Meine Anfragen
Ich befrage als Abgeordneter regelmäßig den Rat und die Kommission zu aktuellen Themen. Hier ist ein Überblick meiner Anfragen:
Anfrage vom 24.09.2024 – Menschenrechtsverletzungen durch von der EU finanzierte Sicherheitskräfte in Tunesien
Meine Anfrage (gemeinsam mit 48 weiteren Abgeordneten)
Einem am 19. September 2024 im Guardian[1] veröffentlichten Artikel zufolge werden Migranten regelmäßig von Mitgliedern der tunesischen Küstenwache, einer Behörde, die umfangreiche EU-Mittel erhält[2], vergewaltigt und gefoltert. In dem Artikel wird Mitgliedern der tunesischen Küstenwache ferner vorgeworfen, direkt mit Schleusern zusammenzuarbeiten und sich weiterhin an „Desert dumps“, bei denen Migranten in der Wüste ausgesetzt werden, zu beteiligen. Er enthält zudem eine detaillierte Beschreibung der dramatischen Lage in einem Behelfslager nahe El-Amra, in dem Tausende Flüchtlinge und Migranten aus Subsahara-Afrika untergebracht sind und zu dem weder das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen noch andere humanitäre Organisationen Zutritt haben. Es scheint, dass dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission diese schweren Menschenrechtsverletzungen bekannt sind[3], sie aber beabsichtigen, weiterhin direkt mit den tunesischen Behörden zusammenzuarbeiten und sogar die Mittel aufzustocken.
- Seit wann weiß die Kommission von den Vergewaltigungen und der Folterung durch die von der EU finanzierten tunesischen Behörden, und was wurde unternommen, um Abhilfe zu schaffen?
- Plant die Kommission, die tunesischen Behörden über die Säule Migration und Mobilität der mit Tunesien unterzeichneten Absichtserklärung[4] weiterhin zu finanzieren und die Mittel sogar aufzustocken?
- Wie wird die bisherige Zusammenarbeit mit Tunesien unter Berücksichtigung der verschiedenen, durch die Absichtserklärung abgedeckten Bereiche, einschließlich der Bekämpfung organisierter Kriminalität, allgemein bewertet?
Antwort der Europäischen Kommission
Die Kommission hat noch nicht geantwortet.
Anfrage vom 24.04.2024 – Migrationsabkommen der EU mit Drittländern: Pläne der Kommission
Meine Anfrage (gemeinsam mit Saskia Bricmont, Damien Carême, Tineke Strik)
Seit 2016 hat die Kommission Kooperationsabkommen im Bereich Migration mit der Türkei, Tunesien und Ägypten geschlossen. Diese Abkommen geben Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Verwendung von EU-Mitteln für Regime, die als undemokratisch gelten und in denen zahlreiche schwerwiegende Verstöße gegen die Rechte von Migrantinnen und Migranten dokumentiert worden sind. Wir sind sehr enttäuscht darüber, dass diese Abkommen weder die Beteiligung des Parlaments und eine Kontrolle durch das Parlament noch Folgenabschätzungen zu den Grundrechten vorsehen.
Kürzlich hat sich Margaritis Schinas[1], Vizepräsident der Kommission, zu einem möglichen ähnlichen Abkommen mit Libanon geäußert, und es wurde ein Besuch von Kommissionspräsidentin von der Leyen in dem Land angekündigt[2]. Dem Vernehmen nach könnten ähnliche Gespräche auch mit Marokko aufgenommen werden. Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, Jordanien 500 Mio. EUR als Makrofinanzhilfe zukommen zu lassen, was nach unserem Verständnis ein erster Schritt in Richtung eines ähnlichen Abkommens sein könnte.
- Kann die Kommission bestätigen, dass sie den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Libanon beabsichtigt, und mitteilen, ob der Besuch im Mai darauf abzielt, die entsprechenden Gespräche voranzubringen?
- Wird dieses Abkommen in Bezug auf Umfang und Finanzierung dem Muster ähnlicher früherer Abkommen folgen?
- Welche Pläne verfolgt die Kommission in Bezug auf mögliche künftige Abkommen, auch mit Marokko und Jordanien?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (08.08.2024)
Das Migrations- und Asylpaket[1] entspricht einem ressortübergreifenden und routenübergreifenden Ansatz für das Migrationsmanagement, mit dem die Kohärenz und Wirksamkeit der von der EU und ihren Mitgliedstaaten im Inneren und auswärtig ergriffenen Maßnahmen sichergestellt werden soll. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ zusammen, um umfassende Partnerschaften mit Drittländern auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und der Achtung der Grundrechte zu vertiefen.
Die EU ist sich der schwierigen innenpolitischen Lage im Libanon bewusst, die durch die regionalen Spannungen weiter verschärft wird. Die europäischen Führungsspitzen haben kürzlich erneut bekräftigt, dass sich die EU für die Stabilität des Libanon einsetzt und den Libanon sowie das libanesische Volk nachdrücklich unterstützt. Vor diesem Hintergrund hat die EU beschlossen, ihre Unterstützung für den Libanon zu verstärken, und zwar durch Finanzhilfen in Höhe von 1 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024-2027[2], was im Kontext der derzeitigen Krisen und der allgemeinen Stabilität des Landes für mehr Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit der EU-Unterstützung sorgt. Das Paket soll dazu beitragen, die allgemeine Wirtschaftslage im Land zu verbessern, die Grundversorgung in Bereichen wie Bildung, Sozialschutz und Gesundheit zu stärken, die am stärksten gefährdeten Menschen im Libanon, einschließlich Flüchtlingen, Binnenvertriebenen und Aufnahmegemeinschaften, zu unterstützen sowie zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität beizutragen. Zudem wird die Zusammenarbeit auch in den folgenden Schwerpunktbereichen verstärkt: a) verantwortungsvolle Staatsführung, b) Unterstützung des Privatsektors, c) Zusammenarbeit mit den EU-Agenturen, d) integriertes Grenzmanagement — Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, e) Sicherheit, einschließlich Unterstützung der libanesischen Streitkräfte und f) Ausbau der Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im Hinblick auf einen besser strukturierten Ansatz für eine sichere, freiwillige und menschenwürdige Rückkehr.
Die Partnerschaft zwischen der EU und Marokko beruht auf dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen[3], und der Assoziationsrat ist für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der EU und Marokko zuständig. Auf der letzten Tagung des Assoziationsrates vom 27. Juni 2019 wurde eine gemeinsame Erklärung angenommen[4], die den strategischen, multidimensionalen und privilegierten Beziehungen zwischen der EU und Marokko neue Impulse verliehen hat. Die Beziehungen zwischen der Union und Jordanien beruhen auf dem im Mai 2002 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen[5]. Die auf der Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien im Juni 2022 angenommenen Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien[6] dienen als Richtschnur für die Beziehungen bis zum Jahr 2027. Die jüngste Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien fand am 15. Juli 2024 statt.
Anfrage vom 19.04.2024 – Bergung und Identifizierung von Menschen, die auf der Flucht nach Europa ums Leben gekommen sind
Meine Anfrage
Zehntausende Menschen sind bereits auf der Flucht vor Krieg, Verfolgung und Not an den Außengrenzen der Union verschwunden oder gestorben. Ihre Leichen bleiben oft lange unentdeckt oder werden nie gefunden. Nur etwa 13 Prozent der Toten[1] werden bestattet, die meisten von ihnen anonym. Es handelt sich um eine anhaltende humanitäre Krise, bei der viele Familien verzweifelt auf Antworten warten, die sie wahrscheinlich nie erhalten werden. Trotz einer Entschließung des EP[2] im Jahr 2021 gibt es kaum unionsweite oder nationale Mechanismen zur Verbesserung der Identifizierung der Toten und der Aufklärung der Todesfälle. Das Thema hat menschenrechtliche und moralische Implikationen.
- Welche Kompetenzen hat die Kommission, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine menschenwürdige Bergung der Verstorbenen und Verfahren für ihre ordnungsgemäße Identifizierung sichergestellt werden?
- Mit welchen Maßnahmen, Plänen oder finanziellen Mitteln unterstützt die Kommission Verfahren, mit denen die Identifizierung erleichtert werden könnte (z. B. Einrichtung einer transnationalen DNA-Datenbank)?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (28.06.2024)
Am 13. März 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat die Prüm-II-Verordnung (EU) 2024/982[1] über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit angenommen. Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen (Prüm-II-Rahmen) geschaffen, der es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, spezifische Daten wie DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder abzufragen und auszutauschen. Des Weiteren soll mit dem Prüm-II-Rahmen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abfrage nach vermissten Personen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen oder aus humanitären Gründen und die Identifizierung von menschlichen Überresten ermöglicht werden, sofern diese Behörden nach nationalem Recht befugt sind, derartige Suchmaßnahmen und derartige Identifizierungen durchzuführen.
Für den Fall, dass Mitgliedstaaten den Prüm-II-Rahmen für die Suche nach vermissten Personen außerhalb des Bereichs strafrechtlicher Ermittlungen nutzen wollen, sollten sie nationale Rechtsvorschriften erlassen, in denen Verfahren, Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, aus denen die humanitären Gründe, aufgrund derer eine automatisierte Suche nach vermissten Personen durchgeführt werden kann, eindeutig hervorgehen. Die humanitären Gründe sollten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie andere gleichermaßen gerechtfertigte Gründe umfassen.
Anfrage vom 17.04.2024 – Reaktion der EU auf die anhaltenden Festnahmen politischer Gegner durch die tunesische Regierung
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Jordi Solé, Mounir Satouri)
Seit 2021 hat sich die Lage der Demokratie in Tunesien erheblich verschlechtert.[1] Unter dem Vorwurf der Verschwörung gegen die Staatssicherheit leitete die tunesische Regierung am 11. Februar 2023 eine Untersuchung gegen 17 Personen ein.[2] Unter demselben Vorwurf nahmen tunesische Sicherheitskräfte zwischen dem 11. und 25. Februar 2023 acht weitere führende Oppositionspolitiker fest. Zwei dieser acht Personen, darunter Chaima Issa, wurden inzwischen freigelassen. Am 24. März 2024 berichtete die Financial Times[3], dass die EU den tunesischen Sicherheitskräften 164,5 Mio. EUR zukommen lassen wolle.
- Kann die Kommission angeben, ob sie – im Rahmen entweder der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung – plant, den tunesischen Sicherheitskräften in den kommenden Jahren Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, wie hoch der genaue Betrag ist und aus welchen Haushaltsmitteln er finanziert werden wird?
- Welches Verfahren hat die Kommission eingerichtet, um sicherzustellen, dass sie sich nicht an rechtswidrigen und politisch motivierten Festnahmen oder Inhaftierungen, Deportationen, Gewalt und anderen Menschenrechtsverletzungen beteiligt, mit denen die tunesischen Sicherheitskräfte kürzlich in Verbindung gebracht wurden?
- Wie reagiert die EU auf die anhaltenden Festnahmen politischer Gegner in Tunesien und die anderen ihnen auferlegten Beschränkungen, etwa willkürliche Reiseverbote, und welche Maßnahmen ergreifen die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die EU-Delegation, um für die bedingungslose Freilassung der Betroffenen zu sorgen?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (22.07.2024)
Inhalt und Modalitäten der Programme, die in den kommenden Jahren im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt angenommen werden sollen, stehen noch nicht fest. Die künftige Programmplanung wird im Rahmen von Konsultationen innerhalb der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie mit europäischen und internationalen Partnern festgelegt. Die Verhandlungen mit den tunesischen Behörden werden Teil dieses Prozesses sein.
Es gibt solide Überwachungssysteme, die in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern eingesetzt werden. Die Kommission verfolgt die Durchführung ihrer Programme auf mehreren Wegen, u. a. anhand von regelmäßigen Berichten der Durchführungspartner, externen Evaluierungen, Überprüfungen vor Ort und ergebnisorientierter Überwachung. Darüber hinaus umfassen die von der EU finanzierten Programme je nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme auch die Durchführung von Schulungen zum internationalen Seerecht und zu den Menschenrechten.
Zwischen der EU und Tunesien besteht eine enge und langjährige Partnerschaft. Grundlage hierfür sind die Absichtserklärung zwischen der EU und Tunesien[1] und das umfassende Assoziierungsabkommen[2], in dem ein gemeinsames Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten hervorgehoben wird. In diesem Zusammenhang verfolgt die Kommission die jüngsten Entwicklungen aufmerksam und weist darauf hin, wie wichtig das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren und die Erfüllung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren sind.
Anfrage vom 08.04.2024 – Makrofinanzhilfe für Ägypten nach Artikel 213 AEUV
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Mounir Satouri, Rasmus Andresen)
Am 15. März 2024 richtete die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, ein Schreiben an die Präsidentin des Parlaments, Roberta Metsola, betreffend das Vorhaben der Kommission, Ägypten über das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 213 AEUV Makrofinanzhilfe in Höhe von 1 Mrd. EUR zukommen zu lassen. Demnach ist der Erlass von Finanzierungsbeschlüssen ohne Einwilligung des Parlaments möglich, wenn „es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig [ist], dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet“. Ursula von der Leyen begründet das Dringlichkeitsverfahren mit der wirtschaftlichen und geopolitischen Lage in Ägypten.
- Wie begründet die Kommission unter Berücksichtigung des vor Kurzem geschlossenen Handels in Bezug auf Ras al-Hikma[1]mit den VAE (35 Mrd. USD), des Darlehensvertrags mit dem IWF[2]zur Aufstockung der Hilfszahlungen um 5 Mrd. USD und der Entscheidung der Weltbank, ein Darlehen in Höhe von 6 Mrd. USD bereitzustellen[3], die Dringlichkeit und Relevanz der Zahlung von 1 Mrd. EUR an Ägypten?
- In dem Schreiben werden die wirtschaftlichen Probleme Ägyptens auf externe Schocks wie die Konflikte in der Ukraine, dem Gazastreifen und dem Sudan zurückgeführt. Kann die Kommission Daten bereitstellen, die belegen, dass diese Konflikte eine bedeutende Ursache für die Wirtschafts- und Finanzkrise Ägyptens sind?
- Wie wird diese bedingungslose Finanzierung angesichts des Umstands begründet, dass die Achtung der Menschenrechte und wirksame demokratische Mechanismen Voraussetzungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfe sind und die Vereinten Nationen wiederholt Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen in Ägypten geäußert haben?
Antwort von Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis im Namen der Europäischen Kommission (20.09.2024)
Während die Investitionen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten den externen Druck im vergangenen Haushaltsjahr 2023/24 abgemildert haben, ist Ägypten angesichts einer kritischen Wirtschaftslage und der von der geopolitischen Lage ausgehenden Risiken für die Zukunft nach wie vor mit einem erheblichen Finanzierungsbedarf konfrontiert, wie der Internationale Währungsfonds festgestellt hat. Die derzeitigen Krisen haben diesen Bedarf verschärft, wobei bereits im neuen Haushaltsjahr 2024/25 eine erhebliche Finanzierungslücke besteht. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist es dringlich, dass die EU in der Lage ist, den ersten Teil des Makrofinanzhilfe-Pakets noch in diesem Jahr an Ägypten auszuzahlen.
Ägypten steht mit Blick auf die Zahlungsbilanz stark unter Druck, was zum Teil auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Konflikt zwischen Israel und der Hamas nach den Terroranschlägen der Hamas in Israel vom 7. Oktober 2023 zurückzuführen ist, was in den erheblichen Außenfinanzierungsbedarf des Landes einfließt. Ägyptens Leistungsbilanzdefizit hat sich im vierten Quartal 2023 aufgrund eines sich verschlechternden Handelsdefizits und geringerer Heimatüberweisungen erheblich ausgeweitet. Ein moderates Wachstum der Tourismusbranche in Verbindung mit steigenden Zahlungen für Dienstleistungen führte zu einem Rückgang des Überschusses bei den Dienstleistungen um 12 % gegenüber dem Vorquartal. Bescheidene Heimatüberweisungen (Rückgang um 11 % gegenüber dem Vorjahr) leisteten keine große Unterstützung. Die Einnahmen aus dem Suezkanal — eine der wichtigsten Devisenquellen — gingen im Haushaltsjahr 2023/2024 im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr um 23 % zurück.
Mikrofinanzhilfe-Maßnahmen sind in der Regel nicht bedingungslos. Ganz im Gegenteil erklärt sich das Partnerland zu einer Reihe politischer Reformen bereit, um die Ursachen seines Problems anzugehen. Dies gilt auch für die erste Maßnahme mit Ägypten, bei der Maßnahmen zur Förderung der makroökonomischen Stabilität und Resilienz, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen sowie zur Unterstützung des grünen Wandels vereinbart wurden. Auf politischer Ebene sind die Achtung und der Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten in den Beziehungen der EU zu Ägypten von großer Bedeutung. Im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen, den Partnerschaftsprioritäten und der Gemeinsamen Erklärung zur strategischen und umfassenden Partnerschaft[1] wird die Kommission weiter mit Ägypten zusammenarbeiten, um Demokratie, Grundfreiheiten und Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit zu fördern. Wie in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2024/1144 des Rates über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten festgelegt, muss Ägypten konkrete und glaubwürdige Schritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen und der Rechtsstaatlichkeit erzielen und die Achtung der Menschenrechte garantieren. Die Beurteilung der hier erzielten Fortschritte ist Teil des Auszahlungsverfahrens. Die Kommissionsdienststellen werden bei der Überwachung der Annahme und Umsetzung solcher Schritte eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten.
Anfrage vom 25.03.2024 – Vereinbarung mit Ruanda vor dem Hintergrund der eskalierenden Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Meine Anfrage (gemeinsam mit Caroline Roose, Jordi Solé, Saskia Bricmont, Sara Matthieu, François Thiollet)
Seit Ende 2021 wird der Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK) von der M23-Bewegung angegriffen, die mehreren Berichten der Vereinten Nationen zufolge von Ruanda und der ruandischen Armee unterstützt wird. In einem Bericht aus dem Jahr 2022 stellte die Nichtregierungsorganisation Global Witness[1] fest, dass kongolesische Mineralien, auch solche, die zu den Konflikten beitragen, weiterhin nach Ruanda geschmuggelt und als ruandische Mineralien ausgeführt werden. Am 19. Februar 2024 unterzeichneten die Kommission und die ruandische Regierung eine Vereinbarung[2] über kritische Rohstoffe. Darüber hinaus werden Gespräche über einen Pakt zur sicherheitspolitischen und militärischen Zusammenarbeit[3] geführt.
- Plant die Kommission vor dem Hintergrund der eskalierenden Gewalt im Osten der DRK, weitere Sanktionen gegen Personen vorzuschlagen, die für Menschenrechtsverletzungen und die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK verantwortlich sind?
- Um das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit nutzen zu können, müssen mindestens 93 % der Mittel den Anforderungen des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entsprechen. Soll dieses Instrument für Projekte im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen in Ruanda eingesetzt werden, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um die Förderung des illegalen Schmuggels kritischer Rohstoffe und die Verschärfung regionaler Konflikte zu verhindern?
- Erwägt die Kommission, die Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete auf Nachbar- und Transitländer wie Ruanda auszuweiten?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (12.06.2024)
Die eigenständige Sanktionsregelung gegenüber der Demokratischen Republik Kongo wird
jedes Jahr einer strengen Überprüfung unterzogen. Dabei handelt es sich um einen
„dynamischen“ Prozess: Je nach Entwicklung der Lage kann die EU die Liste ausweiten/einschränken oder andere restriktive Maßnahmen in Erwägung ziehen. Jeder
Beschluss über weitere Sanktionen muss einstimmig vom Rat gefasst werden.
Die mit Ruanda unterzeichnete Vereinbarung[1] soll die nachhaltige und verantwortungsvolle
Beschaffung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen unterstützen. Ziel ist es, die
Rückverfolgbarkeit und Transparenz zu verbessern, den illegalen Handel mit Mineralien zu
bekämpfen und Ruandas Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative für Transparenz in der
Rohstoffindustrie zu unterstützen, um die Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit zu steigern.
Diese Maßnahmen befinden sich im Einklang mit dem Instrument für Nachbarschaft,
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt und
den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten
Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe, da sie in erster Linie darauf ausgerichtet sind,
der Bevölkerung des Empfängerlandes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung
zugute zu kommen.
Die Liste der Konflikt- und Hochrisikogebiete[2] ist nicht erschöpfend. Sie ersetzt weder die
umfassenderen Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die an unter die Verordnung
(EU) 2017/821[3] fallende Unionseinführer von Mineralien und Metallen gestellt werden, noch
ersetzt sie diese. Einführer, die ihre Beschaffung in nicht in der Liste aufgeführten Gebieten
durchführen, bleiben für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung
verantwortlich.
