück geprügelt werden. 

Darum ist es so schwierig zu klagen, wenn Menschenrechte verletzt werden

Oft wird mir die Frage gestellt, warum Menschen auf der Flucht nicht einfach vor einem Gericht klagen, wenn ihre elementaren Menschenrechte von EU-Staaten oder Frontex verletzt werden. Diese Frage ist sehr berechtigt, aber nicht leicht zu beantworten. In diesem Text werde ich einige Eckpunkte aufgreifen, die es für Menschen auf der Flucht so schwierig machen, ihre Rechte einzufordern. 

Menschenrechte sind Rechte, die der Staat jedem Individuum auf seinem Staatsgebiet oder unter seiner Gerichtsbarkeit garantiert. Die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichtsbarkeit ist immer gegeben, wenn staatliche Akteure wie Polizei, Grenzschutz oder Armee in Ausübung ihrer Verpflichtungen auf Menschen treffen. Staatliche Verantwortung ist dagegen schwieriger zu beweisen und geltend zu machen, wenn EU-Akteure wie Frontex oder die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA) handeln.

Beweispflicht liegt bei den Klagenden 

Wer eine Verletzung seiner Menschenrechte behauptet, muss zunächst seine eigene Betroffenheit beweisen. Im Fall von Pushbacks ist es aufgrund der Art dieser Handlungen schwierig, die eigene Anwesenheit am Ort des Geschehens zu beweisen, denn Zeugen, die nicht gleichzeitig auch Täter oder Opfer sind, gibt es in der Regel nicht. Flüchtende, die sich auf einem Boot auf hoher See befinden und zurückgedrängt werden, haben im Nachhinein oft keine Möglichkeit, Beweise für ihre Anwesenheit auf dem Boot zu erbringen, weil z.B. Handys der Menschen eingesammelt oder zerstört oder zumindest Handyvideos gelöscht werden. Ohne Beweise ist es unwahrscheinlich, dass ein individueller Fall, der sich darauf beruft rechtswidrig „kollektiv ausgewiesen“ oder „zurückgeschoben“ worden zu sein, Erfolg hat.

Mangelnder Zugang zu Gerichten 

Der Zugang zu Gerichten ist eine weitere frühe Hürde auf dem Klageweg. Wenn sich eine Person auf dem Staatsgebiet des Staates befindet, dem diese Person auch die Rechtsverletzung vorwirft, kann die betroffene Person solche Verstöße vor dem nationalen Gericht der ersten/untersten Instanz geltend machen. Die Rechtsordnung der EU ermöglicht es Individuen, einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu führen, sobald alle nationalen Rechtsmittel in dem betreffenden Land ausgeschöpft sind, d. h. alle Instanzen des nationalen Rechtssystems. Wenn also eine Person vom Grenzschutz eines dem EGMR unterworfenen Staates auf See, auf territorialem oder extraterritorialem Gebiet angetroffen wird, gelten die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Rechte und Pflichten. Solche Klagen sind aber faktisch nur dann zu führen, wenn die betroffene Person sich in dem rechtsverletzenden Staat befindet. Dies ist bei Pushbacks nie der Fall oder zumindest erst wenn ein Versuch der Überwindung der Grenze geklappt hat.

Alle EU-Mitgliedsstaaten und auch die assoziierten Staaten sind Vertragsparteien der EMRK. Als solche können sie vor dem EGMR verklagt werden. 

Flüchtende können nicht einfach gegen Frontex klagen

Etwas komplexer werden die Dinge, wenn z.B. Frontex die Behörde ist, die potentiell die Rechtsverletzung begangen hat. Denn als EU-Agentur kann eine Klage gegen sie nicht vor dem EGMR sondern nur vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), verhandelt werden. Der EuGH wiederum verhandelt keine Individualrechtsbeschwerden sondern Organstreitverfahren. Also z.B. EU-Mitgliedstaat gegen Frontex als EU-Behörde. Es ist für die Personen, deren Rechte durch den illegalen Pushback verletzt werden, außerdem nicht ganz einfach zu erkennen, wer eigentlich im konkreten Fall unter der EU-Flagge gerade rechtswidrig handelt. Das Kommando der Operation kann bei einem EU-Mitgliedstaat, einem Drittland mit einem Statusabkommen mit der EBCGA oder bei Frontex selbst liegen.

