Reform der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Beim abschließenden Trilog über die Neufassung der Richtlinie über die kombinierte Aufenthaltserlaubnis (Single Permit Directive) wurde im Januar eine Einigung erzielt

Worum geht es in der Richtlinie?

Jedes Jahr kommen etwa 3 bis 3,5 Millionen Drittstaatsangehörige in die EU, hauptsächlich aus beruflichen Gründen. Sie arbeiten in den EU-Ländern, zahlen Steuern und tragen durch ihre Mobilität dazu bei, dass Unternehmen dringend benötigte Arbeitskräfte finden. Die Richtlinie über die kombinierte Aufenthaltserlaubnis ermöglicht diesen Menschen ein vereinfachtes Antragsverfahren und stellt sicher, dass ein:e Bewerber:in nur eine Erlaubnis benötigt, die sowohl zum Arbeiten als auch zum Aufenthalt in der EU berechtigt. Sie gibt vielen Nicht-EU-Bürger:innen, die in der EU arbeiten, das Recht, in vielerlei Hinsicht wie EU-Bürger:innen behandelt zu werden. Das gilt insbesondere in Bezug auf faire Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit, Anerkennung von Qualifikationen und steuerliche Vergünstigungen. 

Geschichte der Single Permit Directive

Die Richtlinie ist seit 2011 in Kraft; Ziel der Überarbeitung war es nun, das Verfahren für den Erhalt einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu vereinfachen und den Mitgliedstaaten die Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten zu erleichtern. Damit soll dem Fachkräftemangel in der EU entgegengewirkt werden. Darüber hinaus stellt die Arbeitsmigration eine legale Alternative dar, die es Schutzsuchenden ermöglichen kann, gefährliche irreguläre Fluchtrouten zu vermeiden. Damit diese nach ihrer Ankunft geschützt sind, sehen die aktualisierten Vorschriften auch verstärkten Schutz vor Ausbeutung und Ungleichbehandlung in den Mitgliedstaaten vor.  Arbeitnehmer:innen aus Drittstaaten erhalten durch die Neufassung ein einheitliches Paket an Rechten in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen, ihre soziale Absicherung und die Anerkennung ihrer Qualifikationen erhalten. Im Gegenzug müssen sie die jeweiligen Regelungen einhalten, andernfalls kann ihnen die kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis entzogen werden.

Was uns Grünen wichtig war

Uns Grünen war es in den Verhandlungen wichtig, bürokratische Hürden abzubauen und mehr Menschen den Zugang zu einer kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Darüber hinaus wollten wir einen besseren Schutz vor Ausbeutung bei der Arbeitsaufnahme in den Mitgliedstaaten, z.B. durch eine Informationspflicht und die Einführung eines Rechts auf Arbeitgeberwechsel sowie ein gestärktes Recht auf Gleichbehandlung. Im folgenden erläutere ich euch einige unserer Hauptanliegen.

Weniger bürokratische Hürden

Diese Ziele konnten wir teilweise verwirklichen, denn der vereinbarte Text enthält einige Verbesserungen im Vergleich zu den vorherigen Vorschriften. Beispielsweise wurde eine Maximalfrist von 90 Tagen für die Entscheidung über Anträge auf eine kombinierte Erlaubnis festgelegt, im Vergleich zu den derzeitigen vier Monaten. Verfahren für besonders komplexe Fälle können um 30 Tage verlängert werden. Allerdings hätten wir uns sehr gewünscht, dass in diese Fristen die potenziell langfristigen Bearbeitungszeiten für die Personen, die ein Visum benötigen, mit einbezogen worden wären. Zudem wollten wir beschleunigte Verfahren für Antragsteller:innen, die bereits eine Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat besitzen oder an EU-Talentpartnerschaften teilgenommen haben; die Mitgliedstaaten werden nun lediglich durch Erwägungsgründe ermutigt, solche Anträge zu beschleunigen.

Wechsel des:der Arbeitgeber:in

Ganz besonders wichtig war uns auch die Möglichkeit, den oder die Arbeitgeber:in sowie Beruf und Arbeitsbereich wechseln zu können. Wir konnten in den Verhandlungen sicherstellen, dass eine einfache Mitteilung des neuen Arbeitgebers für einen solchen Wechsel ausreicht. Allerdings haben die nationalen Behörden trotzdem 45 Tage Zeit, den Wechsel abzulehnen. Zudem können Mitgliedstaaten einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorschreiben, in dem ein Wechsel nicht möglich ist. Eine Ausnahme bilden ernsthafte Verstöße gegen den Arbeitsvertrag, einschließlich besonders ausbeuterischer Arbeitsbedingungen, durch den oder die Arbeitgeber:in. Die Bestimmungen gehen damit leider nicht so weit, wie wir es uns gewünscht hätten.

Schutz auch bei Arbeitslosigkeit

Personen, die ihren Job verlieren, haben künftig bis zu drei Monate Zeit – bzw. sechs, wenn die Person ihre Arbeitserlaubnis seit mehr als zwei Jahren besitzt – um einen anderen Arbeitsplatz zu finden, bevor ihnen die Erlaubnis entzogen wird. Das sind zwei – bzw. vier – Monate länger, als es bisher der Fall war. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt war, verlängern die Mitgliedstaaten die erlaubte Dauer der Arbeitslosigkeit um drei Monate, während die kombinierte Erlaubnis gültig bleibt. Bei einer Arbeitslosigkeit von mehr als drei Monaten können die Mitgliedstaaten von dem oder der Inhaber:in der kombinierten Erlaubnis den Nachweis verlangen, dass er:sie über ausreichende Mittel verfügt, um seinen:ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten. Mitgliedstaaten sind zudem durch einen neuen Artikel dazu verpflichtet, Verletzungen der Arbeitnehmerrechte zu überwachen und zu sanktionieren, insbesondere in Sektoren, bei denen ein grundsätzlich hohes Risiko von Verletzungen der Arbeitnehmerrechte besteht.

Was nun?

Die neuen Bestimmungen sind ein Schritt in die richtige Richtung, aber wir müssen uns weiterhin dafür einsetzen, dass Hindernisse für die Arbeitsmigration abgebaut und Schutzmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu gehört zum Beispiel unser Wunsch, dass die Einschränkungen des Rechts auf Gleichbehandlung im Wohnungswesen nur für öffentlichen Wohnraum – und nicht für privaten Wohnraum gelten. Diesmal konnten wir nur eine Ausnahme für Privatwohnungen durchsetzen.Grundsätzlich gilt es außerdem, angesichts der zunehmend restriktiven Migrationspolitik der EU, die auf Abschottung und Externalisierung setzt, legale Migrationswege wie die Arbeitsmigration zu fördern.