Anfrage vom 20.03.2024 – Berichte über das gewaltsame Einschreiten der libyschen Küstenwache bei Such- und Rettungseinsätzen
Meine Anfrage
Die libysche Küstenwache ist am 2. März 2024 mit ihrem Patrouillenboot P662 „Mursuk“ bei der Rettung eines Bootes in Seenot durch das Schiff „SOS Humanity“ eingeschritten. Sie bedrohte die Mannschaft des Rettungsschiffs mit automatischen Gewehren, feuerte in das Wasser und erzwang dadurch, dass die Rettungsaktion abgebrochen werden musste. Das dabei von der libyschen Küstenwache verwendete Patrouillenboot wurde Berichten zufolge 2023 von der EU an Libyen gespendet.
Dieser Vorfall gehört zu den vielen gemeldeten Vorfällen, bei denen die libysche Küstenwache Ausrüstung aus der EU eingesetzt hat, um Migrantenschiffe abzufangen und zwangsweise nach Libyen zurückzuführen, wodurch das Leben der an Bord befindlichen Personen in Gefahr gebracht wurde. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass die Kommission ihre Beziehungen zur libyschen Küstenwache geändert hat, sodass deren systemische Verstöße und gewaltsame Rückholaktionen in ein Land weiter ermöglicht und finanziert werden, in dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit von den Vereinten Nationen dokumentiert worden sind.[1]
- Was gedenkt die Kommission als Mitglied des Verwaltungsrats von Frontex zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Schiffe im Mittelmeer von Frontex darüber unterrichtet werden, dass sie Menschen nicht nach Libyen zurückbringen dürfen?
- Welches sind die Hauptziele der Zusammenarbeit der EU mit der libyschen Küstenwache und werden diese erreicht?
- Wie bewertet die Kommission ihre Zusammenarbeit mit der libyschen Küstenwache und nach welchen Indikatoren kann die Tätigkeit als erfolgreich und lohnend betrachtet werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (19.06.2024)
1. Frontex ist nach Unionsrecht nicht befugt, Ausschiffungsorte zu benennen. Das Mandat der Agentur für Such- und Rettungseinsätze (SAR) beschränkt sich auf technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, da Such- und Rettungseinsätze nach Unions- und Völkerrecht in die nationale Zuständigkeit fallen.[1]
2. Das vorrangige Ziel der Unionsmaßnahmen zur Unterstützung der libyschen Küstenwache besteht darin, deren Fähigkeit zur Durchführung wirksamer Such- und Rettungseinsätze unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte zu stärken. Im Rahmen dieser Unionsmaßnahmen werden Ausrüstung, Schulungen und Fachwissen für die Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bereitgestellt. Durch das Programm „Unterstützung des integrierten Grenz- und Migrationsmanagements in Libyen“ haben beispielsweise bislang über 200 Offiziere von Schulungen profitiert. Dazu gehörte stets ein Modul über Menschenrechte und internationales Seerecht.
3. Die Fortführung der Zusammenarbeit mit den lybischen Behörden ist von entscheidender Bedeutung. Dabei gilt es, eng mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern, einschließlich der Organisationen der Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten, um Such- und Rettungseinsätze unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Standards und der Menschenrechte zu gewährleisten. In diesem Rahmen arbeitet die Kommission bei der Durchführung von Programmen zu einem zusätzlichen und besseren Informationsaustausch bei Such- und Rettungseinsätzen eng mit Partnern zusammen, um die Grenzmanagementkapazitäten, den rechtzeitigen Zugang humanitärer Akteure an Ausschiffungsstellen und bei Such- und Rettungseinsätzen zu steigern. So ist beispielsweise die Verbesserung der Schulungen zum internationalen Seerecht und zu operativen Verfahren für Such- und Rettungseinsätze entscheidend, um den Dialog und den Informationsaustausch voranzubringen und gleichzeitig die Standards zu verbessern.
Anfrage vom 09.02.2024 – Vereinbarung zwischen der EU und Tunesien
Meine Anfrage (gemeinsam mit Dietmar Köster, Saskia Bricmont, Damien Carême, Cornelia Ernst, Pietro Bartolo)
Im Juli 2023 unterzeichnete die Kommission eine Vereinbarung über eine Partnerschaft mit Tunesien auch, die auch das Thema Migration betraf. Menschenrechts- und Medienorganisationen haben über die wiederholte Praxis von einigen Beamten der tunesischen Küstenwachte berichtet, den Motor abgefangener Migrantenboote abzumontieren und die Migranten im Meer zurückzulassen.
- Wird die tunesische Küstenwache im Rahmen des Projekts zur Förderung ihrer Ausbildung, das vom Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung koordiniert wird, ordnungsgemäß in Bezug auf dieses Vorgehen geschult?
- Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die tunesische Küstenwache von kriminellen Gruppen unterwandert wurde, wie es bei der lybischen Küstenwache laut einer Aussage der EU-Kommissarin Ylva Johansson vom 6. Juli 2023 der Fall sein soll?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (16.04.2024)
Am 16. Juli 2023 unterzeichneten die EU und Tunesien eine Vereinbarung[1] über eine strategische und umfassende Partnerschaft, die fünf Schwerpunkte umfasst — makroökonomische Stabilität, Handel und Investitionen, Energiewende, direkte Kontakte zwischen den Menschen sowie Migration und Mobilität. Die Vereinbarung ergänzt das Assoziierungsabkommen EU-Tunesien[2] und die bilateralen Initiativen der Mitgliedstaaten und legt den Schwerpunkt auf Maßnahmen gegen irreguläre Migration, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität, Grenzmanagement und Rückführungen, um den Verlust von Menschenleben zu verhindern und legale Migrationswege zu entwickeln.
Ein Element der EU-Unterstützung im Bereich des Grenzmanagements ist die verstärkte Ausbildung der tunesischen Küstenwache. Bislang verfügt die tunesische Küstenwache nicht über eine etablierte Ausbildungsakademie. Mit EU-Mitteln wird eine spezielle Ausbildungsakademie eingerichtet, einschließlich der Überarbeitung des Ausbildungsprogramms und der Bereitstellung von Kapazitäten. Die tunesische Küstenwache wird ferner in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und internationale Standards geschult. Zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit werden Module zu diesen Themen in das Ausbildungsprogramm aufgenommen. Das im Januar 2023 angelaufene Programm wird vom Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung[3] durchgeführt, mit Unterstützung durch technisches Fachwissen der deutschen Bundespolizei. Derzeit werden die Ausbildungsprogramme und die allgemeine Struktur der Akademie mit den tunesischen Behörden erörtert (Anzahl der Ausbildungsjahre, Art/Niveau der geplanten Studien, Gestaltung des Akademiegebäudes).
Anfrage vom 24.01.2024 – Lage auf den griechischen Inseln
Meine Anfrage (gemeinsam mit Dietmar Köster, Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Cornelia Ernst, Tineke Strik, Damien Carême, Thijs Reuten)
Am 12. Dezember 2023 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gemäß Artikel 39 seiner Verfahrensordnung einstweilige Maßnahmen in Bezug auf zwei alleinerziehende afghanische Mütter und ihre fünf minderjährigen Kinder, die sich unter völlig ungeeigneten und unsicheren Bedingungen in der von der EU finanzierten geschlossenen Aufnahmeeinrichtung mit kontrolliertem Zugang von Kos aufhielten.
Am 19. September 2023 hatte der EGMR bereits wegen ungeeigneter Lebensbedingungen, denen Asylbewerber in der ebenfalls von der EU finanzierten geschlossenen Aufnahmeeinrichtung mit kontrolliertem Zugang von Samos ausgesetzt waren, auch einstweilige Maßnahmen erlassen (Beschwerde Nr. 34712/23).
In Anbetracht der von der EU-Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative durchgeführten strategischen Untersuchung der Frage, wie die Kommission die Achtung der Grundrechte in EU-finanzierten Einrichtungen zur Steuerung der Migration in Griechenland sicherstellt (Fall OI/3/2022/MHZ)[1], und der einschlägigen Entscheidung der Bürgerbeauftragten[2], in der unter anderem auf den „haftähnlichen Zustand“ in diesen Einrichtungen hingewiesen und eine nachträgliche Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte empfohlen wird, wird die Kommission gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Wie bewertet die Kommission die anhaltenden Bedenken in Bezug auf die Grundrechte, was die herrschenden Bedingungen in den von der EU finanzierten geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen mit kontrolliertem Zugang betrifft?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass die griechischen Inseln unter „Migrationsdruck“ stehen?
- Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diesen immer wieder geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird, auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (23.08.2024)
1. Die Zahl der auf den griechischen Inseln neu ankommenden Menschen hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2023 stetig erhöht, was die Lage mit Blick auf die Aufnahmekapazitäten erschwert hat.[1] Griechenland wird bei der Bewältigung dieser Migrationsherausforderungen finanziell und operativ von der Kommission und den EU-Agenturen unterstützt. Dies beinhaltet beispielsweise Unterstützung bei der Ausweitung der Überstellungen auf das Festland, eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein umfassendes Unterstützungsprojekt im Bereich Gesundheit[2] und Unterstützung für ein verbessertes System für die schnelle Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz im Einklang mit dem EU-Recht. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Europäischen Bürgerbeauftragten[3] hat die Kommission mit den griechischen Behörden auch zusammengearbeitet, um einen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte einzurichten.
2. Die Kommission erkennt die schwierigen Umstände in Griechenland an. In der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement[4], die im Rahmen des Migrations- und Asylpakets angenommen wurde, wird „Migrationsdruck“ definiert. Nach Geltungsbeginn des Pakets im Juni 2026 wird die Kommission alljährlich Berichte darüber vorlegen, wie sich die Migrationslage in der EU darstellt und welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen.
3. Bei der ebenfalls im Rahmen des Pakets angenommenen neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen[5] geht es vor allem darum, wie die Mitgliedstaaten ihre Aufnahmesysteme organisieren. So werden bestimmte Möglichkeiten eingeführt und die Maßnahmen präzisiert, die die Mitgliedstaaten treffen können, um ihre Aufnahmekapazitäten zu steuern, einschließlich Mechanismen zur Einschätzung und Deckung des Bedarfs ihrer Aufnahmesysteme sowie Zuweisung von Antragstellern in bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Unterkünfte. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten bei der Überführung des Pakets in nationales Recht umsetzen und dass sie diese ausschöpfen, damit sie über effiziente, rechtebasierte und gut organisierte Aufnahmesysteme verfügen.
Anfrage vom 17.01.2024 – Untersuchungen in Bezug auf Pushback-Vorwürfe gegen griechische Behörden
Meine Anfrage
Nach Auskunft der Kommission liegt „[d]ie Zuständigkeit für die Untersuchung mutmaßlicher Zurückweisungen […] bei den nationalen Behörden. In diesem Zusammenhang informierten die griechischen Behörden die Kommission über Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu gehören interne Kontrollverfahren, Untersuchungen durch unabhängige Behörden und die Möglichkeit von Staatsanwälten, Vorwürfe zu untersuchen. Die Kommission wird weiterhin mit den griechischen Behörden zusammenarbeiten, um die erzielten Fortschritte zu überwachen.“[1] Die Kommission hat auch erklärt, „dass die zuständigen Behörden diese Untersuchung rasch, transparent und unabhängig durchführen sollten und dass etwaige festgestellte Verstöße entsprechend gerichtlich verfolgt werden sollten.“[2]
Die Kommission wird angesichts ihrer Zusage, die Fortschritte bei solchen Untersuchungen in Griechenland zu überwachen, gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Wie viele Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen sind seit 2020 von griechischen Staatsanwälten bzw. von der Nationalen Transparenzbehörde eingeleitet worden?
- Wie viele der seit 2020 von Staatsanwälten eingeleiteten Ermittlungen wurden abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig und wie viele haben zu Strafverfolgung geführt?
- Wie viele der seit 2020 von der Nationalen Transparenzbehörde eingeleiteten Untersuchungen wurden abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig und wie viele dieser Fälle sind an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (14.03.2024)
Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die angeforderten Informationen nur von den griechischen Behörden bereitgestellt werden können. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Politik der Kommission und um dem Auskunftsersuchen des Herrn Abgeordneten nachzukommen, hat die Kommission diese parlamentarische Anfrage mit der Bitte um Übermittlung der erforderlichen Informationen an die griechischen Behörden weitergeleitet.
Sobald wir die Antwort erhalten haben, wird die Kommission sie dem Herrn Abgeordneten übermitteln.
Anfrage vom 10.01.2024 – „Zusammenarbeit“ der EU mit Miliz ermöglicht Rückführungen nach Lybien
Meine Anfrage (gemeinsam mit Saskia Bricmont, Cornelia Ernst, Udo Bullmann, Malin Björk, Alice Kuhnke, Tineke Strik)
In einem kürzlich von Lighthouse Reports[1] veröffentlichten Artikel wurde eine Abstimmung zwischen Frontex, den maltesischen Behörden und der Tareq-Bin-Zeyad-Brigade, einer in Libyen etablierten brutalen Miliz, aufgedeckt. Daraufhin wurden erneut sehr ernste Bedenken hinsichtlich der Beziehungen der EU zu den Akteuren in Libyen und der Finanzierung dieser Akteure geäußert.
Die Tareq-Bin-Zeyad-Brigade, die dem Sohn von Warlord Khalifa Haftar untersteht, wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika für Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht und ist für ihre Zusammenarbeit mit der Gruppe Wagner bekannt. Wie in dem Artikel dargelegt, hat die Miliz aktiv Menschen in Seenot nach Libyen zurückgeführt, wo die Menschenrechte der Migrantinnen und Migranten systematisch und schwer verletzt werden. Der Artikel liefert Belege – Einsatzberichte der Irini-Mission – dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Kenntnis von den Aktivitäten der Miliz hatten. Allerdings deutet nichts auf eine Änderung der EU-Politik in Bezug auf die zentrale Mittelmeerroute hin.
- Auf welcher Rechtsgrundlage versuchen die Kommission oder Frontex, Menschen davon abzuhalten, vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen zu fliehen?
- Sieht die Kommission die Tareq-Bin-Zeyad-Brigade als Teil der libyschen Küstenwache an?
- Welche Untersuchungen laufen aktuell, um zu prüfen, in welchem Umfang die Aktivitäten der EU und der Mitgliedstaaten zu Rückführungen durch die Miliz führen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Kommission (14.03.2024)
1. Weder die Europäische Kommission noch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) verbietet es Menschen, „vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen zu fliehen“.
2. Die libysche Küstenwache gehört organisatorisch der libyschen Marine an (die von der Regierung der nationalen Einheit kontrolliert wird). Dies gilt nicht für die Tareq-Bin-Zeyad-Brigade.
3. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen und die Organisation der damit verbundenen Untersuchungen liegt bei den Mitgliedstaaten. In seinem Schreiben vom 15. Januar 2024 an den Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments bestätigte der Exekutivdirektor von Frontex, dass die Agentur nie direkt mit der Tareq-Bin-Zeyad-Brigade in Verbindung stand. Die in dem von den Damen und Herren Abgeordneten zitierten Artikel beschriebene Situation bezieht sich möglicherweise auf das Funken eines Mayday-Relay-Notrufs von Frontex über offene Funkfrequenzen. Solche Notrufe werden gesendet, wenn ein Frontex-Schiff in eine Situation gerät, in der von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen ist, zum Beispiel, wenn sich Menschen auf offenem Meer an Bord eines nicht seetüchtigen Schiffs befinden. Nach Eingang eines Mayday-Relay-Notrufs übernehmen die zuständigen nationalen Behörden die Verantwortung für die Organisation und Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen. Mayday-Relay-Notrufe werden auf offenen Frequenzen gesendet und können von jedem Schiff in der Nähe empfangen werden, damit möglichst schnell eine Rettungsaktion eingeleitet werden kann.
Anfrage vom 15.12.2023 – Finanzierung tunesischer Behörden im Rahmen der Vereinbarung vom 23. Juli 2023
Meine Anfrage (gemeinsam mit Dietmar Köster, Udo Bullmann, Cornelia Ernst, Damien Carême, Tineke Strik, Özlem Demirel)
Gemäß der im Juli 2023 mit Tunesien unterzeichneten Vereinbarung sind 105 Mio. EUR zur Unterstützung des Migrations- und Grenzschutzprogramms der tunesischen Behörden vorgesehen.
- Wurde ein Teil dieser Mittel bereits an Tunesien ausgezahlt?
- Kann die Kommission die folgenden Gesamtausgaben bestätigen: 8 Mio. EUR für das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNCHR), 13 Mio. EUR für die Internationale Organisation für Migration (IOM), 18 Mio. EUR für das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und UNODC-Partner, 4 Mio. EUR für die tunesischen Behörden, 17 Mio. EUR für Such- und Rettungseinsätze (SAR) (durch Civipol, eine französische Agentur, die dem französischen Innenministerium untersteht) und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), 30 Mio. EUR für das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) und 18 Mio. EUR für die Beschaffung neuer Schiffe?
Antwort von Herrn Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (11.03.2024)
Die Kommission arbeitet im Bereich Migration mit mehreren spezialisierten internationalen Organisationen, einschließlich Organisationen der Vereinten Nationen, mit Durchführungsorganisationen aus den Mitgliedstaaten sowie mit Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die tunesischen Behörden erhalten keine Direktfinanzierung aus migrationsbezogenen Programmen.
Im Rahmen von Säule 5 der Vereinbarung über eine strategische und umfassende Partnerschaft zwischen der EU und Tunesien[1] wurden sowohl bei der Umsetzung der migrationsbezogenen Prioritäten und Programme des Haushaltsplans 2023 (insgesamt 105 Mio. EUR im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit) als auch bei noch laufenden Programmen aus dem Haushaltsplan 2022 Fortschritte verzeichnet.
Seit Anfang 2024 wurden 53 Mio. EUR aus dem Haushaltsplan 2023 wie nachstehend erläutert mit anderen in Vorbereitung befindlichen Projekten vertraglich gebunden:
— Mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen unterzeichneter Vertrag über die Verbesserung des Schutzes und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Tunesien — 8 Mio. EUR (einschließlich 3 Mio. EUR aus einem Beschluss aus dem Jahr 2022[2]);
— mit der Internationalen Organisation für Migration geschlossener Vertrag über die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr aus Tunesien in die Herkunftsländer und die Wiedereingliederung von Tunesiern nach ihrer Rückkehr — 13 Mio. EUR;
— mit der Agentur der technischen Zusammenarbeit des französischen Innenministeriums und der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit geschlossener Vertrag über die Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen — 17 Mio. EUR;
— mit dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste geschlossener Vertrag zur Unterstützung der tunesischen Küstenwache (Garde Nationale Maritime) — 18 Mio. EUR.
Anfrage vom 15.12.2023 – Finanzierung tunesischer Behörden
Meine Anfrage (gemeinsam mit Dietmar Köster, Udo Bullmann, Cornelia Ernst, Damien Carême, Tineke Strik, Özlem Demirel, Malin Björk)
Seit 2011 finanziert die Kommission mehrere Programme mit Beteiligung der tunesischen Behörden in den Bereichen Justizreform, Sicherheit und technische Hilfe, unter anderem mit Bezug zu Migration und Grenzschutz. Die Geldmittel stammen aus mehreren Fonds.
- Aus welchen Fonds der Kommission wird das tunesische Innenministerium bei der Justizreform, der Reform des Sicherheitswesens und der Beschaffung unterstützt?
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Mittel, die von 2011 bis heute für die Reform des Sicherheits- und Justizwesens in Tunesien ausgegeben wurden?
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag der Mittel, die das tunesische Innenministerium seit 2011 für Sicherheit und Beschaffung ausgegeben hat? Kann die Kommission eine detaillierte Liste der technischen Lieferungen an das tunesische Innenministerium vorlegen?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (16.04.2024)
Die Kommission unterstützt das tunesische Innenministerium im Bereich der Sicherheitsreform über verschiedene Durchführungspartner, die Mittel aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, dem Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt sowie dem Stabilitäts- und Friedensinstrument erhalten.
Was den Justizsektor betrifft, so hat die Kommission von 2012 bis 2023 drei Phasen des „Programme d’appui à la réforme de la justice“ (Programm zur Unterstützung der Justizreform)[1] durchgeführt, mit dem hauptsächlich das Justizministerium mit einem Gesamtbetrag von 100 Mio. EUR unterstützt wird.
