Europäisches Parlament stimmt für meinen Bericht zu Grenzverfahren

Das Europäische Parlament hat mit einer breiten und fraktionsübergreifenden Mehrheit für meinen Bericht zu Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen gestimmt. Die Forderung ist, dass Grund- und Menschenrechte bei den Asylverfahren eingehalten werden und die Einhaltung überwacht wird.

Das Europäische Parlament zeigt damit Haltung angesichts zunehmender Einschränkungen von Grund- und Menschenrechten an den EU-Außengrenzen. Es ist ein großer Erfolg, dass eine breite fraktionsübergreifende Mehrheit einen Kompromiss gefunden hat und den Willen zeigt, auch bei schwierigen Themen gemeinsame Lösungen zu finden. Die breite Mehrheit fordert fraktionsübergreifend, dass Grund- und Menschenrechte bei den Asylverfahren eingehalten werden und die Einhaltung überwacht wird. Die Abgeordneten verurteilen illegale Pushbacks und sind besorgt über den großen Mangel an Informationen, Rechtsbeistand und Unterstützung für Schutzsuchende in Grenzverfahren und verwehrten Zugang zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Ich begrüße, dass die große Mehrheit der Abgeordneten unsere Forderung nach einer unabhängigen Beobachtung der Menschenrechtssituation an den Außengrenzen unterstützt. In allen untersuchten Mitgliedstaaten wurden Menschen in Grenzverfahren inhaftiert, obwohl Inhaftierungen aufgrund von Herkunft oder aufgrund der Asylantragstellung unzulässig sind. Wir fordern, Grund- und Menschenrechte wieder in das Zentrum des Asylsystems zu stellen.

Probleme bei den Grenzverfahren

Grenzverfahren bedeutet, dass EU-Mitgliedsstaaten die Asylanträge von Schutzsuchenden direkt an ihrer eigenen Grenze prüfen und diese dort auch erstmal festhalten. Konkret führt diese Praxis zu einer Situation wie auf den griechischen Inseln, wo Menschen teilweise jahrelang festsitzen, weil ihre Anträge einfach nicht geprüft werden. Aufgrund solcher Zustände sind die Grenzverfahren auch äußerst umstritten.

Im derzeit verbindlichen EU-Recht können die Mitgliedstaaten Grenzverfahren in einer begrenzten Anzahl von Fällen anwenden. Die Europäische Kommission hat in ihrem kürzlich veröffentlichten Vorschlag für einen neuen Pakt zu Asyl und Migration nun obligatorische Grenzverfahren vorgeschlagen. Die Kommission möchte Asylanträge an den EU-Außengrenzen als neuen Standard etablieren.  

Obwohl die EU-Kommission die Grenzverfahren ausweiten möchte, hat sie nie evaluiert, wie die Grenzverfahren aktuell umgesetzt werden. Die vom europäischen Parlament in Auftrag gegebene Untersuchung, welche die Faktengrundlage für diesen Bericht liefert, zeigt, dass die Grenzverfahren aktuell nicht dazu beitragen, Asylanträge ordentlich zu prüfen.

Ergebnisse des Berichts

Wenn ein Asylantrag an der Grenze oder in einer Transitzone gestellt wird, können die Mitgliedstaaten nach geltendem EU-Recht unter bestimmten Bedingungen den Antrag an diesem Orten prüfen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass der Begriff „Grenzverfahren“ im EU-Asylrecht nur unzureichend und ungenau definiert ist. Das führt zu einer unterschiedlichen Praxis in den untersuchten Mitgliedstaaten, jedoch treten überall ähnliche Probleme gegenüber den Antragsteller*innen bei der Prüfung von Schutzansprüchen im Grenzverfahren auf. Grenzverfahren sind insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien bedenklich.

Nach EU-Recht muss Personen die Möglichkeit gegeben werden, an der Grenze einen Asylantrag zu stellen. An vielen EU-Außengrenzen gibt es jedoch Fälle, in denen Schutzsuchenden die Einreise verweigert oder sie zurückgeschoben werden, ohne dass ihr Antrag geprüft und Asylanträge registriert werden.