Die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten an die EMRK und die Grundrechtecharta sowie das EU-Recht, also Verordnungen und Richtlinien gebunden. Fälle, die vor dem EuGH verhandelt werden, müssen von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission, der so genannten Hüterin der Verträge und Exekutive der EU, dem EuGH vorgelegt werden. Der EuGH kann nicht selbst auf Grundlage eigener Ermittlungen tätig werden. Da die EU-Mitgliedstaaten aktuell kein großes Interesse daran haben, dass das europäische Grenzregime permanent vom EuGH kritisiert wird, finden Vorlagen an den EuGH auf Grundlage eigener staatlicher Ermittlungen gegen Frontex nicht statt. Im Falle von Kroatien oder Griechenland geben die Regierungen ja noch nicht einmal zu, dass systematische oder auch nur einzelne Pushbacks überhaupt stattfinden.

Damit ein möglicher Pushback von Frontex gegen Einzelpersonen, die sich auf einem Boot in Richtung EU-Territorium befinden, in Luxemburg – dem Sitz des EuGH – verhandelt werden kann, muss also zunächst die betroffene Person ihre Anwesenheit auf dem fraglichen Boot nachweisen können. Zweitens muss geklärt werden, auf welchem Hoheitsgebiet der Pushback stattgefunden hat (in der Regel nicht das größte Problem) und drittens muss dieser Staat den Fall an den EuGH weiterleiten. 

Unklarheit darüber, wer eigentlich verantwortlich ist 

Fand der Pushback auf hoher See statt, also nicht im Hoheitsgewässer eines Staates, dann muss zusätzlich geklärt werden, auf welcher Grundlage Frontex zum Grenzschutz dort aktiv war. Frontex kann nicht ohne Absprache mit dem EU-Mitgliedstaat, dessen Grenzen es sichert, aktiv sein, ein Verfahren vor dem EuGH muss dann der Mitgliedstaat einleiten, für den Frontex hier aktiv war.

Es gibt die Möglichkeit, dass die betroffene Person die Beschwerde bei Frontex selbst einreicht. Aber auch hier müssen die oben geschilderten Nachweise zum Standort, zur Zuständigkeit der Agentur usw. erbracht werden. Außerdem ist Frontex bei der Bearbeitung von Beschwerden mindestens ineffektiv.

Unabhängig von den oben beschriebenen Möglichkeiten und Schwierigkeiten ist es noch sehr viel komplizierter eine Klage nach einem Pushback von einem Drittland aus einzureichen.

Lange und wenig realistische Klagewege 

Es gibt Richtlinien und Verordnungen, die die EU-Mitgliedstaaten auch in der Asylpolitik an bestimmte hohe Standards binden. Wenn Regeln, wie z.B. die Aufnahmebedingungen, von den EU-Mitgliedstaaten verletzt werden, leitet entweder die Europäische Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land ein, um sicherzustellen, dass das EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt wird, oder eine Person, die unter den schrecklichen Bedingungen leidet, kann ein Verfahren wegen des durch die Bedingungen verursachten Leids gegen das entsprechende Land einleiten. Sie muss aber auch hier wieder den Instanzenzug durchlaufen, müsste also in Deutschland bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht klagen, bei einer Klageabweisung dann weiter vor das zuständige Oberverwaltungsgericht, dann vor das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht. Erst danach kann der EGMR angerufen werden, der den Fall aus der Menschenrechtsperspektive betrachtet und prüft, ob ein Land bestimmte EMRK-Rechte der klagenden Person verletzt..

In einem solchen individuellen Verfahren könnten die unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen vor Ort angegriffen werden, denen Kläger*innen z. B. in einem Aufnahmezentrum ausgesetzt sind. Obwohl der EuGH Urteile des EGMR als Präzedenzfälle berücksichtigt, ist die EU nicht Vertragspartei der EMRK, so dass Menschenrechtsverletzungen durch EU-Akteure nicht vom EGMR verhandelt werden können.

Warum auch Dritte kaum eine Chance haben erfolgreich zu klagen

Wenn es um Dritte geht, die von einer Menschenrechtsverletzung wissen, ist ihre Chance als Menschenrechtsverteidiger:innen, zivilgesellschaftliche Organisationen oder interessierte Einzelpersonen, im Namen des Opfers zu klagen, ebenfalls sehr gering. In erster Linie haben die Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission Zugang zum Gerichtshof der EU, während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst zugänglich ist, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Der Zugang für Dritte, die nicht der gewählte gesetzliche Vertreter der Personen sind, die Menschenrechtsverletzungen geltend machen, ist ohne die aktive Beteiligung der betroffenen Person nicht zulässig.