Was die Reform des Sicherheitswesens betrifft, so führt die Kommission seit 2018 ein Projekt im Wert von 1,1 Mio. EUR durch, das im Rahmen des 2015 verabschiedeten Programms „Programme d‘appui à la réforme et à la modernisation du secteur de la sécurité“ (Programm zur Unterstützung der Reform und der Modernisierung des Sicherheitswesens)[2] zur Verbesserung des Verhaltens des Strafverfolgungspersonals bestimmt ist.
Schulungen, Ausrüstung und Infrastruktur werden einer Vielzahl tunesischer Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Nationalgarde, Katastrophenschutz, Sicherheitsdienste) zur Verfügung gestellt, u. a. für Schulungen, Grenzkontrollen, operative Ausrüstung und Kommunikationsausrüstung.
Anfrage vom 07.12.2023 – Umsetzung des EU-Projekts zur Unterstützung der Ausbildung der libyschen Grenzschutzeinrichtung mit EU-Mitteln in Höhe von 5 Mio. EUR
Meine Anfrage
Auf der Website[1] des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) ist ein von der Kommission mit 5 Mio. EUR finanziertes Projekt mit dem Titel „EU Training Support to Libya‘s Border Security and Management Institutions“ (Unterstützung der Ausbildung der libyschen Grenzschutzeinrichtung durch die EU) aufgeführt. Allerdings gibt es auf den Websites des ICMPD und der Kommission so gut wie keine näheren Angaben zu dem Vorhaben. Die libyschen Sicherheits- und Grenzstreitkräfte weisen eine gut dokumentierte Bilanz schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen auf. Ich bitte um Klarstellung in mehreren Punkten, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt und auf Bedenken im Zusammenhang mit den Menschenrechten eingegangen wird.
- Kann die Kommission einen umfassenden Abriss über dieses von der EU finanzierte Projekt vorlegen, einschließlich der Ziele und Etappenziele des Vorhabens, der damit verbundenen spezifischen Tätigkeiten und der genauen Mittelzuweisung für diese Tätigkeiten und Ziele?
- Wie gedenkt die Kommission, während des gesamten Umsetzungsprozesses für Transparenz zu sorgen, und welche Mechanismen gibt es zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Ausbildungsprogramms?
- Welche Schritte werden angesichts der vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsbilanz der libyschen Küstenwache unternommen, um mögliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Ausbildungsprogramm anzugehen und zu mindern?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (25.04.2024)
Das Programm „EU Training Support to Libya’s Border Security and Management Institutions“[1] (Unterstützung der Ausbildung der libyschen Grenzschutzeinrichtung durch die EU) lief im Januar 2023 an und ist für drei Jahre anberaumt. Mit dem Programm soll die Ausbildungsakademie für Grenzmanagement durch den Aufbau von Kapazitäten, Schulungen und eine Überprüfung von Standardarbeitsanweisungen und Lehrplänen — ergänzend zu den Arbeiten im Rahmen des Programms „Unterstützung des integrierten Grenzmanagements und der Migrationssteuerung in Libyen (SIBMMIL)“ — unterstützt werden.
Die Anfangsphase, in der eine Konfliktanalyse und Bewertungen der Menschenrechtslage sowie eine Erfassung der Interessenträger durchgeführt wurden, ist noch vor Aufnahme der Progammaktivitäten kürzlich zu Ende gegangen. Weitere Informationen sind dem diesbezüglichen online verfügbaren Maßnahmendokument[2] zu entnehmen.
Aufgrund der Entwicklungen vor Ort ist es erforderlich, auch weiterhin mit allen relevanten libyschen Akteuren sowie mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten. Die Kommission kontrolliert die Durchführung all ihrer Programme anhand von regelmäßigen Berichten ihrer Durchführungspartner, Kontrollbesuchen und spezifischen ergebnisorientierten Überwachungsmaßnahmen. Vor der Durchführung eines Projekts werden mittels einer Konfliktbewertung die möglichen negativen Auswirkungen des Projekts evaluiert.
Seit 2019 wird eine Überwachung durch Dritte durchgeführt, bei der besonders auf die Einhaltung des Grundsatzes der Schadensvermeidung geachtet wird. Eine zweite Phase dieses Überwachungsprogramms wurde 2023 eingeleitet. Darüber hinaus überwacht die Kommission, dass auf der EU-Sanktionsliste geführte Personen weder direkt noch indirekt von der Unterstützung durch die EU profitieren. Diese Standards gelten auch für unsere Durchführungspartner.
Anfrage vom 22.11.2023 – Abkommen zwischen Italien und Albanien über Einrichtungen zur Aufnahme von Migranten und zur Verwaltung von Asylanträgen in Albanien
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Saskia Bricmont, Thomas Waitz, Damien Carême, Damian Boeselager)
Jüngsten Berichten[1] zufolge haben Italien und Albanien vereinbart, in Albanien Aufnahme- und Verwaltungszentren für Migranten zu errichten, die von italienischen Schiffen aus dem Mittelmeer gerettet werden.
- Wie beurteilt die Kommission dieses Abkommen angesichts der Verpflichtungen Italiens im Rahmen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der Asylverfahrensrichtlinie, die für alle Personen gelten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seiner Hoheitsgewässer internationalen Schutz beantragen, sowie angesichts des Völkerrechts und der Rechtsprechung der Union [Siehe z. B. das Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschrechte in der Beschwerdesache Hirsi Jamaa u. a. gegen Italien (Beschwerde Nr. 27765/09) vom 23. Februar 2012] zur Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Staates auf Schiffe unter seiner Flagge?
- Teilt die Kommission die Auffassung, dass die Aufnahme von Migranten und die Verwaltung ihrer Asylanträge außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gegen die genannten rechtlichen Verpflichtungen verstößt, und wenn ja, welche Konsequenzen gedenkt sie daraus für Italien zu ziehen?
- Wie bewertet die Kommission dieses Abkommen angesichts des Beitrittsprozesses und der Verpflichtung Albaniens, den Besitzstand der Union – insbesondere die vorstehend genannten Rechtsvorschriften – einzuhalten, und welche Konsequenzen gedenkt die Kommission daraus für Albanien zu ziehen, damit das Land nicht vom Besitzstand der Union abweicht?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (27.02.2024)
Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche parlamentarische Anfrage E-003289/23 bereits angemerkt hat, regelt das Protokoll zwischen Italien und Albanien[1] bestimmte Fragen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern beim Migrationsmanagement und vor allem die Bedingungen, unter denen Italien im Falle von Asylanträgen bestimmte Bearbeitungsschritte in ausgewiesenen Gebieten Albaniens durchführen könnte. Laut Italien müssen für die Einrichtung und den praktischen Betrieb des Systems noch weitere Maßnahmen erlassen werden.
Die Kommission analysiert gegenwärtig, wie sich das Protokoll in ihrem Zuständigkeitsbereich auswirken könnte, und steht mit Blick auf die angekündigten Maßnahmen weiterhin mit den italienischen Behörden in Kontakt, um zu prüfen, ob die Anforderungen des EU-Rechts dabei eingehalten werden.
Anfrage vom 15.11.2023 – Verbesserte Koordinierung von Entwicklungsfinanzierung und Exportkrediten
Meine Anfrage
In mehreren EU-Initiativen wie Global Gateway, dem Industrieplan zum Grünen Deal oder dem Gesetz über kritische Rohstoffe wurde kürzlich eine verbesserte Koordinierung von Entwicklungsfinanzierung und Exportkrediten vorgeschlagen. In einer gemeinsamen Arbeitsunterlage[1] der Kommissionsdienststellen zu diesem Thema wird als Beispiel das Projekt für einen Windpark in der Nähe des Turkana-Sees in Kenia genannt. Dieses Projekt zeigt jedoch, dass diese Finanzierungsmodelle nicht geeignet sind, da sie zu übermäßigen Kosten für die Steuerzahler und zu Menschenrechtsverletzungen geführt haben[2]. Ungeachtet dieser Belege wird in dem Dokument vorgeschlagen, Pilotprojekte auszuwählen und eine interinstitutionelle Expertengruppe für eine verbesserte Koordinierung einzurichten.
- Welche Pilotprojekte wurden für eine verbesserte Zusammenarbeit ausgewählt, wer sind die jeweiligen Projektträger und welche finanziellen Beiträge haben sie von der EU erhalten?
- Welche Kriterien wendet die Kommission (und insbesondere ihre Generaldirektion Internationale Partnerschaften – GD INTPA) bei der Auswahl von Pilotprojekten an?
- Wie kann die Kommission sicherstellen, dass die Koordinierung und der Austausch unter Sachverständigengruppen nicht zu gebundener Entwicklungshilfe führen?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (14.02.2024)
Die Kommission arbeitet derzeit daran, die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen (export credit agencies, ECA) und der Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen (development finance institutions, DFI) stärker zu koordinieren, wie es in der gemeinsamen Arbeitsunterlage[1] und im Rahmen der Global-Gateway-Strategie[2] angekündigt wurde.
Zu diesem Zweck hat die Kommission eine begrenzte Anzahl an Pilotprojekten ausgewählt, die sich auf einen spezifischen in einem für die EU-Entwicklungspolitik vorrangigen Gebiet bzw. Land festgestellten Investitionsbedarf konzentrieren, um im Einklang mit „Global Gateway“ zum Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen. Diese Pilotprojekte bilden den Ausgangspunkt, um mit den ECA und DFI zu erörtern, wie ihre jeweiligen Instrumente kombiniert werden können. In dieser Phase werden keine neuen EU-Mittel verwendet.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden drei Pilotprojekte ermittelt. Das erste davon betrifft den Bereich der kritischen Rohstoffe, in dem mehrere spezifische Projekte, darunter ein Lithiumbergwerk in Argentinien, geprüft werden. Gegenstand der beiden weiteren Projekte sind einerseits Elektrobusse in Costa Rica, bei denen eine Zusammenarbeit mit der Regierung dieses Landes besteht, und andererseits die Impfstoffherstellung in Ghana in Zusammenarbeit mit einem privaten ghanaischen Arzneimittelunternehmen.
Es besteht keine Absicht, im Rahmen dieser verstärkten Koordinierung oder in ihrer Folge die Regeln und Vorschriften für Außenhilfe zu ändern oder die strengsten ökologischen, sozialen und ordnungspolitischen Standards der EU zu senken. In der gemeinsamen Arbeitsunterlage wird zudem betont, dass dieser Prozess unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU durchgeführt wird.
Anfrage vom 27.10.2023 – Offensichtliche Verstöße gegen die Asylverfahrensrichtlinie in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Damien Carême, Saskia Bricmont)
- Die Kommission und die griechischen Gerichte haben geltend gemacht[1], dass die Buchung eines Termins für die Beantragung internationalen Schutzes über die Online-Plattform der griechischen Regierung als Asylantragstellung gilt. Gemäß Artikel 6 der Asylverfahrensrichtlinie erfolgt die Registrierung spätestens zehn Arbeitstage nach Antragstellung. Die Antragsteller müssen jedoch Wochen oder sogar Monate auf Termine bei der Registrierungsstelle Malakasa warten. Wie gedenkt die Kommission gegen diesen Verstoß vorzugehen?
- Die Kommission hat Bedenken[2] hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass die griechischen Behörden[3] Asylbewerber verhaften oder festnehmen oder Rückkehrentscheidungen erlassen, selbst wenn diese die von der Online-Registrierungsplattform ausgestellte Bestätigung vorlegen. Ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland mit dieser Praxis seine rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Asylverfahrensrichtlinie, der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der Rückführungsrichtlinie einhält, und falls nein, welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?
- Es gibt nach wie vor kein Standardverfahren für die Ermittlung von Schwachstellen im griechischen Asylsystem[4]. Ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 41 Buchstabe d des griechischen Asylkodex mit Artikel 24 der Asylverfahrensrichtlinie im Einklang steht, und falls nein, welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (31.01.2024)
1. Der Zugang zum Asylverfahren muss jederzeit gewährleistet sein.[1] Nach dem jüngsten Anstieg der Zahl der in Griechenland eintreffenden Migrantinnen und Migranten ist das Land einem erhöhten Druck ausgesetzt. Die Kommission verfolgt die Lage vor Ort aufmerksam, und die Asylagentur der Europäischen Union unterstützt Griechenland dabei, den Zeitraum zwischen der Bekundung des Wunsches, internationalen Schutz zu beantragen, und der Registrierung der Anträge zu verkürzen.
2. Die Kommission ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass eine Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrverfahren läuft, allein aus den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[2] bzw. der Rückführungsrichtlinie[3] genannten Gründen erfolgen darf, und nur dann, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen und es sich auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist. Die Kommission ergreift nach Prüfung der Praktiken des Mitgliedstaats und nach eigenem Ermessen die am besten geeigneten Maßnahmen.[4]
3. Die Kommission bewertet gegenwärtig im Rahmen eines horizontalen Verfahrens die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Asylverfahrensrichtlinie[5] ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission gibt kontinuierlich Rückmeldungen und drängt auf die uneingeschränkte Einhaltung des EU-Besitzstands im Asylbereich, auch in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen zur Schutzbedürftigkeitsbeurteilung. Darüber hinaus unterstützt die Asylagentur der Europäischen Union spezielle Schulungen zum Thema Schutzbedürftigkeit und Schutzbedürftigkeitsermittlung für Sachbearbeiter des griechischen Asyldienstes und der EU-Asylagentur.
Anfrage vom 17.10.2023 – Wo bleiben die versprochenen Tierschutzvorschriften?
Meine Anfrage (gemeinsam mit 48 weiteren Abgeordneten)
Im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ hat die Kommission zugesagt, die EU-Tierschutzvorschriften bis 2023 zu überarbeiten. Außerdem versicherte sie den Bürgerinnen und Bürgern, dass mit dieser Überprüfung auch ein Vorschlag zum Verbot der unmenschlichen und unethischen Praxis der Käfighaltung in der Landwirtschaft einhergehen würde, womit den Forderungen der über 1,6 Mio. Bürgerinnen und Bürger, die die Europäische Bürgerinitiative „End the Cage Age“ (Schluss mit der Käfighaltung) unterzeichnet haben, Rechnung getragen würde. Die positive Antwort der Kommission auf die Petition weckte bei den Bürgerinnen und Bürgern die Hoffnung, dass die EU ihre Anliegen wirklich ernst nehmen würde und dementsprechend handeln werde.
Die Financial Times berichtete jedoch, dass drei mit dem Thema vertraute EU-Beamte erklärt hätten, dass die Kommission diese Vorschläge vollständig aufgegeben habe. Diese Entwicklung ist besorgniserregend und wirft Fragen zur demokratischen Glaubwürdigkeit der EU-Organe auf.
- Gedenkt die Kommission, innerhalb der versprochenen Frist bis Ende 2023 neue Tierschutzvorschriften und einen Rahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem vorzulegen, und sollen diese Pläne wie zugesagt ein Verbot der Käfighaltung von Tieren in der Landwirtschaft umfassen?
- Wenn nicht, macht die Kommission aufgrund des Drucks der Industrie und der bevorstehenden Wahl ihre Zusagen rückgängig?
- Räumt die Kommission ein, dass die EU durch das Aufschieben angemessener Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und zur Förderung eines nachhaltigen Lebensmittelsystems die Umweltkrise nur noch weiter verschärft?
Antwort von Stella Kyriakides im Namen der Europäischen Kommission (10.01.2024)
Für die Kommission ist und bleibt der Tierschutz eine Priorität. In der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“[1] wurde die Überarbeitung der EU-Tierschutzvorschriften angekündigt. In einem ersten Schritt nahm die Kommission am 7. Dezember 2023 zwei Legislativvorschläge[2] an. Der eine betrifft die Überarbeitung der geltenden EU-Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport und der andere die erstmalige Einführung von EU-Vorschriften über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit.
Die vorbereitenden Arbeiten zur Überarbeitung bestehender EU-Vorschriften über das Tierwohl im landwirtschaftlichen Betrieb und zum Zeitpunkt der Schlachtung sowie zur Einführung eines freiwilligen europäischen Tierwohlkennzeichens laufen noch. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative (EBI) „End the Cage age“[3] mitgeteilt hatte, plant sie, einen Legislativvorschlag anzunehmen, mit dem die Verwendung von Käfigsystemen für alle in der EBI genannten Tiere schrittweise eingestellt und schließlich ganz verboten werden soll. Die vorläufigen Ergebnisse der laufenden Folgenabschätzung zeigen, dass der Übergang zu käfigfreien Systemen die Anpassung mehrerer Parameter in Bezug auf die Haltung erfordert, wie z. B. eine abwechslungsreicher gestaltete Umgebung für die Tiere und mehr Platz. In Bezug auf die Kosten, einen angemessenen Übergangszeitraum und einschlägige Maßnahmen bei der Einfuhr ist eine weiter gehende Abstimmung erforderlich. Daher werden die vorbereitenden Arbeiten fortgesetzt, auch im Rahmen des strategischen Dialogs über die Zukunft der Landwirtschaft in der EU.
Die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln ist für Gesundheit, Umwelt und Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung. Mit Schwerpunkt auf der begleitenden Folgenabschätzung setzt die Kommission die vorbereitenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Rahmen für nachhaltige Lebensmittelsysteme fort, der darauf abzielt, die notwendige Umstellung der Lebensmittelsysteme zu ermöglichen und zu beschleunigen. Derzeit wurde noch keine Entscheidung über den Zeitpunkt seiner Annahme getroffen.
Anfrage vom 11.10.2023 – Ausladung offizieller EU-Delegationen durch die tunesischen Staatsorgane und deren Konsequenzen für die Absichtserklärung zwischen der EU und Tunesien
Meine Anfrage (gemeinsam mit 34 weiteren Abgeordneten)
Am 22. September 2023 kündigte die Kommission die Auszahlung von 127 Mio. EUR im Rahmen der zuvor geschlossenen Absichtserklärung zwischen der EU und Tunesien an. Vier Tage später, am 26. September 2023, gab das tunesische Präsidentenamt eine Erklärung[1] ab, in der es einen Besuch der Kommission absagte, der später in dieser Woche stattfinden sollte, um die Verwendung der ausgezahlten Mittel zu erörtern.
- Dieser Ausladung der Kommissionsdelegation ging eine Weigerung am 14. September 2023 voraus, eine Delegation des Parlaments zu empfangen. Welchen Standpunkt vertritt die Kommission sowohl in Bezug auf die Ausladung der Delegation des Parlaments als auch in Bezug auf die Verschiebung des Besuchs der Vertreter der Kommission?
- Zieht die Kommission angesichts dieser Zugangsbeschränkungen Konsequenzen hinsichtlich der Auszahlung von Mitteln an Tunesien in Betracht?
- Wie wird die Kommission angesichts der zweimaligen verwehrten Einreise von offiziellen EU-Delegationen durch die tunesischen Staatsorgane sicherstellen, dass die Auszahlung der Mittel an Tunesien, insbesondere durch das Parlament, in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert wird? Wie gedenkt die Kommission zu gewährleisten, dass sie ihrer in den Verträgen verankerten Verpflichtung nachkommt, weder unmittelbar noch mittelbar zu Menschenrechtsverletzungen beizutragen, und zwar unter Berücksichtigung der Menschenrechtsbilanz der tunesischen staatlichen Stellen und der Misshandlung von Migranten?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (15.12.2023)
Die Absichtserklärung EU-Tunesien über eine strategische und globale Partnerschaft[1] wird derzeit in enger Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden umgesetzt.
Die Kommission setzt sich im Rahmen der EU-Zusammenarbeit mit verschiedenen Instrumenten und Modalitäten weiter für rasche Fortschritte bei der Umsetzung der Absichtserklärung ein.
Die Kommission hat sich regelmäßig mit dem Europäischen Parlament über den aktuellen Stand der Absichtserklärung ausgetauscht[2].
Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze steht im Mittelpunkt der EU-Partnerschaften mit allen Partnerländern, einschließlich der Partnerschaft mit Tunesien. Die Kommission verfolgt gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Menschenrechtslage aufmerksam und hat sie mit den tunesischen Behörden auf allen Ebenen angesprochen. Sie verfolgt auch die Migrationslage in Tunesien aufmerksam. Die Kommission überwacht ihre Programme durch regelmäßige Berichte der Durchführungspartner, externe Evaluierungen, Kontrollbesuche und besondere ergebnisorientierte Überwachungsmaßnahmen.