Bei ihrer Anwendung basieren die Grenzverfahren häufig auf der rechtlichen Fiktion der Nichteinreise. Dies hat schwerwiegende Folgen für Asylbewerber*innen, da sie häufig für die Dauer des Grenzverfahrens (de facto) in Gewahrsam genommen werden. Eine solche Inhaftierung erfolgt in einigen Fällen, ohne dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt im Grenzverfahren als Gewahrsam kategorisieren, so dass die in einem Grenzverfahren inhaftierten Asylbewerber*innen nicht einmal Zugang zu grundlegenden Verfahrensgarantien haben, während die Bedingungen an den Grenzen oft unzureichend sind.

Antragstellende sollten laut internationalem und EU-Recht das Recht haben, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates einzureisen und nicht allein aus dem Grund in Gewahrsam genommen werden, dass sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn es zu einer Inhaftierung kommt, muss diese immer so kurz wie möglich sein und auf einer individuellen richterlichen Beurteilung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit beruhen, wobei das Recht auf Berufung besteht.

Im Falle einer großen Anzahl von Ankünften, wie auf den griechischen Inseln, laufen diese Grenzverfahren auf unmenschliche Bedingungen hinaus, denen die Antragsteller*innen über einen langen Zeitraum ausgesetzt sind. 

Kein angemessener Schutz vulnerabler Personen

Besorgniserregend ist auch, dass die Mitgliedstaaten nicht über angemessene Mechanismen verfügen, um unbegleitete Minderjährige, Kinder und Personen mit besonderen Bedürfnissen zu identifizieren, um sie von dem Grenzverfahren auszunehmen. Untersuchungen zeigen, dass es in allen untersuchten Ländern an angemessenen und effektiven Mechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen mangelt. Dies kann  insbesondere auch für Kinder traumatisierend wirken und wirft ernste Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Kindeswohls auf. Darüber hinaus werden in den Berichten erhebliche Probleme mit den Verfahrensgarantien in allen untersuchten Mitgliedstaaten beschrieben, die dem EU-Recht zuwiderlaufen.

Antragstellende müssen über ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und über die einzelnen Verfahrensschritte informiert werden, und es muss ihnen ein effektiver Zugang zu Organisationen und Personen gewährt werden, die sie unterstützen. Daran mangelt es in der Praxis, obwohl viele Mitgliedstaaten im nationalen Recht das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand und Zugang für die Zivilgesellschaft vorsehen. Kurze Fristen und (faktische) Inhaftierung verhindern oft einen effektiven Zugang zu Rechtsbeistand. Asylbewerber*innen sind nicht in der Lage, einen Anwalt zu kontaktieren, weil es an Kommunikationsmitteln mangelt, Anwält*innen nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gegeben wird oder ein völliger Mangel an qualifizierten Anwält*innen besteht. Nichtregierungsorganisationen können die Lücke oft nicht füllen, weil sie nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu Einrichtungen an den Grenzen haben. Oft stehen keine Dolmetscher*innen zur Verfügung.

Dilemma der Grenzverfahren

Grenzverfahren sind durch das Dilemma gekennzeichnet, dass die Zeit für ein faires Verfahren nicht ausreicht und die Zeit durch das Festhalten der Antragsteller*innen so kurz wie möglich sein muss. Sie tragen daher nicht zu den Zielen der Asylverfahrensrichtlinie bei, die darauf abzielt, den Menschen in einem fairen und zügigen Verfahren internationalen Schutz zu gewähren. 

Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, Grenzverfahren als Standardverfahren zur Prüfung von Asylanträgen anzuwenden, da sie einerseits kein faires Verfahren gewährleisten können und andererseits oft die Grundrechte der Antragsteller*innen verletzen, indem sie diese über lange Zeiträume festhalten. Ausnahmen, in denen das Grenzverfahren zur Prüfung von Asylanträgen angewandt werden kann, sollten in einer begrenzten Anzahl einfacher Fälle sein, z. B. wenn Antragsteller*innen bereits in einem anderen (Mitglied-)Staat internationaler Schutz gewährt wurde.