Trotz offensichtlicher Rechtsverstöße haben die Betroffenen kaum eine Chance zu klagen

In der Realität führen diese komplexen rechtlichen Konstruktionen dazu, dass Menschen auf der Flucht kaum eine Chance haben die Verantwortlichen anzuklagen, wenn ihre elementaren Menschenrechte verletzt worden sind. Gerade weil die Flüchtenden nicht Staatsbürger:innen eines EU-Staates sind und ihre Grundrechte auch nicht von ihren Herkunftsstaaten geschützt werden, weswegen die meisten ja überhaupt erst fliehen müssen, sind sie Pushbacks, Gewalt und unwürdiger Behandlung meist schutzlos ausgeliefert. Die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verabschiedeten Grundrechte der Vereinten Nationen gelten für diese Menschen in der Realität nicht. Ihre Würde wird tagtäglich angetastet und doch haben sie kaum eine Möglichkeit, sich juristisch dagegen zu wehren. 

Foto: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte © BY-SA 3.0, CherryX

Anfrage: Pushbacks durch Frontex in der Ägäis

Um als Europaabgeordneter meine parlamentarische Kontrollfunktion ausüben zu können, habe ich die Möglichkeit, Anfragen an die EU-Kommission stellen. Die Kommission muss diese Fragen beantworten.
Gemeinsam mit weiteren Abgeordneten habe ich der Kommission folgende Fragen gestellt:

Betrifft: Illegale Zurückweisungen durch Frontex in der Ägäis

Das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ veröffentlichte heute eine Recherche mit dem Titel „Frontex in illegale Pushbacks verwickelt“. Die Recherche belegt detailliert, dass Beamte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) von den illegalen Praktiken der griechischen Grenzschutzbehörden wissen – und zum Teil selbst in illegale Zurückweisungen in der Ägäis verwickelt sind. Auch wenn die systematischen Rechtsbrüche durch griechische Behörden seit Monaten bekannt oder zumindest offensichtlich sind, hat Frontex zumeist abgestritten, überhaupt von diesen illegalen Zurückweisungen auf offener See zu wissen.

Durch die im Artikel beschriebenen Aktivitäten von Frontex und der griechischen Küstenwache werden die Aussagen der griechischen Regierung widerlegt, dass der Grenzschutz im Einklang mit internationalem Recht geschehe. Nun ist offenbar auch Frontex zunehmend in die illegalen Aktivitäten involviert.

1.    Seit wann hat die Kommission Informationen über die illegalen Praktiken der griechischen Grenzschutzbehörden oder von Frontex bei Einsätzen an der griechischen EU-Außengrenze?

2.    Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um diese Fälle aufzuklären und sicherzustellen, dass Völkerrecht und Unionsrecht durch ihre eigene Agentur eingehalten werden?

3.    Ist der Kommission bekannt, dass EU-Mitgliedstaaten spätestens seit März 2020 an den EU-Außengrenzen systematisch Unionsrecht brechen und dort Menschen misshandelt und in Lebensgefahr gebracht werden, oder wird auch in der Antwort auf diese Frage geschickt um die Realität herumgeredet?

Antwort von Kommissarin Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission am 11.02.2021:

Die Kommission nimmt die Pushback-Vorwürfe sehr ernst. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge sind in erster Linie die nationalen Behörden für die korrekte Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zuständig. Die Kommission hat wiederholt ihre Besorgnis bezüglich solcher Berichte geäußert. Dabei hat sie klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Grenzüberwachungsaufgaben gemäß dem Schengener Grenzkodex[1] unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte durchführen, den Zugang zu internationalem Schutz sicherstellen und den Schutz vor Zurückweisung gemäß dem Unionsrecht und dem Völkerrecht gewährleisten müssen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die griechischen Behörden auch nachdrücklich aufgefordert, gemäß ihrer Zuständigkeit jegliches mutmaßliche Fehlverhalten zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund sei an das von der Kommission vorgeschlagene neue Migrations- und Asylpaket erinnert, das vorsieht, dass alle Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten, der den Schutz der Grundrechte an den Außengrenzen gewährleistet. Auf förmliches Ersuchen der Kommission wurde am 10. November 2020 eine dringende außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) einberufen, um Vorwürfe über Pushback-Aktionen im östlichen Mittelmeer zu erörtern. Der Verwaltungsrat teilte die Auffassung, dass dringend alle Aspekte dieser Angelegenheit untersucht werden müssen. Auf der Sitzung des Verwaltungsrats vom 25./26. November 2020 wurde der Sachverhalt weiter erörtert, und es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um den Sachverhalt gemäß der in der Verordnung[2] festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten weiter zu prüfen. Eine zweite außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats wurde am 9. Dezember 2020 einberufen, um die schriftlichen Antworten des Exekutivdirektors auf die Fragen mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats – darunter der Kommission – zu prüfen und allgemein die Fortschritte bei der internen Untersuchung mutmaßlicher Zurückweisungen von Migranten in der Ägäis zu überwachen.[3] Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments sind eng in diesen laufenden Prozess eingebunden und haben auch mündliche und schriftliche Anfragen an den Exekutivdirektor der Agentur gerichtet. Ferner hat Frontex Maßnahmen ergriffen, um die in der Gründungsverordnung der Agentur vorgesehenen Posten des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter schneller zu besetzen.