Anfrage vom 08.09.2023 – Festnahme und Untersuchungshaft des aserbaidschanischen Wirtschaftswissenschaftlers und Regierungskritikers Dr. Qubad İbadoğlu
Meine Anfrage (gemeinsam mit 17 weiteren Abgeordneten)
Am 23. Juli 2023 wurde der renommierte Wirtschaftswissenschaftler und Regierungskritiker Dr. Qubad İbadoğlu von den Staatsorganen Aserbaidschans festgenommen und befindet sich derzeit für vier Monate in Untersuchungshaft. Der gegen ihn erhobene Vorwurf lautet „Herstellung, Erwerb oder Verkauf von Falschgeld durch eine organisierte Gruppe“, und dieser Straftatbestand ist mit einem Strafmaß von 8 bis 12 Jahren Haft bewehrt.
- Welche Schritte gedenkt die Union angesichts der Umstände seiner Festnahme – einschließlich der mutmaßlichen übermäßigen Anwendung von Gewalt, der Verweigerung ärztlicher Behandlung und der Behinderung der anwaltlichen Vertretung[1], [2], [3] – zu unternehmen, damit die Festnahme von Qubad İbadoğlu und seiner Ehefrau İradə Bayramova unabhängig und unparteiisch untersucht wird? Hat der HR/VP Schritte unternommen, um auf die sofortige Freilassung von Qubad İbadoğlu zu drängen und angesichts der genannten schwerwiegenden Umstände für seine Sicherheit und sein Wohlergehen Sorge zu tragen?
- Wie gedenkt die Union nach Maßgabe ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte und zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und im Rahmen ihrer Beziehungen zu Aserbaidschan gegen die geschilderten Menschenrechtsverletzungen vorzugehen?
- Wie gedenkt die Union darüber hinaus, sich in einem größeren Zusammenhang mit der Verschlechterung der Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan zu befassen, die an der wachsenden Zahl politischer Gefangener, den restriktiven Mediengesetzen und der begrenzten politischen Vielfalt deutlich wird?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell i Fontelles im Namen der Europäischen Kommission (21.11.2023)
1. Die EU verfolgt aufmerksam den Fall von Dr. Qubad Ibadoğlu, der sich seit dem 23. Juli 2023 aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen in Untersuchungshaft befindet. Seit seiner Festnahme, die von einem Sprecher in seinem Beitrag auf X (früher Twitter)[1] verurteilt wurde, hat die EU-Delegation in Baku wiederholt seine Freilassung gefordert und die aserbaidschanischen Behörden aufgefordert, Besuche von EU-Diplomaten und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu ermöglichen. Im Anschluss an die Aussprache im Europäischen Parlament vom 14. September 2023 und die darauffolgende Annahme einer Entschließung zu diesem Fall[2] brachte der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte die Besorgnis der EU über die Gesundheit von Dr. Qubad Ibadoğlu zum Ausdruck und forderte in einem Telefonat mit der aserbaidschanischen Bürgerbeauftragten dessen Freilassung sowie den Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Die EU-Delegation wird diesen Fall weiterhin genau beobachten und die Freilassung von Dr. Qubad Ibadoğlu fordern.
2. Die Menschenrechte und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit bilden nach wie vor den zentralen Bestandteil der Beziehungen der EU zu Aserbaidschan, was auch in den gemeinsam vereinbarten Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan[3] zum Ausdruck kommt. Die Menschenrechte sind ein wichtiger Aspekt des neuen umfassenden Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Aserbaidschan, über das derzeit verhandelt wird.
3. Die EU nimmt die Berichte über eine zunehmende Einschränkung des Handlungsspielraums für Aktivisten und die Zivilgesellschaft in Aserbaidschan sehr ernst. Sie fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen und ihre eigenen Zusagen einzuhalten. Die EU wird dies in ihrem jährlichen Menschenrechtsdialog und in all ihren Kontakten mit Aserbaidschan weiter zur Sprache bringen. Die von der EU jährlich bereitgestellten Finanzmittel für die Zivilgesellschaft werden weiterhin eine Priorität der bilateralen Unterstützung darstellen.
Anfrage vom 04.09.2023 – Die systematische Internierung von Migranten und die Bedingungen in Hafteinrichtungen in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 14 weiteren Abgeordneten)
- Im Januar 2023 hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2022)2156) gegen Griechenland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[1] eingeleitet. Welche genauen Praktiken bzw. welche genauen Bestimmungen dieser Richtlinie bilden die Grundlage für dieses Vertragsverletzungsverfahren, und ist die Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Praxis, wonach Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei ihrer Ankunft in Griechenland de facto in geschlossenen kontrollierten Aufnahmeeinrichtungen generell in Gewahrsam genommen wird, mit dieser Richtlinie im Einklang steht?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 30 des griechischen Gesetzes 3907/2011 über die Einrichtung eines Asyldienstes und eines Erstaufnahmedienstes in der durch das Gesetz 4686/2020 geänderten Fassung[2] mit Artikel 15 der Rückführungsrichtlinie[3] der EU im Einklang steht, und wenn nicht, welche Schritte wird sie ergreifen?
- Im Mai 2021 führte ein Expertenteam eine Schengen-Bewertung für Griechenland im Bereich der Rückführung durch, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Hafteinrichtungen gelegt wurde. Die Kommission steht seither mit den zuständigen Behörden in Kontakt, damit im Hinblick auf eine Reihe von Abhilfemaßnahmen Einigung erzielt werden kann. Kann die Kommission Angaben darüber machen, welche konkreten Abhilfemaßnahmen mit welchen Fristen vereinbart wurden und welche nachweisbaren Fortschritte bei der Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen erzielt wurden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (18.12.2023)
Die im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgebrachten Beanstandungen sind vertraulich, um ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat aufrechtzuerhalten.[1] Die Kommission veröffentlicht Informationen über Vertragsverletzungen in einem Verzeichnis[2] und ergreift nach Prüfung der Antwort des Mitgliedstaats und nach eigenem Ermessen die geeignetsten Schritte.[3]
Im Hinblick auf die Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Rückkehrverfahren läuft, hat die Kommission ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass eine Inhaftnahme nur aus den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[4] bzw. der Rückführungsrichtlinie[5] genannten Gründen erfolgen darf, falls andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen und wenn es sich auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist.
Infolge einer Schengen-Evaluierung im Bereich der Rückkehr/Rückführung hat der Rat einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung an Griechenland[6], wie die festgestellten Mängel behoben werden können, verabschiedet. Darin wurde gefordert, dass im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung wirksamer Verfahrensgarantien und angemessener Haftbedingungen für Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren läuft, vorrangig umgesetzt werden. Die griechischen Behörden haben der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan vorgelegt, in dem dargelegt wird, welche Maßnahmen Griechenland ergriffen hat oder ergreifen wird, um die Mängel zu beheben[7]. Seitdem hat Griechenland zwei Folgeberichte vorgelegt und über die ergriffenen Maßnahmen informiert, die darauf abzielen, die Nutzung von Polizeistationen einzuschränken und nur in Ausnahmefällen auf diese nicht spezialisierten Gewahrsamseinrichtungen auszuweichen. Im Einklang mit der Verordnung über den Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus[8] wird die Kommission im Dezember 2023 einen erneuten Besuch organisieren, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu überprüfen.
Anfrage vom 29.06.2023 – Belgiens Versagen bei der Aufnahme von Asylsuchenden und Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 18 weiteren Abgeordneten)
Aus zahlreichen Berichten[1] geht hervor, dass Belgien seit Oktober 2021 gegen die Richtlinie über Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU) verstößt, in der festgelegt ist, dass Asylbewerber das Recht auf Wohnraum haben. So hatten 2 100 Asylbewerber im Juni 2023 keine Unterkunft[2], wodurch ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden ernsthaft beeinträchtigt werden. Prognosen deuten darauf hin, dass diese Zahl steigen könnte und bald auch Minderjährige und schutzbedürftige Erwachsene umfassen wird. Im Januar 2023 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien ein, weil das Land die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. Im Februar 2023 setzte ein niederländisches Gericht eine Überstellung auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nach Belgien wegen der dortigen Zustände aus. Im März 2023 wandten sich vier Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in einem Schreiben wegen der Lage an die belgische Regierung. Bis Mai 2023 hatten die belgischen Gerichte 6 761 Entscheidungen gefällt, in denen Belgiens Versagen angeprangert wird, Asylbewerbern Schutz zu gewähren, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gleichzeitig 1 656 einstweilige Maßnahmen diesbezüglich angeordnet.
- Welche formellen Maßnahmen gedenkt die Kommission vor diesem Hintergrund zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Belgien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie über Aufnahmebedingungen nachkommt? Wird ein Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie durch Belgien eingeleitet?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen mit den Verpflichtungen Belgiens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist, und beabsichtigt sie, in ihrem jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit darauf einzugehen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (15.09.2023)
Die Umsetzung des Asyl-Besitzstands, einschließlich der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen[1], wird in allen Mitgliedstaaten aufmerksam von der Kommission beobachtet.
Als Hüterin der Verträge kann die Kommission gegebenenfalls und im Rahmen ihres Ermessens[2] beschließen, in Anbetracht der Entwicklung der Umsetzung Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union[3] einzuleiten.
Die Kommission beobachtet die Aufnahmesituation in Belgien weiter, sie wird über den Stand bei der Schaffung neuer Aufnahmeplätze informiert und verfolgt die Annahme von Vorschlägen durch die belgische Regierung, die auf eine Verbesserung der Aufnahmesituation abzielen (insbesondere durch eine Entlastung des Aufnahmesystems). Darüber hinaus verfolgt die Kommission aufmerksam die Umsetzung des zwischen Belgien und der Asylagentur der Europäischen Union geschlossenen Einsatzplans[4].
Am 5. Juli 2023 veröffentlichte die Kommission den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023.[5] Im Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Belgien wird darauf verwiesen, dass die Nichteinhaltung von Gerichtsentscheidungen durch die belgische Regierung, auch in Aufnahmefällen, Anlass zu Bedenken gibt. Die Kommission wird die Lage im Rahmen ihres jährlichen Zyklus zur Rechtsstaatlichkeit weiter verfolgen.
Anfrage vom 20.06.2023 – Vorgehen der griechischen Küstenwache im Zusammenhang mit dem Schiffbruch vor der griechischen Küste am 14. Juni 2023
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Damien Carême, Saskia Bricmont, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek, Gwendoline Delbos-Corfield, Alice Kuhnke, Damian Boeselager)
Am 14. Juni 2023 ertranken mindestens 79 Menschen vor der griechischen Küste, als ein überfülltes Fischerboot mit 500 bis 700 Migranten an Bord kenterte und sank. Laut offizieller Erklärung der griechischen Küstenwache[1] ist das Schiff vor seinem Untergang über viele Stunden hinweg sowohl per Hubschrauber als auch per Boot überwacht worden.
- Hatte Frontex – durch die Möglichkeiten zur Luftüberwachung oder auf anderem Wege – zu irgendeinem Zeitpunkt während der Fahrt dieses Schiffes Informationen zu diesem Schiff und wenn ja, welche Maßnahmen hat Frontex ergriffen?
- Welche Informationen liegen der Kommission zu diesem Vorfall vor, und welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen, um zu beurteilen, ob die griechischen Behörden im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See zur Rettung von Menschen in Seenot gehandelt haben?
- Teilt die Kommission die Auffassung, dass ein stark überfülltes Schiff, für das Notrufe abgesetzt wurden, als Notfall anzusehen ist, unabhängig davon, ob die an Bord befindlichen Personen den Wunsch geäußert haben, gerettet zu werden, und wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie als Reaktion auf die ungebührliche Verzögerung einer Such- und Rettungsaktion durch die griechischen Behörden zu ergreifen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (29.09.2023)
1. Da die Frage in die Zuständigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) fällt, hat die Kommission die Agentur gebeten, ihr die von den Damen und Herren Abgeordneten angeforderten Informationen zu übermitteln. Die Kommission wird den Damen und Herren Abgeordneten die Antwort so rasch wie möglich zukommen lassen.
2. Nach dem tragischen Zwischenfall wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass der griechische Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofs in Zusammenarbeit mit dem Marinegericht eine förmliche Untersuchung des Vorfalls eingeleitet hat. Die Kommission hat betont, dass die zuständigen Behörden die Ermittlungen rasch und unabhängig durchführen sollten und etwaiges Fehlverhalten strafrechtlich verfolgt werden sollte. Die Kommission ist nicht befugt zu beurteilen, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die nicht Teil des EU-Rechts sind, nachkommen.
3. Die Kommission geht davon aus, dass der Sachverhalt im Rahmen der laufenden Untersuchung rasch und gründlich geklärt wird. Die Kommission hält an der Überzeugung fest, dass die Rettung von Menschenleben auf See eine moralische Pflicht sowie eine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist, unabhängig von den Umständen, aufgrund derer Menschen in Seenot geraten sind. Die Kommission fordert alle an Such- und Rettungseinsätzen beteiligten Akteure wiederholt auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und rechtmäßig, rasch und koordiniert zu handeln, um Menschen in Seenot so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen.
Anfrage vom 14.06.2023 – Ist die Kommission bereit, nach der Vertuschung des Unglücks von Crotone tätig zu werden?
Meine Anfrage (gemeinsam mit 25 weiteren Abgeordneten)
Aus gemeinsamen Recherchen von Lighthouse Reports, El País, Sky News, Le Monde, Süddeutsche Zeitung und Domani[1] geht hervor, dass die italienische Regierung gelogen hat, was ihre Rolle bei dem Bootsunglück von Crotone betrifft, bei dem 94 Menschen, darunter 35 Kinder, ums Leben kamen, und dass Frontex geholfen hat, den Vorfall zu vertuschen. In ihrer Antwort auf unsere vorangegangene Anfrage zur schriftlichen Beantwortung erklärte die Kommission, dass „Such‐ und Rettungseinsätze […] eine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten [sind]“[2]. Ferner wies die Kommission darauf hin, dass sie einen von der Union koordinierten Such- und Rettungsmechanismus nicht für erforderlich halte.
- Wie gedenkt die Kommission nach dieser Kette katastrophaler Fehler zu handeln, und mit welchen Folgen haben Italien und Frontex zu rechnen?
- Was hat die Kommission im Verwaltungsrat von Frontex unternommen, um dieses Fehlverhalten von Frontex aufzuklären?
- Wie bewertet Frontex die Enthüllungen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie nicht mit den vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres abgegebenen Erklärungen ihres Exekutivdirektors Hans Leijtens vom 23. Mai 2023 im Einklang stehen[3]?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (03.08.2023)
1. Der Kommission ist bekannt, dass die italienischen Behörden eine Untersuchung eingeleitet haben, um sachdienliche Informationen über den Schiffbruch zu erhalten. Auch wenn die Kommission weder zu einer laufenden Untersuchung Stellung nehmen noch deren Ergebnis vorwegnehmen kann, fordert sie alle an Such‐ und Rettungseinsätzen beteiligten Akteure weiterhin auf, rechtmäßig, rasch und koordiniert zu handeln, um sicherzustellen, dass Menschen in Seenot so schnell wie möglich in Sicherheit gebracht werden.
2. Die Kommission und die Europäische Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) tauschen sich regelmäßig aus, auch über die Kommissionsvertreter im Verwaltungsrat der Agentur. Die Kommission erinnert daran, dass der Exekutivdirektor von Frontex in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 24. Mai 2023 die Maßnahmen von Frontex im Zusammenhang mit dem tragischen Vorfall von Crotone eingehend erläutert hat. In dieser Sitzung hat ferner die italienische Küstenwache erklärt, dass die Untersuchung des Vorfalls noch nicht abgeschlossen sei. Die Kommission geht davon aus, dass die Ergebnisse der Untersuchungen dem Verwaltungsrat mitgeteilt werden, sobald sie vorliegen.
3. Da die dritte Frage, die zur Beurteilung des Sachverhalts durch Frontex, gänzlich in die Zuständigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) fällt, hat die Kommission die Agentur gebeten, die von den Damen und Herren Abgeordneten erbetenen Informationen zu übermitteln. Die Kommission wird den Damen und Herrn Abgeordneten die Antwort der Agentur so rasch wie möglich zukommen lassen.
Anfrage vom 06.06.2023 – Überwachung der Umsetzung von Migrationsprojekten in Libyen durch Dritte
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik)
Die Kommission gibt in ihrer Antwort auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-001069/2023[1] zu Menschenrechts- und Migrationsprojekten in Libyen an, dass eine Überwachung durch Dritte dazu beitragen wird, die Umsetzung von Migrationsprojekten im Hinblick auf die Schadensvermeidung und die Einhaltung der Menschenrechte genau zu verfolgen.
- Erfolgt die Überwachung durch Dritte für jedes Schiff und jede andere Ressource, die direkt oder indirekt von der EU finanziert wurde, unmittelbar? Falls nein, wie kann die Kommission sicherstellen, dass EU-Mittel nicht zu Menschenrechtsverletzungen durch die libysche Küstenwache beitragen?
- Wird die Kommission die Ergebnisse oder Berichte der Überwachung durch Dritte dem Europäischen Parlament – bei Bedarf vertraulich – zur Verfügung stellen?
- Falls nein, wie gedenkt die Kommission dafür zu sorgen, dass das Europäische Parlament seine Haushaltsbefugnisse in Bezug auf die finanziellen Migrationshilfen für Libyen gegenüber der Kommission wahrnehmen kann?
* Die Kommission wird nachdrücklich aufgefordert, jede nummerierte Frage einzeln zu beantworten.
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (01.06.2023)
Die Bemühungen der Vereinten Nationen in Libyen werden von der EU uneingeschränkt unterstützt. Die Arbeit der Kommission in dem Land beruht auf dem Grundsatz, dass alles getan werden muss, um mit Libyen im Dialog zu bleiben, damit ein umfassendes, rechtebasiertes System für das Migrationsmanagement geschaffen werden kann. In diesem Zusammenhang sind die Vereinten Nationen, insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM) und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), wichtige Partner bei der Durchführung der Unterstützung. Angesichts der schwierigen Lage im Falle Libyens ist die Kommission der festen Überzeugung, dass sich die Situation vor Ort vor allem für die Migranten und Flüchtlinge nur verschlechtern würde, wenn sie ihre Hilfe einstellen würde. Der Europäische Rat hat kürzlich bekräftigt, dass er die migrationsbezogene Hilfe und das migrationsbezogene Programm in Libyen unterstützt.[1]
Die Ziele der Zusammenarbeit der EU mit den libyschen Behörden sind die Rettung von Menschenleben auf See, die Linderung des Leids von Migranten und Flüchtlingen, die Bekämpfung illegaler Schleusernetze, die Bereitstellung lebensrettender humanitärer Maßnahmen und die Herbeiführung dauerhafter Lösungen.[2] Die Lieferung der neuen Schiffe beruht auf der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Italien und Libyen, die Garantien für die Achtung der Menschenrechte und die Überwachung der Nutzung der Schiffe enthält. Darüber hinaus wird eine Überwachung durch Dritte dazu beitragen, die Umsetzung von Migrationsprojekten im Hinblick auf die Schadensvermeidung und die Einhaltung der Menschenrechte genau zu verfolgen.
Die Kommission weiß von dem jüngsten tragischen Zwischenfall. EU-Mittel waren dabei nicht im Spiel.
Anfrage vom 05.06.2023 – Illegale Ausweisungen durch Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 26 weiteren Abgeordneten)
Nachforschungen der New York Times haben ergeben, dass griechische staatliche Stellen am 11. April 2023 in Lesbos 12 Menschen – darunter mehrere kleine Kinder – illegal ausgewiesen haben. Die Ausweisung erfolgte teilweise mit einem Schnellboot, das größtenteils aus EU-Mitteln finanziert wurde. Die Asylbewerber wurden gezwungen, auf ein aufblasbares schwarzes Rettungsfloß zu steigen, und auf See ausgesetzt. Nach Angaben der New York Times wurde der Einsatz dieser Flöße ohne Motor, die nicht seetüchtig sind und kentern können, in der Vergangenheit bereits dokumentiert, die griechischen staatlichen Stellen haben jedoch verneint, Migranten auf solchen Flößen ausgesetzt zu haben.
Am 12. Mai 2023 erklärte der griechische Ministerpräsident, Kyriakos Mitsotakis, dass er äußerst stolz auf die harte, aber gerechte Einwanderungspolitik seiner Regierung sei, durch die die Zahl irregulärer Einreisen um 90 % gesenkt worden sei. Am 22. Mai 2023 twitterte Kommissionsmitglied Johansson, dass eine förmliche Aufforderung an die griechischen staatlichen Stellen gerichtet worden sei, den Vorfall vollständig und unabhängig zu untersuchen, einschließlich mithilfe des neuen unabhängigen Überwachungsmechanismus. Die Kommission sei zudem darauf vorbereitet, förmliche Schritte zu unternehmen.