[1] Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

[2] Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

[3] https://ec.europa.eu/home-affairs/news/extraordinary-meeting-frontex-management-board-9-december-2020_en

Europäisches Parlament stimmt für meinen Bericht zu Grenzverfahren

Das Europäische Parlament hat mit einer breiten und fraktionsübergreifenden Mehrheit für meinen Bericht zu Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen gestimmt. Die Forderung ist, dass Grund- und Menschenrechte bei den Asylverfahren eingehalten werden und die Einhaltung überwacht wird.

Das Europäische Parlament zeigt damit Haltung angesichts zunehmender Einschränkungen von Grund- und Menschenrechten an den EU-Außengrenzen. Es ist ein großer Erfolg, dass eine breite fraktionsübergreifende Mehrheit einen Kompromiss gefunden hat und den Willen zeigt, auch bei schwierigen Themen gemeinsame Lösungen zu finden. Die breite Mehrheit fordert fraktionsübergreifend, dass Grund- und Menschenrechte bei den Asylverfahren eingehalten werden und die Einhaltung überwacht wird. Die Abgeordneten verurteilen illegale Pushbacks und sind besorgt über den großen Mangel an Informationen, Rechtsbeistand und Unterstützung für Schutzsuchende in Grenzverfahren und verwehrten Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Ich begrüße, dass die große Mehrheit der Abgeordneten unsere Forderung nach einer unabhängigen Beobachtung der Menschenrechtssituation an den Außengrenzen unterstützt. In allen untersuchten Mitgliedstaaten wurden Menschen in Grenzverfahren inhaftiert, obwohl Inhaftierungen aufgrund von Herkunft oder aufgrund der Asylantragstellung unzulässig sind. Wir fordern, Grund- und Menschenrechte wieder in das Zentrum des Asylsystems zu stellen.

Probleme bei den Grenzverfahren

Grenzverfahren bedeutet, dass EU-Mitgliedsstaaten die Asylanträge von Schutzsuchenden direkt an ihrer eigenen Grenze prüfen und diese dort auch erstmal festhalten. Konkret führt diese Praxis zu einer Situation wie auf den griechischen Inseln, wo Menschen teilweise jahrelang festsitzen, weil ihre Anträge einfach nicht geprüft werden. Aufgrund solcher Zustände sind die Grenzverfahren auch äußerst umstritten.

Im derzeit verbindlichen EU-Recht können die Mitgliedstaaten Grenzverfahren in einer begrenzten Anzahl von Fällen anwenden. Die Europäische Kommission hat in ihrem kürzlich veröffentlichten Vorschlag für einen neuen Pakt zu Asyl und Migration nun obligatorische Grenzverfahren vorgeschlagen. Die Kommission möchte Asylanträge an den EU-Außengrenzen als neuen Standard etablieren.  

Obwohl die EU-Kommission die Grenzverfahren ausweiten möchte, hat sie nie evaluiert, wie die Grenzverfahren aktuell umgesetzt werden. Die vom europäischen Parlament in Auftrag gegebene Untersuchung, welche die Faktengrundlage für diesen Bericht liefert, zeigt, dass die Grenzverfahren aktuell nicht dazu beitragen, Asylanträge ordentlich zu prüfen.

Ergebnisse des Berichts

Wenn ein Asylantrag an der Grenze oder in einer Transitzone gestellt wird, können die Mitgliedstaaten nach geltendem EU-Recht unter bestimmten Bedingungen den Antrag an diesem Orten prüfen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass der Begriff „Grenzverfahren“ im EU-Asylrecht nur unzureichend und ungenau definiert ist. Das führt zu einer unterschiedlichen Praxis in den untersuchten Mitgliedstaaten, jedoch treten überall ähnliche Probleme gegenüber den Antragsteller*innen bei der Prüfung von Schutzansprüchen im Grenzverfahren auf. Grenzverfahren sind insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien bedenklich.

Nach EU-Recht muss Personen die Möglichkeit gegeben werden, an der Grenze einen Asylantrag zu stellen. An vielen EU-Außengrenzen gibt es jedoch Fälle, in denen Schutzsuchenden die Einreise verweigert oder sie zurückgeschoben werden, ohne dass ihr Antrag geprüft und Asylanträge registriert werden.

Bei ihrer Anwendung basieren die Grenzverfahren häufig auf der rechtlichen Fiktion der Nichteinreise. Dies hat schwerwiegende Folgen für Asylbewerber*innen, da sie häufig für die Dauer des Grenzverfahrens (de facto) in Gewahrsam genommen werden. Eine solche Inhaftierung erfolgt in einigen Fällen, ohne dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt im Grenzverfahren als Gewahrsam kategorisieren, so dass die in einem Grenzverfahren inhaftierten Asylbewerber*innen nicht einmal Zugang zu grundlegenden Verfahrensgarantien haben, während die Bedingungen an den Grenzen oft unzureichend sind.

Antragstellende sollten laut internationalem und EU-Recht das Recht haben, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einzureisen und nicht allein aus dem Grund in Gewahrsam genommen werden, dass sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn es zu einer Inhaftierung kommt, muss diese immer so kurz wie möglich sein und auf einer individuellen richterlichen Beurteilung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit beruhen, wobei das Recht auf Berufung besteht.

Im Falle einer großen Anzahl von Ankünften, wie auf den griechischen Inseln, laufen diese Grenzverfahren auf unmenschliche Bedingungen hinaus, denen die Antragsteller*innen über einen langen Zeitraum ausgesetzt sind. 

Kein angemessener Schutz vulnerabler Personen

Besorgniserregend ist auch, dass die Mitgliedstaaten nicht über angemessene Mechanismen verfügen, um unbegleitete Minderjährige, Kinder und Personen mit besonderen Bedürfnissen zu identifizieren, um sie von dem Grenzverfahren auszunehmen. Untersuchungen zeigen, dass es in allen untersuchten Ländern an angemessenen und effektiven Mechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen mangelt. Dies kann  insbesondere auch für Kinder traumatisierend wirken und wirft ernste Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Kindeswohls auf. Darüber hinaus werden in den Berichten erhebliche Probleme mit den Verfahrensgarantien in allen untersuchten Mitgliedstaaten beschrieben, die dem EU-Recht zuwiderlaufen.

Antragstellende müssen über ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und über die einzelnen Verfahrensschritte informiert werden, und es muss ihnen ein effektiver Zugang zu Organisationen und Personen gewährt werden, die sie unterstützen. Daran mangelt es in der Praxis, obwohl viele Mitgliedstaaten im nationalen Recht das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand und Zugang für die Zivilgesellschaft vorsehen. Kurze Fristen und (faktische) Inhaftierung verhindern oft einen effektiven Zugang zu Rechtsbeistand. Asylbewerber*innen sind nicht in der Lage, einen Anwalt zu kontaktieren, weil es an Kommunikationsmitteln mangelt, Anwält*innen nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gegeben wird oder ein völliger Mangel an qualifizierten Anwält*innen besteht. Nichtregierungsorganisationen können die Lücke oft nicht füllen, weil sie nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Einrichtungen an den Grenzen haben. Oft stehen keine Dolmetscher*innen zur Verfügung.

Dilemma der Grenzverfahren

Grenzverfahren sind durch das Dilemma gekennzeichnet, dass die Zeit für ein faires Verfahren nicht ausreicht und die Zeit durch das Festhalten der Antragsteller*innen so kurz wie möglich sein muss. Sie tragen daher nicht zu den Zielen der Asylverfahrensrichtlinie bei, die darauf abzielt, den Menschen in einem fairen und zügigen Verfahren internationalen Schutz zu gewähren. 

Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, Grenzverfahren als Standardverfahren zur Prüfung von Asylanträgen anzuwenden, da sie einerseits kein faires Verfahren gewährleisten können und andererseits oft die Grundrechte der Antragsteller*innen verletzen, indem sie diese über lange Zeiträume festhalten. Ausnahmen, in denen das Grenzverfahren zur Prüfung von Asylanträgen angewandt werden kann, sollten in einer begrenzten Anzahl einfacher Fälle sein, z. B. wenn Antragsteller*innen bereits in einem anderen (Mitglied-)Staat internationaler Schutz gewährt wurde.

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