- Ist die Kommission angesichts der eklatanten Missachtung der rechtlichen Verpflichtungen durch die griechischen staatlichen Stellen darauf vorbereitet, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten?
- Wird die Kommission angesichts der Tatsache, dass mit EU-Mitteln finanzierte Ausstattung genutzt wurde, um illegale Ausweisungen vorzunehmen, den an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus auslösen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (27.09.2023)
1. Die Kommission hat die griechischen Behörden unverzüglich aufgefordert, eine förmliche Untersuchung des Vorfalls einzuleiten, über den in dem genannten Artikel berichtet wird. Sie begrüßte die Zusage des griechischen Ministerpräsidenten, eine umfassende und unabhängige Untersuchung in dieser Angelegenheit durchzuführen. Die Kommission hat betont, dass die zuständigen Behörden diese Untersuchung rasch, transparent und unabhängig durchführen sollten und dass etwaige festgestellte Verstöße entsprechend gerichtlich verfolgt werden sollten. Die Kommission wird die Entwicklungen weiterhin aufmerksam beobachten und ist bereit, im Einklang mit den Verträgen weitere Maßnahmen zu ergreifen, falls dies erforderlich und angemessen ist.
2. EU-Mittel müssen gemäß den geltenden EU-Vorschriften verwendet werden, die auch die Achtung der Grundrechte fordern. Liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass EU-Mittel nicht gemäß den geltenden Vorschriften verwendet wurden, ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, die der in den geltenden Rechtsvorschriften[1] verankerten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Im Falle von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen und leitet die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge ein.[2]
Anfrage vom 05.06.2023 – Beteiligung der libyschen Küstenwache an Menschenhandel und Schleuserkriminalität
Meine Anfrage
Aus dem jüngsten Bericht[1] der unabhängigen Erkundungsmission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Libyen geht hervor, dass Beweise vorliegen, wonach Einheiten und Angehörige der sogenannten libyschen Küstenwache mit Schleusern zusammenarbeiten und selbst am Menschenhandel beteiligt sind, und zwar insbesondere in der westlichen libyschen Region Zawiya. So wurde aufgedeckt, dass die libysche Küstenwache in diesem Gebiet mit der Haftanstalt al-Nasr in Zawiya unter einer Decke steckt. Der Befehlshaber der Einheit, Abd al-Rahman al-Milad (Spitzname „Bija“), steht seit Juni 2018 wegen Beteiligung am Menschenhandel auf der Sanktionsliste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen[2].
- Wann hat die Kommission davon erfahren und welche Informationen liegen ihr über diese geheimen Absprachen in der Region Zawiya vor?
- Welche Maßnahmen wird die Kommission als Reaktion auf die zutage geförderten Erkenntnisse ergreifen und wird dies dazu führen, dass die Zusammenarbeit mit der sogenannten libyschen Küstenwache oder die finanzielle Unterstützung für diese Organisation eingestellt wird?
- Welche Schritte können wir von der Kommission nach der Veröffentlichung dieses Berichts in Bezug auf Italien angesichts der Zusammenarbeit des Landes mit Libyen und der sogenannten libyschen Küstenwache erwarten?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (21.08.2023)
Angesichts der komplexen Lage in Libyen werden die von der EU finanzierten Programme in Libyen nach dem Grundsatz der Schadensvermeidung und mit einem konfliktsensiblen und rechtebasierten Ansatz durchgeführt, wobei die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht wie auch der restriktiven Maßnahmen gewährleistet wird. Die Kommission achtet sehr genau darauf, dass Personen, die auf der Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN)[1] stehen, keine EU-Mittel zugutekommen. Die Unterstützung der EU und Italiens für die libysche Küstenwache spielt eine entscheidende Rolle bei der Rettung von Menschenleben auf See. Die Menschenrechtsverletzungen in Libyen und die Bedingungen in den Haftanstalten sind inakzeptabel.
Entsprechend den strategischen Leitlinien des Europäischen Rates arbeitet die Kommission weiterhin mit den libyschen Behörden zusammen, um Kapazitäten für ein wirksames Grenzmanagement aufzubauen, das im Einklang mit internationalen Standards und der Achtung der Menschenrechte steht, um Menschenleben auf See zu retten und Schleuser‐ und Menschenhändlernetze zu bekämpfen. Trotz der schwierigen Lage in Libyen würde sich die Situation der Bedürftigsten nicht verbessern, wenn die EU-Hilfe in dem Land vorübergehend eingestellt oder die EU sich dort ganz zurückziehen würde.
Die EU verfügt zusammen mit ihren Durchführungspartnern über einen soliden Überwachungsmechanismus für die Hilfe, die für Libyen bereitgestellt wird. Ferner wird eine Überwachung durch Dritte durchgeführt, die sich insbesondere auf die Einhaltung des Grundsatzes der Schadensvermeidung konzentriert. Des Weiteren führt die Kommission Ad-hoc-Evaluierungs‐ und Monitoringmissionen durch. Was die Bereitstellung von Such‐ und Rettungsschiffen für die libysche Küstenwache betrifft, so erfolgte die Lieferung im Anschluss an die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Italien und Libyen, die Garantien für die Achtung der Menschenrechte und die Überwachung der Nutzung der Schiffe beinhaltet.
Anfrage vom 05.06.2023 – Rechtswidrige Pushbacks in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 13 weiteren Abgeordneten)
Ein von der New York Times[1] im Mai 2023 veröffentlichtes Video enthält schockierende Beweise für einen rechtswidrigen Pushback am 11. April 2023 in Griechenland. Auf der Insel Lesbos wurden 12 Migranten – Männer, Frauen, Kinder und ein Säugling – in einen Lieferwagen ohne Aufschrift gesperrt. Dann wurden sie gezwungen, in ein Schnellboot zu steigen, mussten auf ein Schiff der griechischen Küstenwache umsteigen und wurden mitten in der Ägäis auf einem aufblasbaren Rettungsfloß zurückgelassen. Schließlich wurden sie von der türkischen Küstenwache aufgegriffen.
Diese Vorgänge stellen einen klaren und schwerwiegenden Verstoß gegen das Unionsrecht und das Völkerrecht und insbesondere gegen das Recht, einen Asylantrag zu stellen, sowie den Grundsatz der Nichtzurückweisung dar.
- Welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen oder gedenkt sie zu ergreifen, um in Zukunft ähnliche Verstöße zu untersuchen und zu verhindern, damit der Schutz der Rechte von Migranten sichergestellt wird?
- Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass Griechenland seinen Verpflichtungen gemäß den EU-Asylvorschriften und dem Völkerrecht vollständig nachkommt, einschließlich der Verpflichtung, allen Personen, die internationalen Schutz suchen, Zugang zu einem fairen und effizienten Asylverfahren zu gewähren?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (02.02.2024)
1. Die Kommission hat wiederholt ihre Besorgnis über Berichte und Vorwürfe, Migranten würden an den EU-Außengrenzen zurückgewiesen („Pushbacks“) und misshandelt, zum Ausdruck gebracht. Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention, den EU-Asylvorschriften und der Charta[1] sollten Menschen, die internationalen Schutz in der EU suchen, die Möglichkeit haben, solchen Schutz zu beantragen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Verpflichtungen in vollem Umfang einhalten und alle Vorwürfe von Fehlverhalten in diesem Zusammenhang untersuchen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, in den Mitgliedstaaten die notwendigen institutionellen Strukturen zu schaffen, um mutmaßliche Grundrechtsverletzungen zu überwachen und zu untersuchen und, falls ein Fehlverhalten festgestellt wird, die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. Parallel dazu unterstützt die Kommission die Schaffung unabhängiger und effizienter Überwachungsmechanismen, wie sie in einigen Mitgliedstaaten bereits eingerichtet wurden. Im Migrations- und Asylpaket wird (im Rahmen des Vorschlags für eine Screening-Verordnung[2]) die Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen für alle Mitgliedstaaten an allen Außengrenzen vorgeschlagen.
2. Die Kommission hat die griechischen Behörden aufgefordert, eine förmliche Untersuchung der gemeldeten Vorfälle einzuleiten, und die Zusage des griechischen Ministerpräsidenten, dass in dieser Angelegenheit eine unabhängige Untersuchung durchgeführt wird, begrüßt. Die Kommission wird die Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen, um zu überprüfen, ob die griechischen Behörden tatsächlich tätig werden. Die Kommission arbeitet mit den zuständigen nationalen Behörden in Griechenland zusammen, um die institutionellen Strukturen für die Überwachung und Untersuchung von Vorwürfen zu schaffen und zu stärken, insbesondere durch die Einrichtung eines stabilen Systems, das die Untersuchung von Vorwürfen sowie die notwendigen Folgemaßnahmen durch die Einbeziehung nationaler Disziplinarorgane, unabhängiger Behörden und der Justiz ermöglicht.[3]
Anfrage vom 11.05.2023 – Änderungen der litauischen Rechtsvorschriften zum Grenzschutz
Meine Anfrage (gemeinsam mit 14 weiteren Abgeordneten)
Am 25. April verabschiedete das litauische Parlament ein Gesetz zur Legalisierung von Pushbacks, einer Praxis, die bereits seit mindestens einem Jahr angewandt wird. Personen, die die Grenze illegal überschreiten, können nun sowohl an der Grenze als auch bis zu fünf Kilometer im Landesinneren inhaftiert und abgeschoben werden, wobei sie kein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs haben. Das Gesetz sieht einen Schutzmechanismus für Personen vor, die nachweislich vor einem bewaffneten Konflikt oder vor Verfolgung fliehen. In der Praxis ist es jedoch unmöglich, in Haft diesen Nachweis zu erbringen.
Die Änderungen wurden von Vertretern internationaler Organisationen wie der Menschenrechtskommissarin des Europarats[1] und dem Direktor für Europa von Amnesty International[2] kritisiert.
Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als auch die Kommission haben bereits bestätigt, dass Pushbacks rechtswidrig sind und dass Menschen das Recht haben, Asyl zu beantragen.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Gesetz, mit dem Pushbacks legalisiert werden, gegen Unionsrecht und internationale Rechtsvorschriften verstößt?
- Erachtet die Kommission die gesetzlichen Schutzmechanismen für ausreichend, um die Grundrechte von Flüchtlingen zu schützen?
- Unternimmt die Kommission Schritte, um rechtswidrige Pushbacks an Litauens Außengrenze der Union zu verhindern?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (26.07.2023)
Die Kommission steht derzeit im Austausch mit den litauischen Behörden, um die Bestimmungen der kürzlich angenommenen Änderungen besser zu verstehen und ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu bewerten.
Die Kommission kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das EU-Recht in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission nicht in der Lage, sich zu Maßnahmen zu äußern, die in dieser Angelegenheit gegenüber Litauen möglicherweise ergriffen werden.
Anfrage vom 19.04.2023 – Behandlung von Asylsuchenden im Lager Lipa in Bosnien und Herzegowina
Meine Anfrage
Im November 2022 besuchte Kommissar Olivér Várhelyi Bosnien und Herzegowina und verkündete, dass zusätzliche 500 000 EUR für das Lager Lipa und die dortige Haftanstalt verwenden werden, damit „fake asylum seekers“ inhaftiert werden können[1], bis sie in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden. Der Sonderbeauftragte der EU in Bosnien und Herzegowina, Johann Sattler, sagte hingegen vergangene Woche[2], dass Menschen maximal bis zu 72 Stunden dort inhaftiert werden dürfen. Die EU‑Gelder für Lipa kommen aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA).
Die kantonalen Behörden in Bosnien und Herzegowina geben an, dass die Baugenehmigung für das Haftlager im Lager Lipa nie erteilt wurde. Der Premierminister des Kantons Una-Sana äußert sich öffentlich besorgt über den Mangel an Informationen über das Objekt. Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen einzeln.
- Was soll mit dem Begriff „fake asylum seekers“ (dt. falsche Asylantragsteller) aus Sicht der Kommission zum Ausdruck gebracht werden, und wie unterscheiden sich diese von „richtigen“ Asylantragstellern?
- Wie viele Personen können im Lager Lipa zu welchem Zweck inhaftiert werden, und wie wird sichergestellt, dass das Geld nicht für die Inhaftierung von zuvor illegal durch kroatische Behörden aus der EU verschleppten Personen genutzt wird?
- Ist die Behandlung von Personen im Lager Lipa aus Sicht der Kommission im Einklang mit EU-Recht und internationalem Recht?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (02.08.2023)
Es zählt zu den Prioritäten der EU, im Einklang mit dem Völkerrecht, den Prinzipien und Werten der EU sowie dem Schutz der Grundrechte entsprechend den Ausführungen in den Schreiben der Kommissionspräsidentin an den Rat, den jüngsten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und dem EU-Aktionsplan für den Westbalkan[1] das Grenzmanagement zu verbessern, schnellere Asylverfahren sicherzustellen, gegen Migrantenschleusung vorzugehen und die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme sowie die Rückkehr zu fördern, um so der irregulären Migration über die Westbalkanroute entgegenzuwirken.
Das multifunktionale Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum in Lipa dient mehreren Zwecken: Die Migranten werden dort registriert, ihr Status wird bestimmt und ihre Identität bei der Ankunft und beim Verlassen des Zentrums geprüft. Durch das Zentrum konnten die Bedingungen für Migranten wesentlich verbessert und eine erneute humanitäre Krise, wie jene im Winter 2020‐2021, abgewendet werden. Damals saßen etliche Migranten ohne Obdach unter verheerenden Bedingungen fest. Das Zentrum untersteht der Ausländerbehörde des Sicherheitsministeriums von Bosnien und Herzegowina (BiH) und kann bis zu 1500 Personen aufnehmen.
Die neue Hafteinrichtung in Lipa wird eine separate und vollkommen eigenständige Einrichtung sein, in der bis zu zwölf Personen untergebracht werden können. In bestimmten Fällen können hier, im Einklang mit internationalen Standards und dem EU-Besitzstand, vorübergehende Beschränkungen der Freizügigkeit und Inhaftierungsmaßnahmen eingeführt werden, bevor die betroffenen Personen in das Einwanderungszentrum in Lukavica (Ost-Sarajewo) überstellt werden. Im Ausländergesetz („Zakon o strancima“) von BiH sind die Umstände festgelegt, unter denen die Beschränkung der Freizügigkeit genehmigt werden kann. Da Einwanderungszentren der Gesetzgebung von BiH sowie internationalen humanitären Standards entsprechen müssen, holt die EU bei Behörden und Partnern regelmäßig Informationen über die Verwaltung der Zentren ein und führt häufig Besuche vor Ort durch.
Anfrage vom 29.03.2023 – Unterstützung der libyschen Küstenwache durch die EU angesichts der Schlussfolgerungen der Vereinten Nationen und der jüngste Vorfälle
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik)
Im letzten Bericht[1] der Erkundungsmission der Vereinten Nationen zu Libyen werden die internationale Gemeinschaft und alle Staaten aufgefordert, den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten und sämtliche direkte oder indirekte Unterstützung von libyschen Behörden einzustellen, die – wie die Direktion zur Bekämpfung illegaler Migration, die Behörde zur Förderung der Stabilität des Landes und die libysche Küstenwache – an Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schweren Menschenrechtsverletzungen bei Migranten beteiligt sind. Dennoch hat Kommissionsmitglied Várhelyi am 7. Februar 2023 angekündigt[2], dass die EU die libysche Küstenwache stärker unterstützen wird, insbesondere indem Schiffe geliefert werden.
- Gedenkt die Kommission der Empfehlung der Vereinten Nationen nachzukommen und sofort jegliche Unterstützung für die libysche Küstenwache einzustellen?
- Falls nein, was ist der Grund für die weitere Unterstützung, und wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass jedwede weitere Form der Zusammenarbeit mit Libyen weder direkt noch indirekt weitere Menschenrechtsverletzungen ermöglicht oder zu weiteren Menschenrechtsverletzungen beiträgt?
- Ist der Kommission der jüngste Vorfall bekannt[3], bei dem die libyschen Behörden ein Boot mit Migranten direkt beschossen haben, und kann sie ausschließen, dass das Schiff der Behörden, seine Wartung, die Ausbildung seiner Besatzung und die Koordinierung von Einsätzen auf See direkt oder indirekt durch EU-Mittel finanziert wurden?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (01.06.2023)
Die Bemühungen der Vereinten Nationen in Libyen werden von der EU uneingeschränkt unterstützt. Die Arbeit der Kommission in dem Land beruht auf dem Grundsatz, dass alles getan werden muss, um mit Libyen im Dialog zu bleiben, damit ein umfassendes, rechtebasiertes System für das Migrationsmanagement geschaffen werden kann. In diesem Zusammenhang sind die Vereinten Nationen, insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM) und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), wichtige Partner bei der Durchführung der Unterstützung. Angesichts der schwierigen Lage im Falle Libyens ist die Kommission der festen Überzeugung, dass sich die Situation vor Ort vor allem für die Migranten und Flüchtlinge nur verschlechtern würde, wenn sie ihre Hilfe einstellen würde. Der Europäische Rat hat kürzlich bekräftigt, dass er die migrationsbezogene Hilfe und das migrationsbezogene Programm in Libyen unterstützt.[1]
Die Ziele der Zusammenarbeit der EU mit den libyschen Behörden sind die Rettung von Menschenleben auf See, die Linderung des Leids von Migranten und Flüchtlingen, die Bekämpfung illegaler Schleusernetze, die Bereitstellung lebensrettender humanitärer Maßnahmen und die Herbeiführung dauerhafter Lösungen.[2] Die Lieferung der neuen Schiffe beruht auf der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Italien und Libyen, die Garantien für die Achtung der Menschenrechte und die Überwachung der Nutzung der Schiffe enthält. Darüber hinaus wird eine Überwachung durch Dritte dazu beitragen, die Umsetzung von Migrationsprojekten im Hinblick auf die Schadensvermeidung und die Einhaltung der Menschenrechte genau zu verfolgen.
Die Kommission weiß von dem jüngsten tragischen Zwischenfall. EU-Mittel waren dabei nicht im Spiel.
Anfrage vom 23.03.2023 – Systematische Misshandlungen an der griechischen Grenze
Meine Anfrage (gemeinsam mit 12 weiteren Abgeordneten)
Die Tageszeitung New York Times veröffentlichte am 14. Februar 2023 einen Artikel mit dem Titel „Greece Border Abuses Highlight Europe’s Clashing Priorities on Migration“ (Misshandlungen an der griechischen Grenzen unterstreichen Europas widersprüchliche Prioritäten bei der Migration). Die Zeitung berichtet, dass der Grundrechtsbeauftragte von Frontex im Jahr 2022 empfohlen habe, die Einsätze in Griechenland auszusetzen, und zwar aufgrund einer Reihe von Misshandlungen durch griechische Grenzschutzbeamte, darunter gewaltsame Zurückdrängungen von Asylbewerbern sowohl an den See- als auch an den Landgrenzen, wobei ihnen der Zugang zu Schutz verweigert worden sei, Kinder von ihren Eltern getrennt und Migranten auf erniedrigende Weise behandelt worden seien.
Bislang wurde lediglich eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingesetzt. Aus den Ergebnissen der von dieser Gruppe ergriffenen Folgemaßnahmen geht jedoch hervor, dass sich an den fraglichen Praktiken nichts geändert hat. Der Grundrechtsbeauftragte meldete auch im Jahr 2023 zunehmend ernsthafte Bedenken an, ungeachtet einiger verfahrenstechnischer Verbesserungen.
- Ist die Kommission bereit, wegen der langjährigen und systematischen Politik der Zurückdrängungen und der Missachtung des Unionsrechts und des Völkerrechts ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten?
- Wird die Kommission die Auszahlung von Mitteln aus dem Asyl- und Migrationsfonds der EU und die Unterstützung für Griechenland davon abhängig machen, dass Griechenland die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts und des Unionsrechts einhält?
- Hat die Kommission eine Erklärung dafür, warum die Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten von Frontex nicht beachtet wurden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (06.07.2023)
1. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts in vollem Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“)[1] steht, und sie sind dafür verantwortlich, dass mögliche Verstöße und Zuwiderhandlungen gegebenenfalls untersucht und geahndet werden. Griechenland hat diesbezüglich einen dreistufigen Überwachungsmechanismus eingerichtet. Die Kommission überwacht kontinuierlich die Umsetzung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten und wird, falls erforderlich und angemessen, systemische Mängel und rechtswidrige Praktiken mit allen ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, weiterverfolgen.
2. Im Einklang mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung)[2], die für Fonds im Bereich Inneres gilt, müssen die Mitgliedstaaten wirksame Mechanismen einrichten, um die grundlegenden Voraussetzungen für die wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta zu erfüllen. Bei Nichterfüllung der Bedingungen können die Mitgliedstaaten keine Erstattungen für die entsprechenden Ausgaben erhalten, und im Falle eines bestätigten Verstoßes gegen die Dachverordnung kann die Kommission Finanzkorrekturen für die von dem Verstoß betroffenen Ausgaben vornehmen. Während der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten wird die Kommission weiterhin überwachen, ob die einschlägigen grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Nach Auffassung der Kommission sind die Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) in einen laufenden Prozess der Zusammenarbeit zwischen Frontex und den griechischen Behörden eingeflossen, mit dem ein Plan für einen strukturierten Dialog erstellt wurde und dessen Ziel Fortschritte bei der Einhaltung der Grundrechte sind. Die Kommission erinnert daran, dass es gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2019/1896[3] Aufgabe von Frontex und ihres Exekutivdirektors ist, geeignete Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten festzulegen.
Anfrage vom 20.03.2023 – Schiffsunglück vor der Küste von Crotone
Meine Anfrage (gemeinsam mit 15 weiteren Abgeordneten)
Laut einem Artikel der BBC[1] ist ein Boot mit über 200 Personen an Bord am 26. Februar 2023 an einem Felsen in der Nähe von Crotone zerschellt und anschließend gesunken. Bislang wurde der Tod von mindestens 67 Migranten, darunter zwölf Kinder, bestätigt, und viele weitere Personen werden noch vermisst.
Am frühen Morgen des 25. Februar 2023 um 5:57 Uhr MEZ übermittelte die Seenotleitung den Schiffen in den umliegenden Gewässern ein allgemeines Notsignal ohne Koordinatenangaben und teilte ihnen mit, dass eine italienische Rundfunkstation den internationalen Notruf „Mayday“ von einem Boot empfangen habe, das möglicherweise in Seenot geraten ist. Sechzehneinhalb Stunden später, um 22:30 Uhr MEZ, erblickte ein Erkundungsflugzeug von Frontex das Boot. Daraufhin wurden zwei Patrouillenboote der italienischen „Guardia di Finanza“ (Finanzwacht) losgeschickt, um das Boot zu finden, die aber aufgrund der schwierigen Witterungsbedingungen ergebnislos umkehren mussten. Die italienische Küstenwache (Corpo delle Capitanerie di Porto – Guardia Costiera) wurde hingegen nicht eingesetzt, obwohl sie über besser geeignete Schiffe verfügt.
- Wie bewertet die Kommission das operative Missmanagement bei diesem tragischen Schiffsunglück, insbesondere den Verzicht auf den Einsatz der italienischen Küstenwache?
- Sieht die Kommission angesichts der Tatsache, dass dies nur die jüngste einer ganzen Reihe von Tragödien auf hoher See ist, die Notwendigkeit eines EU-weit koordinierten Such- und Rettungsmechanismus ein?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass das italienische Gesetzesdekret 1/2023, mit dem die humanitären Aktivitäten nichtstaatlicher Organisationen im Mittelmeerraum eingeschränkt werden, der Verhinderung weiterer Tragödien im Wege steht?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (30.05.2023)
Such‐ und Rettungseinsätze sind eine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten und alle an Such‐ und Rettungseinsätzen beteiligten Akteure müssen rechtmäßig, rasch und koordiniert handeln, um sicherzustellen, dass Menschen in Seenot schnellstmöglich in Sicherheit gebracht werden. Die Kommission hat weder die Befugnis, Such‐ und Rettungseinsätze zu koordinieren, noch das Recht, Ausschiffungsorte zu benennen. Der Kommission ist jedoch bekannt, dass die italienischen Behörden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, um relevante Informationen über das Schiffsunglück zu erhalten.
In ihrem Aktionsplan für das zentrale Mittelmeer[1] bekräftigt die Kommission, dass der Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und allen an Such‐ und Rettungseinsätzen beteiligten Akteuren verstärkt werden müssen. Im Rahmen des Aktionsplans nahm die Kontaktgruppe für Such‐ und Rettungseinsätze ihre Tätigkeit am 31. Januar 2023 wieder auf. Derzeit wird an mehreren spezifischen Themen gearbeitet, insbesondere um die Lageerfassung zu verbessern, einen besseren Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen, das Wissen über bestehende Gesetze und Strategien in Bezug auf private Schiffe, die Such‐ und Rettungseinsätze durchführen, zu erweitern und die Aussichten auf eine künftige Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu prüfen.
Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit den italienischen Behörden und überwacht die Umsetzung des Gesetzesdekrets 2023/1, das nun in ein Gesetz umgewandelt wurde, und seine Auswirkungen auf humanitäre Rettungsmaßnahmen. Die Kommission betont den Mitgliedstaaten gegenüber immer wieder, wie wichtig es ist, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unter uneingeschränkter Einhaltung der Pflicht zur Hilfeleistung auf See, die im Völkergewohnheits‐ und Völkervertragsrecht im Bereich des Seerechts verankert ist, angewandt werden, auch wenn private Schiffe Such‐ und Rettungsmaßnahmen durchführen.
Anfrage vom 08.03.2023 – Reaktion der Europäischen Union auf die rassistischen Äußerungen des tunesischen Präsidenten Kaïs Saied über Migranten aus Ländern südlich der Sahara und auf die daraus resultierenden Menschenrechtsverletzungen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 14 weiteren Abgeordneten)
Am 21. Februar 2023 sprach der tunesische Staatspräsident von „Horden illegaler Migranten“ aus Ländern südlich der Sahara und beschuldigte sie, „inakzeptabler Gewalttaten, Verbrechen und Handlungen“. Diese rassistische Rhetorik ähnelt der Äußerungen von Rechtsextremen in Europa, die dort zu schweren Menschenrechtsverletzungen geführt haben, die von Polizisten, Bürgern und einigen Abgeordneten geführt hat, da sich diese dadurch bestärkt fühlten, rassistisch motivierte Handlungen wie etwa die Erstellung von Täterprofilen, Festnahmen, Hetzkampagnen in den Social Media, Einschüchterungen und tätliche Angriffe begehen zu dürfen.
Diesen brandgefährlichen populistischen Diskurs kann die Europäische Union nicht tatenlos hinnehmen. Die EU hat 5,6 Mio. EUR aus dem Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika bereitgestellt, um das Asylrecht, die Rechte von Flüchtlingen und den Schutz schutzbedürftiger Migranten in Tunesien zu unterstützen. Im neuen Migrations- und Asylpaket der Kommission wird betont, dass die „Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern im Bereich der Migrationssteuerung (…) weiterhin den Schutz der Rechte von Migranten und Flüchtlingen gewährleisten, ihre Diskriminierung und die Ausbeutung ihrer Arbeitskraft bekämpfen (…)“ wird.
Der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Wann und wie werden Sie klar und öffentlich erklären, dass die EU diese rassistischen Äußerungen ablehnt?
- Wie werden Sie dafür sorgen, dass bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und Tunesien im Bereich der Migrationssteuerung die Menschenrechte von Drittstaatsangehörigen in Tunesien geschützt werden?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell i Fontelles im Namen der Europäischen Kommission (21.04.2023)
Die EU verfolgt aufmerksam und mit Besorgnis die jüngsten Entwicklungen in Tunesien, so auch die Äußerungen, die von Präsident Saied am 21. Februar 2023 zur Anwesenheit irregulärer Migranten aus Subsahara-Afrika im Land getätigt wurden.
Nach dem Völkerrecht sollten alle Migranten würdevoll und mit Respekt behandelt werden. Für Hetze, rassistische Narrative oder Anstiftung zur Gewalt darf es keinen Platz geben. Die EU hat die Ereignisse im Anschluss an die Äußerungen des Präsidenten beobachtet und nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die von den tunesischen Behörden zur Förderung der Legalisierung irregulärer Migranten ergriffen wurden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass von den staatlichen Stellen Botschaften ausgehen, die die Spannungen beruhigen und für ein gemeinsames Projekt zum Wohle des Landes werben, das mit allen relevanten Akteuren in Tunesien abgestimmt ist.
Im Einklang mit dem im Migrations‐ und Asylpaket beschriebenen Ansatz[1], an dem sich das umfassende Migrationskonzept der EU orientiert, unterstützt die EU in Tunesien schutzbedürftige Migranten und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO), wobei den Grundrechten von Migranten, auch im Rahmen der Zusammenarbeit der EU mit Tunesien, besondere Aufmerksamkeit gilt. Für die auf diesem Gebiet laufenden Programme wurden insgesamt 9,8 Mio. EUR bereitgestellt.
Anfrage vom 27.02.2023 – Erhöhung der Mittel im Zuge des EU-Haushaltsrahmens für das EU-Katastrophenschutzverfahren
Meine Anfrage (gemeinsam mit 24 weiteren Abgeordneten)
Europa und die Welt haben ein Jahrzehnt der Krise erfahren: die COVID-19 Pandemie, der Krieg in der Ukraine, tödliche Überschwemmungen, historische Waldbrände und kürzlich nun die Erdbeben in der Türkei und Syrien. Wiewohl diese Ereignisse sehr unterschiedlich sind, so hatten sie alle verheerende Konsequenzen sowohl für die Menschen als auch für die Umwelt. In diesen Fällen ist die effektivste Methode, Leben zu retten und die Auswirkungen einzudämmen, die schnelle und gezielte Hilfe für die betroffenen Gebiete und Opfer. Das EU-Katastrophenschutzverfahren und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten sind essenzielle Instrumente für die EU, um auf solche Ereignisse zu reagieren.
Aus diesem Grund muss das EU-Katastrophenschutzverfahren im Rahmen des EU-Haushaltsplans durch ausreichend finanzielle Ressourcen unterstützt werden, da dieser Mechanismus für die Eindämmung der tragischen Folgen von Natur- und anderen Katastrophen von entscheidender Bedeutung ist. Die humanitären Bedürfnisse übersteigen die verfügbaren Ressourcen jedoch leider bei weitem. Daher muss die EU bei der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens die Mittel für das EU-Katastrophenschutzverfahren aufstocken. Dies ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern vielmehr eine Priorität. Hierbei geht es darum, das grundlegende europäische Engagement für Solidarität als unsere Pflicht und als einen unserer fundamentalen gemeinsamen Werte zu erfüllen.
Plant die Kommission, im Zuge des Verfahrens zur Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens die Mittel für das EU-Katastrophenschutzverfahren aufzustocken? In welchem Ausmaß?
Antwort von Janez Lenarčič im Namen der Europäischen Kommission (21.04.2023)
Seit 2020 ist die Zahl der Krisen und Katastrophen, aufgrund derer das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert wurde, stärker angestiegen als jemals zuvor. Dieser Anstieg spiegelt sowohl die zunehmende Häufigkeit, Dimension und Dauer von Krisen, als auch die höhere Flexibilität, Sichtbarkeit und Wirkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union wider.
Die verbesserte Reaktion wurde durch die Aufstockungen ermöglicht, die zu einem Großteil unter Nutzung der Flexibilität des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erfolgten.[1]
Der Haushalt für das Katastrophenschutzverfahren der Union wurde in diesem MFR deutlich aufgestockt (1,3 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021-2027 im Vergleich zu 574 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020). Weitere 2 Mrd. EUR werden im Rahmen von NextGenerationEU — auch über die Europäische Behörde für die Krisenvorsorge und ‐reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) — bereitgestellt und tragen zur Vorsorge und Reaktionsfähigkeit der EU bei Gesundheitsbedrohungen sowie bei chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bedrohungen bei.
Umfassende Investitionen wurden 2021-2023 zum Aufbau der rescEU-Kapazitäten der EU unterstützt, insbesondere für eine Flotte zur Brandbekämpfung aus der Luft. 195 Mio. EUR aus der Mittelausstattung des Katastrophenschutzverfahrens der Union wurden aus dem Zeitraum 2024-2027 vorgezogen, um eine schnellere Beschaffung von Löschflugzeugen und Hubschraubern zu ermöglichen. Eine Aufstockung um 55 Mio. EUR wird die Verfügbarkeit von Mitteln zur Waldbrandbekämpfung im Rahmen der rescEU-Übergangsphase für die Sommer 2023 und 2024 sicherstellen.
Die Haushaltsmittel wurden als Reaktion auf spezifische Notlagen aufgestockt, darunter Evakuierungen aus Afghanistan. Die Aufstockung um 124,5 Mio. EUR ermöglichte die Bereitstellung von Sachhilfe in der Ukraine (Stromgeneratoren, medizinische Geräte, Behelfsunterkünfte oder auch medizinische Evakuierungen von Patienten).
Die Kommission wird die Halbzeitüberprüfung des MFR spätestens Mitte 2023 vorlegen. Gegenstand der Überprüfung ist auch die Bewertung der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des EU-Haushalts bei Krisen.
Anfrage vom 27.02.2023 – Idris Arsamikow, ein schwuler tschetschenischer Flüchtling, in unmittelbarer Lebensgefahr
Meine Anfrage (gemeinsam mit 18 weiteren Abgeordneten)
Idris Arsamikow ist ein schwuler tschetschenischer Flüchtling, der 2018 in die Niederlande geflohen ist, um der Folter mit Elektroschocks durch staatliche Stellen zu entgehen. Tschetschenien ist für die Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Folterung von als homosexuell wahrgenommenen Männern bekannt, worauf das Europäische Parlament im Jahr 2019 hingewiesen hat[1].
Da sein Vater vor kurzem gestorben ist, ersuchte Idris Arsamikow die niederländische Einwanderungsbehörde um die Genehmigung, der Beerdigung in Russland beiwohnen zu dürfen, und er wurde dann am Moskauer Flughafen festgenommen[2]. Er schwebt daher derzeit in Lebensgefahr, die noch größer geworden ist, nachdem ein Video aufgetaucht ist, in dem zu sehen ist, wie er unter Zwang Straftaten „gesteht“.
- Wird der Europäische Auswärtige Dienst in Abstimmung mit der EU-Delegation in Russland und dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Eamon Gilmore, dringend Maßnahmen ergreifen und die Freilassung von Idris Arsamikow fordern?
- Wird sich der Vizepräsident und Hohe Vertreter (HR/VP) mit den zuständigen nationalen diplomatischen Diensten sowie mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter, dem Unabhängigen Experten für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität[3] und der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen abstimmen, um eine gemeinsame internationale Erklärung mit der Forderung nach der Freilassung von Idris Arsamikow abzugeben?
- Kann sich der HR/VP dazu äußern, wie die EU-Leitlinien zu LGBTI-Rechten, Folter und Todesstrafe in diesem Fall umgesetzt werden, ob der Gruppe „Menschenrechte“ der Fall bekannt ist und ob eine entsprechende Empfehlung an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ausgesprochen wird?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell i Fontelles im Namen der Europäischen Kommission (21.04.2023)
Mit Besorgnis verfolgt die EU die zunehmende Missachtung der Menschenrechte durch die russische Regierung, die im Zuge des ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskriegs gegen die Ukraine noch zugenommen hat. Die EU fordert Russland weiterhin dazu auf, auch die Menschenrechte von Menschen, die Minderheiten angehören, und von schutzbedürftigen Personen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Nach dem Völkerrecht ist Russland verpflichtet, für Personen, die Menschrechtsverletzungen geltend machen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzusehen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, dass bei Fällen von willkürlicher Festnahme, Gewalt, Folter, Hetze und Belästigung effizient, umgehend und neutral ermittelt wird.
Nach der Verschärfung der Gesetze gegen sexuelle Minderheiten im Dezember 2022 verfolgt die EU die Situation, auch im Hinblick auf einzelne Fälle, aufmerksam.
Die EU wird bei Menschenrechtsverletzungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) angemessen und je nach individueller Situation aktiv. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu den Prioritäten der EU in den VN-Menschenrechtsgremien 2023[1] wird die EU Repression, die in der Russischen Föderation und in Belarus gegen die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Medien sowie Personen, die Minderheiten angehören, gerichtet ist, weiterhin beobachten und verurteilen und sie wird die Regierungen beider Länder nachdrücklich auffordern, die Rechte dieser Personen ohne jedwede Diskriminierung zu achten.
Anfrage vom 24.02.2023 – Die Menschenrechtslage in Uganda und die Schließung des dortigen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 17 weiteren Abgeordneten)
Am 3. Februar 2023 unterrichtete das ugandische Außenministerium das Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) von seinem Beschluss, die Vereinbarung mit dem Gastland über das Mandat für das Länderbüro des OHCHR in Uganda nicht zu verlängern, wodurch das Büro de facto geschlossen wird. Die ugandische Regierung wurde in den vergangenen Jahren beschuldigt, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, wie vom Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter gemeldet wurde[1]. Dazu gehörte auch die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt, insbesondere im Zuge der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus genießen die ugandischen Behörden und das ugandische Sicherheitspersonal Straffreiheit, da Menschenrechtsverletzungen aufgrund des begrenzten Zugangs der Menschen zur Justiz und der fehlenden Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden nicht untersucht werden.
Dies steht in unmittelbarem Widerspruch zur Zusammenarbeit der EU mit Uganda auf dem Gebiet der verantwortungsvollen und demokratischen Staatsführung, Entwicklung und sozialen Inklusion.
- Sind der EU die Ergebnisse des vorgenannten Berichts der Vereinten Nationen und die Schließung des OHCHR-Büros in Uganda bekannt?
- Hat der Europäische Auswärtige Dienst gehaltvolle Aussprachen mit seinen ugandischen Amtskollegen geführt, um die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und entsprechende Untersuchungen in Uganda anzusprechen?
- Wird die EU in Betracht ziehen, die Finanzierung aus dem Nationalen Richtprogramm im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds und alle anderen Finanzmittel für die Entwicklung in Uganda als Reaktion auf die Ergebnisse des Berichts der Vereinten Nationen auszusetzen?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell i Fontelles im Namen der Europäischen Kommission (19.04.2023)
Die EU bedauert die jüngste Entscheidung Ugandas, das Länderbüro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu schließen.
Im Einklang mit ihrer Politik und ihren Leitlinien unterhält die EU in Kampala und Brüssel auf verschiedenen Ebenen mit den ugandischen Behörden regelmäßige Konsultationen zum Thema Menschenrechte. In diesem Rahmen fordert die EU die ugandischen Behörden regelmäßig nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und einzuhalten, und die Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu wahren. Die EU betont unermüdlich, dass Häftlinge freigelassen werden müssen, die ohne Anklage inhaftiert sind, dass alle Vorwürfe der Folter untersucht werden müssen und dass den Opfern Gerechtigkeit wiederfahren muss.
Die EU fördert zudem aktiv die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechenschaftspflicht in Uganda. Im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms des NDICI (MIP) 2021‐2027[1] unterstützt die EU die Zivilgesellschaft und die demokratische Regierungsführung mit dem mit 13,5 Mio. EUR ausgestatteten Unterstützungsprogramm für die Zivilgesellschaft in Uganda, Phase II[2]. Die EU hat 2022 außerdem, nachdem mehrere Berichte der UN sowie nationale Berichte auf Menschenrechtsprobleme hingewiesen hatten, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit einer Mittelausstattung von fast 4 Mio. EUR zur Unterstützung der Zivilgesellschaft im Bereich der Menschenrechte veröffentlicht[3].
Anfrage vom 17.02.2023 – Reaktion auf den Besuch des Kommissionsmitglieds Olivér Várhelyi im Europäischen Parlament
Meine Anfrage (gemeinsam mit 15 weiteren Abgeordneten)
Zusätzlich zu seinen Haushalts- und Gesetzgebungsbefugnissen hat das Parlament die Aufgabe, die anderen EU-Organe, einschließlich der Kommission, zu überwachen.
Mitglieder des Kollegiums und Vertreter der Kommission sind daher bestrebt, häufig an Anhörungen und Plenartagungen des Parlaments teilzunehmen, in Ausübung der Verantwortung, die der Kommission als Hüterin der Verträge, als Exekutive der Union und als dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtige Institution zukommt.
Kann die Kommission vor diesem Hintergrund folgende Frage beantworten:
Kommissionsmitglied Várhelyi vertrat die Kommission auf der Plenartagung des Parlaments am 14. Februar 2023. Wie viele Dummköpfe gibt es seiner bescheidenen Meinung nach im Europäischen Parlament?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (29.03.2023)
Die Kommission und ihre Mitglieder haben größten Respekt für das Europäische Parlament und seine Abgeordneten.
Der für Nachbarschaft und Erweiterung zuständige Kommissar gab am 15. Februar 2023 eine öffentliche Erklärung zur angesprochenen Thematik ab.[1] Er bedauert darin, dass es durch seine Bemerkung auf der Plenartagung zu einem Missverständnis gekommen ist, und bekräftigt seine uneingeschränkte Achtung aller Organe der EU, einschließlich des Europäischen Parlaments und seiner Abgeordneten. Die Kommission hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und hat nichts hinzuzufügen.
Anfrage vom 07.02.2023 – Illegale Ausweisung von 200 Menschen vor der Küste Kretas durch die griechischen staatlichen Stellen im Jahr 2020
Meine Anfrage
Am 27. Januar 2023 veröffentlichte die nichtstaatliche Organisation „Legal Centre Lesbos“ ein Video[1] mit der „forensischen Rekonstruktion“ einer illegalen Zurückweisung von 200 Personen, die sich im Oktober 2020 in Griechenland ereignet hatte. Die Migranten bestiegen in der Türkei ein Schlauchboot und gerieten anschließend in einen Sturm vor der Küste Kretas. Da sie sich in einem Notfall befanden, schickten sie einen Notruf an die griechische Küstenwache, die die Menschen illegal und gewaltsam in türkische Hoheitsgewässer zurückgedrängt hat. Sie wurden schließlich auf Rettungsflößen auf hoher See zurückgelassen. Elf dieser Menschen haben zusammen mit dem „Legal Centre Lesbos“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen[2].
- Stehen die oben genannten Ereignisse im Einklang mit dem EU-Besitzstand, insbesondere mit der Charta der Grundrechte und der Asylverfahrensverordnung?
- Wurden dieser Fall oder andere ähnliche Fälle von der europäischen Kontaktgruppe für Suche und Rettung erörtert?
- Erwartet die Kommission, dass die griechische Transparenzbehörde oder der kürzlich eingerichtete griechische Grundrechtsmechanismus eine Untersuchung der oben genannten Ereignisse durchführen werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.03.2023)
Die Mitgliedstaaten müssen die uneingeschränkte Wahrung des Unionsrechts und der Grundrechte im Einklang mit der Charta der Grundrechte sicherstellen; dies gilt auch für das Außengrenzenmanagement der Union. Die Grundrechte sind ein wichtiges Element des integrierten europäischen Grenzmanagements.[1] Als Hüterin der Verträge sorgt die Kommission für eine wirksame Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung der Verpflichtungen aus der Charta der EU und des Unionsrechts.
Die Kontaktgruppe Such‐ und Rettungsdienste (SAR-Kontaktgruppe), die darauf hinarbeitet, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit anderen einschlägigen Interessenträgern im Bereich Such‐ und Rettungsdienste zu verbessern, hat diesen speziellen Vorfall bislang noch nicht erörtert.
Die Mitgliedstaaten sind für die Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen an ihren Grenzen zuständig, unter anderem mittels nationaler Kontrollinstanzen wie der griechischen Transparenzbehörde oder der kürzlich eingerichteten griechischen Grundrechte-Taskforce. Was die einzelnen Vorwürfe des Herrn Abgeordneten betrifft, fordert die Kommission die betreffende Nichtregierungsorganisation auf, der griechischen Transparenzbehörde alle ihr vorliegenden Informationen zu übermitteln. Die Transparenzbehörde ist eine unabhängige Stelle und für etwaige Folgemaßnahmen zuständig.
Anfrage vom 30.01.2023 – Menschenrechtsverletzungen an der griechischen Grenze
Meine Anfrage (gemeinsam mit Dietmar Köster, Tineke Strik, Domènec Ruiz Devesa, Milan Brglez, Cornelia Ernst, Thijs Reuten)
- Wie gedenkt die Kommission angesichts der Tatsache, dass bislang kein wirksamer und unabhängiger Mechanismus für die Grenzüberwachung in Griechenland eingerichtet wurde, den Schutz der Grundrechte in Griechenland durchzusetzen und die Unabhängigkeit und Wirksamkeit eines unabhängigen Mechanismus für die Grenzüberwachung in dem Land zu überprüfen?
- Wird die Kommission angesichts der immer wieder gemeldeten Menschenrechtsverletzungen an den griechischen Grenzen, der anhaltenden Hindernisse für den uneingeschränkten Zugang zu fairen Asylverfahren und der schwerwiegenden Folgen der Bedingungen in den geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen mit Zugangskontrollen für die dort untergebrachten Asylbewerber die Mittel für Grenzschutzmaßnahmen der griechischen Küstenwache zurückhalten, bis diese Probleme angegangen werden, und in Erwägung ziehen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten?
- Wie gedenkt die Kommission, Griechenland bei der Stärkung seiner Integrationsprogramme und der Sicherstellung des Zugangs zu menschenwürdigen Unterkünften zu unterstützen, damit die Inklusion von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Land gefördert wird?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.03.2023)
Die Mitgliedstaaten müssen die uneingeschränkte Wahrung des EU-Besitzstands und der Grundrechte im Einklang mit der Charta der Grundrechte sicherstellen; dies gilt auch für das Außengrenzenmanagement der Union. Nach Gesprächen mit der Kommission hat Griechenland Rechtsvorschriften erlassen, die auch die Bestellung eines Grundrechtsbeauftragten und eines Überwachungsausschusses für Grundrechte vorsehen[1]. Die Kommission wird weiterhin verfolgen, ob die erlassenen Rechtsvorschriften wirksam angewandt werden, und den Schutz derer gewährleisten, die schutzbedürftig sind.
Was finanzielle Unterstützung anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung)[2] geeignete Mechanismen schaffen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte[3] zu gewährleisten. Griechenland hat die Kommission über Maßnahmen[4] informiert, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten; demnach wird Fehlverhalten der Behörden, einschließlich mutmaßlicher Pushbacks, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt[5]. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern und Reformen zum Wohle aller Menschen in der EU zu verwirklichen. Erforderlichenfalls kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Die Kommission setzt sich für einen funktionierenden Rahmen für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Griechenland sowie für die Erleichterung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu sozialen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt ein. Im Rahmen des Programms des Asyl-, Migrations‐ und Integrationsfonds (AMIF) 2021-2027 für Griechenland[6] sind 24 % der Gesamtmittel für die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration, der Integration und der sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen bestimmt[7]. Für darüber hinausgehende Informationen werden die Damen und Herren Abgeordneten gebeten, sich an die griechische Verwaltungsbehörde für Fonds im Bereich Inneres[8] zu wenden.
Anfrage vom 27.01.2023 – Praxis illegaler Zurückweisungen von Asylbewerbern mit Handelsschiffen von Italien nach Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Saskia Bricmont, Damian Boeselager, Damien Carême, Gwendoline Delbos-Corfield)
In einem Medienbericht, der von „Lighthouse Reports“ zusammen mit dem SRF, der ARD-Sendung Monitor, Al Jazeera, Il Domani und Solomon am 18. Januar 2023 veröffentlicht wurde, hat man die Praxis illegaler Zurückweisungen mit Handelsschiffen von Italien nach Griechenland dokumentiert. Demnach werden Asylbewerber, die von den italienischen staatlichen Stellen in den Häfen der Adria aufgegriffen wurden, bei ihrer Ankunft daran gehindert, Asyl zu beantragen. Stattdessen werden sie im Hafen in Gewahrsam genommen und anschließend wieder nach Griechenland abgeschoben. Menschen aus Afghanistan, Syrien und dem Irak berichteten, in separaten Räumlichkeiten auf Fahrgastschiffen inhaftiert gewesen zu sein, mit denen sie von Italien nach Griechenland abgeschoben wurden. Dabei seien sie mit Handschellen gefesselt in beengten Verhältnissen untergebracht worden.
- Inwieweit ist diese Praxis mit dem Asyl-Besitzstand der EU vereinbar?
- Ist das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und Griechenland mit dem EU-Besitzstand vereinbar?
- Welche Maßnahmen wird die Kommission als Reaktion auf den oben genannten Bericht ergreifen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (03.04.2023)
1. Die Mitgliedstaaten müssen die Verpflichtungen aus dem EU-Besitzstand im Asylbereich und dem Völkerrecht uneingeschränkt einhalten. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Asylverfahren für alle Schutzbedürftigen und die Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Asyl, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Unzulässigkeit von Kollektivausweisungen. Die Kommission vertritt unverändert den Standpunkt, dass Verstöße gegen das EU-Recht und das Völkerrecht — einschließlich der Grundrechte — inakzeptabel sind . E in effizientes Management der Außengrenzen muss auf der uneingeschränkten Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte fußen.
2. Die Mitgliedstaaten können nach der Richtlinie 2008/115/EG[1] bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen anwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Richtlinie bereits galten; in diesem Fall können sie davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen einen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn diese Person von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund solcher Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. Bei der Anwendung solcher bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten die Grundrechte irregulärer Migranten achten, insbesondere das Recht auf Asyl und den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Die Umsetzung bilateraler Rückübernahmeabkommen oder ‐vereinbarungen berührt nicht die Anwendung der Dublin-Verordnung[2], wenn die betreffende Person internationalen Schutz beantragt.
Die Kommission erwartet von den nationalen Behörden, dass sie alle mutmaßlichen Verstöße gegen das EU-Recht und das Völkerrecht, einschließlich Verstößen gegen die Grundrechte und den Grundsatz der Nichtzurückweisung, genau untersuchen, um den Sachverhalt zu ergründen und etwaiges Fehlverhalten angemessen zu verfolgen.
Anfrage vom 09.01.2023 – Geheime Hafteinrichtungen, Käfige und Folter entlang der EU-Außengrenzen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Damian Boeselager, Tineke Strik, Saskia Bricmont)
Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte Lighthouse Reports in Zusammenarbeit mit einer Reihe von Nachrichten- und Medienunternehmen – darunter Der Spiegel, Le Monde, Domani, die ARD (insbesondere deren Sendung Monitor), Sky News, SRF und der bulgarische Ableger von RFE/RL – die Ergebnisse einer Recherche, in deren Rahmen der systematische Einsatz von Folterungen und geheimen Hafteinrichtungen entlang der Außengrenzen der EU aufgedeckt wurde. Diese geheimen Einrichtungen werden von bulgarischen, ungarischen und kroatischen Sicherheitskräften genutzt, um Menschen festzuhalten, bevor sie sie illegal abgeschoben werden. Da die Einrichtungen nicht im Rahmen der formellen Haft- und Aufnahmesysteme betrieben werden, unterliegen sie weder einer unabhängigen Kontrolle und Überwachung noch sind sie öffentlich zugänglich.
Die Recherchen ergaben, dass es sich hierbei nicht um isolierte Einrichtungen handelt, sondern dass diese Teil eines größeren Systems sind und dass einige davon mit EU-Geldern gefördert und von Frontex-Mitarbeitern betrieben werden.
- Kann die Kommission Statistiken zur Zahl der in diesen geheimen Einrichtungen festgehaltenen Menschen vorlegen?
- Gedenkt die Kommission, eine Untersuchung der in diesen Einrichtungen gängigen Praktiken einzuleiten, die klar gegen das Unions- und Völkerrecht verstoßen, insbesondere gegen Artikel 8 bis 11 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[1] und Artikel 15 und 16 der Rückführungsrichtlinie[2]?
- Welche Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um die Umsetzung des EU-Besitzstands im Bereich Asyl zu überwachen, insbesondere der Bestimmungen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, der Asylverfahrensrichtlinie[3] und der Rückführungsrichtlinie?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (16.03.2023)
Der Kommission liegen keine Statistiken über Personen vor, die — wie es in den Berichten heißt — inhaftiert sein sollen. Die Kommission stellt zudem keine Mittel für solche Einrichtungen oder derartige Aktivitäten bereit. Frontex hat der Kommission mitgeteilt, dass das Agenturpersonal weder solche Aktivitäten betreibt noch sich an ihnen beteiligt.
Die Kommission hat wiederholt ihre Besorgnis über mutmaßliche Grundrechtsverletzungen zum Ausdruck gebracht: Ein sicheres und effizientes EU-Grenzmanagement muss mit der Einhaltung des EU-Rechts, des Völkerrechts und der Grundrechte einhergehen. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts, was auch die Gewährleistung eines wirksamen Zugangs zum Asylverfahren und die angemessene Untersuchung und Ahndung mutmaßlicher Verstöße beinhaltet. Nach der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[1] [2] kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nur dann auf Grundlage einer Einzelfallprüfung unter einschränkenden Bedingungen in Haft genommen werden, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen[3]. Gemäß der Rückführungsrichtlinie[4] dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige nur in Haft nehmen, um das Rückkehrverfahren vorzubereiten, wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen nicht wirksam angewandt werden können[5] [6].
Die Kommission verfolgt kontinuierlich die Umsetzung des einschlägigen EU-Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten; dies geschieht unter anderem durch den Schengen-Evaluierungsmechanismus[7], Vertragsverletzungsverfahren[8] und die zielübergreifende grundlegende Voraussetzung für die Fonds im Bereich Inneres[9]. Im Rahmen des neuen Migrations‐ und Asylpakets[10] hat die Kommission eine Screening-Verordnung[11] vorgeschlagen, die einen unabhängigen Kontrollmechanismus umfasst, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten. In Kroatien gibt es einen solchen Mechanismus seit 2021.[12]
Anfrage vom 09.01.2023 – Berichte über die Verwendung von EU-Mitteln für Grundrechtsverletzungen an den EU-Grenzen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Cornelia Ernst, Clare Daly, Thijs Reuten, Theresa Muigg, Damien Carême, Saskia Bricmont)
Nach den jüngsten Untersuchungen von Lighthouse Reports[1] zur illegalen und missbräuchlichen Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn, Kroatien und Bulgarien haben weitere Berichte[2] aufgedeckt, wie EU-Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) für diese Grundrechtsverletzungen eingesetzt wurden.
- Kann die Kommission die Verwendung von EU-Mitteln für diese Abschottungsmaßnahmen bestätigen, und wie bewertet sie die Ergebnisse dieser Berichte in Anbetracht der in der Dachverordnung sowie in der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung festgelegten Auflagen zur Einhaltung der Grundrechte?
- Welche konkreten Schritte wird die Kommission unternehmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, auch bei der Entscheidung über neue Anträge auf EU-Finanzmittel durch die Mitgliedstaaten, und wie überwacht sie die Umsetzung von EU-finanzierten nationalen Programmen im Einklang mit den Grundrechtsverpflichtungen?
- Die Berichte haben zudem offenbart, dass in Bulgarien zwei Aufnahmezentren mit Mitteln aus dem AMIF in Höhe von 5 Mio. EUR errichtet wurden, diese jedoch nicht für die Unterbringung von Asylsuchenden genutzt werden. Kann die Kommission eine Übersicht über alle durch die EU (ko-)finanzierten Aufnahmezentren für Asylsuchende vorlegen und bestätigen, ob diese für ihren genannten Zweck genutzt werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (30.03.2023)
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, EU-Mittel im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („EU-Grundrechtecharta“) zu verwenden. Einer mutmaßlich missbräuchlichen Verwendung von EU-Mitteln nachzugehen, liegt primär in der Verantwortung der nationalen Behörden. Die Kommission hat sich bei den zuständigen Behörden nach dem Ergebnis der entsprechenden Untersuchungen erkundigt.
Sollte die Kommission angesichts der Beweislage zu dem Schluss kommen, dass EU-Mittel nicht im Einklang mit den geltenden EU-Vorschriften verwendet worden sind, wird sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Außerdem führt die Kommission Kontrollen und Prüfungen in den Mitgliedstaaten durch, um sicherzustellen, dass die EU-Förderung im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt wird.
Was die EU-Fonds-Programme im Bereich Inneres für den Zeitraum 2021-2027 betrifft, müssen die Mitgliedstaaten über wirksame Mechanismen verfügen, um sicherzustellen, dass die aus den Fonds unterstützten Programme und deren Durchführung in allen Programmphasen mit den einschlägigen Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen[1]. Andernfalls werden dem Mitgliedstaat die entstandenen Ausgaben von der Kommission nicht erstattet.
Das nationale Programm Bulgariens für den Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Asyl-, Migrations‐ und Integrationsfonds[2] enthält Informationen über die im Rahmen des Fonds unterstützten Maßnahmen, auch mit Blick auf Aufnahmezentren.
Anfrage vom 09.12.2022 – Eindämmung der Zwangsarbeit und Kinderarbeit in den Lieferketten der EU bis 2025
Meine Anfrage (gemeinsam mit 54 weiteren Abgeordneten)
Auf dem G7-Gipfel in Elmau hat sich die EU verpflichtet, Zwangsarbeit und Kinderarbeit in Lieferketten zu beseitigen[1]. Diese Verpflichtung steht im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Menschen- und Kinderrechte zu achten, zu schützen und zu verteidigen.
Darüber hinaus setzt sich die EU dafür ein, das Ziel 8.7 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, das heißt die Beseitigung der Kinderarbeit in all ihren Formen bis 2025, zu erreichen. Das Ziel umfasst die Förderung strategischer und umfassender Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Kinderarbeit in Wertschöpfungsketten.
In den USA führt das Arbeitsministerium eine Liste von Waren und ihren Herkunftsländern, bei denen es Grund zu der Annahme hat, dass sie durch Kinderarbeit oder Zwangsarbeit hergestellt werden und somit dabei gegen Völkerrechtsnormen verstoßen wird[2].
Die Kommission wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Kann die Kommission Angaben darüber machen, um wie viel Prozent die Zwangsarbeit und Kinderarbeit in den Lieferketten der EU seit 2015 zurückgegangen ist und welche Fortschritte bei der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8.7 der Vereinten Nationen erzielt wurden?
- Kann die Kommission bestätigen, dass es einen Fahrplan gibt, in dem angegeben ist, wo und um welchen Prozentsatz die Kinderarbeit und Zwangsarbeit zurückgegangen ist, und der zu dem Ziel führen soll, Kinderarbeit in all ihren Ausprägungen bis 2025 zu beseitigen?
- Kann die Kommission darlegen, ob sie beabsichtigt, eine Liste (ähnlich der des US-Arbeitsministeriums) als wertvolle Quelle für Forscher, Unternehmen und Verbraucher zu erstellen, die sich für eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf Arbeitnehmerrechte in den Lieferketten einsetzen?
Antwort von Nicolas Schmit im Namen der Europäischen Kommission (14.02.2023)
Die Kommission verfolgt gegenüber Kinderarbeit einen Null-Toleranz-Ansatz, der keinen Fahrplan umfasst. Sie arbeitet mit globalen Partnern in bestehenden Rahmen wie dem Aktionsaufruf von Durban[1] und den Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere dem Ziel 8.7[2], zusammen, um Kinderarbeit bis 2025 zu beenden. Die Kommission erwägt[3], Partner der Allianz 8.7[4] — einer Partnerschaft zur Beseitigung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit — zu werden.
Die EU bekämpft die Ursachen der Kinderarbeit durch Entwicklungszusammenarbeit[5], geografische/thematische Programme[6], eine bessere Umsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen[7] und im Allgemeinen Präferenzsystem (APS), einschließlich APS+, in denen sich die Partner zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung grundlegender Arbeitsübereinkommen, auch über Kinderarbeit, verpflichten.
Die Kommission hat ihren Null-Toleranz-Ansatz durch folgende Maßnahmen gestärkt: die Mitteilung über menschenwürdige Arbeit[8], einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit[9], die Verpflichtung in der der EU-Kinderrechtsstrategie[10], die Lieferketten der EU frei von Kinderarbeit zu machen, die neue Globale Aktion der EU zur Beendigung der Kinderarbeit[11] und den Vorschlag für eine Verordnung[12], um das Inverkehrbringen von in Zwangsarbeit, einschließlich Kinderarbeit, hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt zu verbieten.
Derzeit ist nicht geplant, einen dem des US-Arbeitsministeriums vergleichbaren Bericht vorzulegen. Die vorgeschlagene Verordnung zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sieht jedoch die Einrichtung einer Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko (einschließlich Kinderzwangsarbeit) vor, um den Unternehmen dabei zu helfen, ihre Auswirkungen auf Zwangsarbeit zu ermitteln und zu beseitigen, und die Arbeit der zuständigen Behörden zur Durchsetzung der Verordnung zu erleichtern.
Anfrage vom 07.12.2022 – EU-Außengrenze in Griechenland
Meine Anfrage
Die Situation an der EU-Außengrenze in Griechenland ist nach wie vor nicht unionsrechtskonform, wie auch die Kommission in der Antwort auf die Anfrage E-002668/2022 feststellt. Auch der kürzlich veröffentlichte Bericht des OLAF lässt keine Zweifel zu, dass Griechenland systematisch Recht bricht und Menschenrechtsverletzungen begeht. Nun hat auch Kommissionsmitglied Schinas in einem Interview direkt zugegeben, dass die Kommission nicht nur weiß, was in Griechenland passiert, sondern dass sie auch zu einem großen Teil an der Ausführung vor Ort beteiligt ist.
- Welche Verantwortung übernimmt die Kommission für die Menschenrechtsverletzungen in Griechenland, an denen sie laut Kommissionsmitglied Schinas beteiligt ist?
- Inwiefern zieht die Kommission, nachdem Griechenlands Grenzschutz in den vergangenen Jahren durch Unionsmittel finanziert worden ist, hier eine Anwendung des Konditionalitätsmechanismus in Betracht?
- Welchen Interessenkonflikt sieht die Kommission bei Angelos Binis, der in Griechenland für den Bericht über Zurückweisungen zuständig war, sich aber während der Ausarbeitung des Berichts auf seine jetzige Stelle bei Frontex beworben haben soll?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (20.02.2023)
1. Die Kommission unterstützt Griechenland bei der Entwicklung und Umsetzung von Migrationsmanagement-, Asyl‐ und Aufnahmesystemen im Einklang mit dem Besitzstand der Union durch Bedienstete vor Ort und stellt dabei eine enge Koordinierung mit den zuständigen nationalen Behörden, EU-Agenturen, internationalen Organisationen und anderen relevanten Akteuren sicher. Die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Achtung und des Schutzes der Grundrechte in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich an den Außengrenzen, liegt unmittelbar bei den nationalen Verwaltungs‐ und Justizbehörden.
2. Gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen[1] müssen die Mitgliedstaaten wirksame Mechanismen einrichten, um die wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen und die grundlegenden Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung zu erfüllen, um die Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 erstattet zu bekommen. Die griechischen Behörden haben die Kommission über Maßnahmen unterrichtet, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten, indem Fehlverhalten der zuständigen staatlichen Behörden untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt wird. Während der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten über Fonds im Bereich Inneres wird die Kommission weiterhin überwachen, ob die einschlägigen grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind .
3. Die Kommission kann nicht zu internen Verwaltungsverfahren von Frontex für die Einstellung von Personal Stellung nehmen. Sie hat die Agentur gebeten, die Frage des Herrn Abgeordneten zu beantworten. Die Kommission wird die Antwort der Agentur so rasch wie möglich an den Herrn Abgeordneten weiterleiten.
Anfrage vom 24.11.2022 – Weitergabe und politische Instrumentalisierung des umstrittenen Frontex-Berichts über die Sogwirkung nichtstaatlicher Organisationen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Rosa D’Amato, Piernicola Pedicini, Ignazio Corrao, Tineke Strik, Saskia Bricmont, Ernest Urtasun, Thomas Waitz, Malte Gallée, Sylwia Spurek, Gwendoline Delbos-Corfield)
Am 8. November 2022 berichtete die Nachrichtenagentur Adnkronos über ein vertrauliches Dokument der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) über durch Libyen verlaufende Migrationsrouten und Menschenhandel im Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Mai 2021[1]. Wie den veröffentlichten Auszügen aus dem Dokument zu entnehmen ist, vertritt Frontex mit Verweis auf die für diesen Zeitraum vorliegenden Daten die Auffassung, dass von nichtstaatlichen Organisationen eine „zusätzliche Sogwirkung“ für die Migration nach Italien ausgeht.
Dieses vertrauliche Dokument wurde auch mehrfach[2] vom italienischen Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, Antonio Tajani, als Argument für die derzeitige Regierungspolitik in Bezug auf Migranten und nichtstaatliche Organisationen, die an Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, angeführt. Diese Politik hat zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten geführt und wird auch von der Kommission selbst kritisch gesehen[3].
Nach die Analyse von Daten, die sich auf denselben Zeitraum beziehen, haben unabhängige Forscher[4] die im Frontex-Bericht angeblich aufgestellte Behauptung eindeutig widerlegt.
Die Kommission wird daher gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
- Sind der Kommission die Existenz dieses Frontex-Dokuments und die Vorgänge, die zu seiner Weitergabe an die Presse und eine Regierung geführt haben, bekannt?
- Wann wird dieser Bericht veröffentlicht, damit auch eine unabhängige Bewertung vorgenommen werden kann?
- Teilt die Kommission die Auffassung, dass die angebliche Behauptung von Frontex im Widerspruch zu den Ergebnissen des Berichts der EAD über die Sogwirkung in Bezug auf EUNAVFOR MED IRINI stehen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (24.01.2023)
Die Fragen der Damen und Herren Abgeordneten betreffen Medienartikel, in denen über angeblich durchsickerte interne Dokumente der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) berichtet wurde. Zu Presseartikeln nimmt die Kommission grundsätzlich nicht Stellung.
Anfrage vom 21.11.2022 – SAR: Urteil des Europäischen Gerichtshof zu willkürlichen Hafenstaatkontrollen in Italien
Meine Anfrage
Nach einer Klage des gemeinnützigen Vereins Sea-Watch e.V. vor einem italienischen Verwaltungsgericht hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 1. August 2022 in einem Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass die Anzahl der Personen an Bord nach einer Rettung per se nicht als rechtlicher Grund für eine außerplanmäßige Hafenstaatkontrolle ausreicht[1]. Trotzdem haben italienische Behörden am 21. September 2022 das Schiff Sea-Watch 3 im Hafen von Reggio Calabria festgesetzt. Erneut wurde als Begründung für die Hafenstaatkontrolle pauschal die Anzahl der Personen an Bord angegeben, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalls zu untersuchen und abzuwägen[2].
- Teilt die Europäische Kommission die Ansicht, dass die italienischen Behörden hiermit gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen haben?
- Welche Schritte gedenkt die Europäische Kommission gegen die italienischen Behörden einzuleiten, um gemeinnützige Organisationen vor illegalen Handlungen nationaler Kontrollbehörden in diesem Bereich zu schützen?
- In ihrer Empfehlung (EU) 2020/1365 vom 23. September 2020[3], hat die Kommission die Wichtigkeit der Arbeit nichtstaatlicher Organisationen im Bereich der Seenotrettung betont und hervorgehoben, dass diejenigen, die “humanitäre Hilfe für Menschen in Seenot leisten, nicht kriminalisiert werden” dürfen. Inwiefern laufen die Handlungen der italienischen Behörden dieser Empfehlung der Kommission zuwider?
Antwort von Adina Vălean im Namen der Europäischen Kommission (24.01.2023)
1. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, begründen die italienischen Behörden die Durchführung der fraglichen Hafenstaatkontrolle damit, dass das Schiff „in einer Weise betrieben wurde, die eine Gefahr für Personen, Vermögenswerte oder die Umwelt darstellt“. Die Kommission ist noch dabei, Informationen einzuholen, und hat daher die Situation hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht in der Auslegung des Gerichtshofs noch nicht umfassend bewertet.
2. Die Verwaltungsentscheidungen der italienischen Behörden über die Durchführung einer außerplanmäßigen zusätzlichen Überprüfung oder in Bezug auf die Ergebnisse der Überprüfung unterliegen der gerichtlichen Überprüfung durch nationale Gerichte (siehe hierzu auch Randnummer 12 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Sea Watch eV[1]).
3. Hafenstaatkontrollen sind Verwaltungshandlungen im Bereich der Sicherheit und der Verhütung von Verschmutzung. Das Festsetzen eines Schiffes im Anschluss an eine Hafenstaatkontrolle unterliegt nach EU-Recht zwar strengen materiell‐ und verfahrensrechtlichen Anforderungen, ist aber keine strafrechtliche Sanktion.
Anfrage vom 21.11.2022 – Such- und Rettungseinsätze im Mittelmeer
Meine Anfrage (gemeinsam mit 11 weiteren Abgeordneten)
Mindestens 77 Personen sind am 23. September 2022 bei einem tragischen Schiffsunglück vor der syrischen Küste ums Leben gekommen. Am 5. Oktober 2022 sind in griechischen Gewässern beim Untergang zweier Boote mit Migranten 22 Menschen ums Leben gekommen; Dutzende werden noch immer vermisst. Im Jahr 2022 sind der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge 1 522 Migranten auf dem Mittelmeer ums Leben gekommen oder verschwunden. Seit 2014 sind laut IOM insgesamt 24 871 Migranten auf dem Mittelmeer ums Leben gekommen oder verschwunden, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich noch höher liegt.
UN-Beamten zufolge ist die Zahl der Migranten, die über die Mittelmeerroute nach Europa kommen, im Laufe der Jahre auf etwa 120 000 Personen jährlich zurückgegangen. Dennoch ist die zentrale Mittelmeerroute, über die Migranten aus Libyen oder Tunesien in nördlicher Richtung nach Europa gelangen, noch immer die tödlichste Migrationsroute der Welt.
- Wie gedenkt die Kommission die Zahl der Todesfälle im Mittelmeer zu senken?
- Gedenkt die Kommission angesichts der aktuellen politischen Veränderungen, die zu einem Rückzug der EU aus Such- und Rettungseinsätzen geführt haben, eine EU-geführte Such- und Rettungsmission einzuleiten?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (28.02.2023)
Die Hilfeleistung für in Seenot geratenen Personen und deren Verbringung an einen sicheren Ausschiffungsort ist eine rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und internationalen Übereinkommen sowie dem Unionsrecht ergibt. Die Hilfe wird unabhängig von den Umständen geleistet, die zu der jeweiligen Notlage geführt haben.
Die Kommission ist nicht befugt, Such‐ und Rettungseinsätze zu koordinieren oder einzuleiten oder sichere Ausschiffungsorte zu benennen.
Die Kommission hat in ihrer Empfehlung (EU) 2020/1365[1], die im Rahmen des neuen Migrations‐ und Asylpakets[2] an die Mitgliedstaaten gerichtet wurde, vorgeschlagen, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen Flaggen‐ und Küstenstaaten sowie zwischen staatlichen und privaten Akteuren und anderen Interessenträgern im Bereich Suche und Rettung zu verbessern.
Im neuen Aktionsplan der Kommission für das zentrale Mittelmeer[3] vom 21. November 2022 wird bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und allen an Such‐ und Rettungsaktionen im zentralen Mittelmeer beteiligten Akteuren verstärkt werden muss, unter anderem, indem die ursprünglich im Rahmen des Pakets angekündigte Kontaktgruppe für Suche und Rettung tätig wird. Ferner müsse intensiver daran gearbeitet werden, die Kapazitäten der nordafrikanischen Länder, unter anderem für Such‐ und Rettungseinsätze unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der internationalen Verpflichtungen, zu stärken. Im Rahmen des in dem Paket festgelegten umfassenden Konzepts für Such‐ und Rettungsdienste werden die Kommission und die zuständigen Agenturen, etwa Frontex, den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten weiterhin operative und technische Unterstützung leisten, um deren Kapazitäten zu erhöhen und so zur Rettung von Menschenleben auf See beizutragen.
Anfrage vom 16.11.2022 – Beendigung des EU-finanzierten Programms ESTIA II in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Saskia Bricmont (Verts/ALE), Damian Boeselager, Damien Carême)
Jüngsten Berichten[1] zufolge wird der Beschluss Griechenlands[2], das EU-finanzierte Programm ESTIA II zu beenden, in dessen Rahmen Wohnraum für schutzbedürftige Asylsuchende zur Verfügung gestellt wird, in den nächsten Monaten rund 10 000 Zwangsräumungen zur Folge haben. Folglich werden schutzbedürftige Asylsuchende – darunter Überlebende von Folter und Menschen mit Behinderungen oder schweren Erkrankungen – ihr Zuhause verlieren. Sie werden unter deutlich schlechteren Lebensbedingungen und ohne Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung und speziellen Rehabilitationseinrichtungen auf der Straße oder in abgelegenen, freiheitsberaubenden Lagern leben müssen.
- Welche Gegenmaßnahmen hat die Kommission angesichts der deutlichen Verschlechterung der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, die die unerwartete Beendigung des Programms ESTIA II mit sich bringen würde, ergriffen?
- Ist die Kommission der Ansicht, dass diese Zwangsräumungen mit der Pflicht Griechenlands vereinbar sind, der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden Rechnung zu tragen und ihnen geeignete Aufnahmebedingungen gemäß der Richtlinie über Aufnahmebedingungen zur Verfügung zu stellen? Wie bewertet die Kommission diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ziele des Aktionsplans der EU für Integration und Inklusion?
- Gedenkt die Kommission die aus der Dachverordnung erwachsenden Konditionalitätsverpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte durchzusetzen, wenn es darum geht, Griechenland die verbleibenden EU-Mittel für den Bereich Asyl und Migration zur Verfügung zu stellen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (08.02.2023)
1. Die Kommission hat die Umsetzung des Soforthilfeprogramms ESTIA[1] ab 2015 finanziell unterstützt und insgesamt mehr als 830 Mio. EUR bereitgestellt[2]. Die griechischen Behörden haben mitgeteilt[3], dass das Projekt aus verschiedenen Gründen[4] zum Ende des Jahres 2022 eingestellt wurde.
2. Gemäß der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[5] sollten die Mitgliedstaaten die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen berücksichtigen, prüfen, ob ein Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, und wenn dies der Fall ist, sicherstellen, dass diesen Rechnung getragen und die erforderliche Unterstützung bereitgestellt wird. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, über die geeignete Form der Unterstützung zu entscheiden und dafür zu sorgen, dass die Unterbringungsanforderungen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die griechischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass begrenzte Kapazitäten für schutzbedürftige Personen aufrechterhalten werden[6].
Gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen[7] müssen die Mitgliedstaaten wirksame Mechanismen einrichten, um die „(w)irksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte“ der Europäischen Union sicherzustellen und die grundlegenden Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung zu erfüllen, um die Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 erstattet zu bekommen. Die griechischen Behörden haben die Kommission über Maßnahmen unterrichtet, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten, indem Fehlverhalten der zuständigen staatlichen Behörden untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt wird[8]. Während der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten über Fonds im Bereich Inneres wird die Kommission weiterhin überwachen, ob die einschlägigen grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Anfrage vom 19.10.2022 – Groß angelegte pro-russische Desinformationskampagnen im Internet auf Twitter und Facebook
Meine Anfrage (gemeinsam mit 46 weiteren Abgeordneten)
Berichte von EU DisinfoLab[1] decken groß angelegte Kampagnen zur Verbreitung prorussischer Desinformation im Internet in der EU auf. Zur Verbreitung prorussischer Desinformationen wurden gefälschte Versionen von mindestens 17 Nachrichtenmedien wie Guardian und Bild erstellt. Die gefälschten Websites wurden auf ähnlichen Domain-Namen wie die Nachrichtenmedien gehostet und anschließend über bezahlte Facebook-Anzeigen beworben. Empfehlungssysteme und Botnetze haben diese gefälschten Websites sowohl auf Twitter als auch auf Facebook verstärkt.
Dies ist nur ein Beispiel für das Ausmaß der vorhandenen Infrastruktur zur Untergrabung von Wahrheit, Vertrauen und Demokratie, zur Polarisierung der Gesellschaft und zur Verbreitung von Desinformation. Die Tatsache, dass Facebook 105 000 USD für eine Kampagne[2] erhielt, zeigt die finanziellen Anreize, die die Prioritäten von Facebook stark verzerrt haben.
- Ist die Kommission der Ansicht, dass solche finanziellen Anreize Unternehmen dazu ermutigen, den nicht verbindlichen EU-Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation einzuhalten, und kann die Kommission dieses Gleichgewicht der Anreize sinnvoll anpassen?
- Wie kann die Kommission gegen diesen eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Unternehmen im Rahmen des Kodex vorgehen, und wie wird das Gesetz über digitale Dienste es der Kommission ermöglichen, gegen manipulative Praktiken vorzugehen?
- Wie kann die Kommission in diese interaktiven Empfehlungssysteme eingreifen, die eindeutig für Manipulationen anfällig sind, unsere Gesellschaften polarisieren und eine unmittelbare Bedrohung für unsere Demokratien darstellen?
Antwort von Vizepräsidentin Jourová im Namen der Europäischen Kommission (09.12.2022)
Im Rahmen des neuen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation[1] (2022) haben sich die Unterzeichner, einschließlich Meta mit seinem Dienst Facebook, dazu verpflichtet, energische Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem den Missbrauch ihrer Werbesysteme zur Verbreitung von Desinformation zu verhindern und unzulässige manipulative Verhaltensweisen in ihren Diensten zu begrenzen.
Bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen des Kodex durch die Unterzeichner wird darin ein umfassender Überwachungsrahmen mit regelmäßiger Berichterstattung durch die Unterzeichner festgelegt. Die Unterzeichner haben bis zum 16. Dezember 2022 Zeit, um den Kodex umzusetzen, so dass mit den ersten Berichten im Januar 2023 zu rechnen ist. Wichtige Unterzeichner werden so beispielsweise über ihre Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Werbesysteme für die Verbreitung von Desinformation und über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung manipulativer Verhaltensweisen berichten.
Nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA)[2] müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Rahmen ihres Risikomanagements Systemrisiken, die sich aus ihren Diensten ergeben, einschließlich Desinformation, jährlich bewerten und mindern. Dies kann auch eine mögliche Anpassung ihrer Algorithmen oder Empfehlungssysteme einschließen. Mit dem Gesetz sind der Kommission direkte Durchsetzungsbefugnisse gegenüber diesen Anbietern übertragen worden. Das Gesetz über digitale Dienste sieht auch Transparenzverpflichtungen in Bezug auf die von Online-Plattformen verwendeten Algorithmen und Empfehlungssysteme vor. Sehr große Online-Plattformen sind zudem verpflichtet, den Mitgliedstaaten und Forschern Zugang zu ihren Daten zu gewähren. Die Kommission wird prüfen, ob der genannte Verhaltenskodex die Voraussetzungen für einen Verhaltenskodex erfüllt, d. h. ob er ein Mittel zur Minderung systemischer Risiken im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste darstellt.
In einem breiteren Kontext wird die Kommission — wie von der Kommissionspräsidentin angekündigt — im Jahr 2023 ein Paket zur Verteidigung der Demokratie vorlegen, das auch eine Initiative zum Schutz des demokratischen Raums der EU vor verdeckter ausländischer Einflussnahme umfassen wird.
Anfrage vom 06.10.2022 – Gespendete Schiffe für die libysche Küstenwache
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Sophia in ‚t Veld, Malin Björk, Dietmar Köster, Damien Carême, Saskia Bricmont)
Jüngsten verlässlichen Berichten zufolge reparieren die italienischen Behörden derzeit zwei Schiffe, die für Such- und Rettungseinsätze gedacht sind. Angeblich sollen diese Schiffe zusammen mit drei weiteren Schiffen der libyschen Küstenwache und der Allgemeinen Küstenschutzverwaltung gespendet werden. Die vollständige Finanzierung dieser fünf Schiffe soll im Rahmen von Phase 2 des Projekts des integrierten Grenzschutzes[1] und gemäß einer Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission und den italienischen staatlichen Stellen von 2020 erfolgen.
- Kann die Kommission ihre Absicht, Schiffe unmittelbar oder mittelbar aus dem EU-Haushalt an die libyschen Behörden zu spenden, bestätigen bzw. erläutern? Kann die Kommission zudem die genannte Beitragsvereinbarung mit den italienischen staatlichen Stellen bestätigen bzw. erläutern?
- Kann die Kommission angesichts ihrer haushaltsbezogenen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament gemäß Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 8 des Vertrags über die Europäische Union dem Parlament die vollständige Beitragsvereinbarung offenlegen? Falls nein, wird die Kommission ersucht, dies zu begründen.
- Die Kommission hat früher bereits darauf hingewiesen, dass die Unterstützung der libyschen Küstenwache kontrolliert werde, damit die Einhaltung des Grundsatzes der Schadensvermeidung sichergestellt wird. Werden alle neuen indirekten Zuwendungen, einschließlich dieser fünf Schiffe, an die Bedingung der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte geknüpft?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (09.01.2023)
Die Kommission ist entschlossen, Abhilfe zu schaffen angesichts der unannehmbar hohen Zahl von Opfern im Mittelmeer, die ohne die EU-Unterstützung drastisch ansteigen würde. In diesem Zusammenhang hat die EU den zuständigen libyschen Behörden in enger Zusammenarbeit mit Italien Schulungen, auch in Menschenrechtsfragen, und Ausrüstung zur Verfügung gestellt, um deren Fähigkeit zur Durchführung regelmäßiger Grenzmanagementaufgaben an Land und auf See, einschließlich Such‐ und Rettungseinsätzen, im Einklang mit internationalen Standards zu verbessern. In diesem Rahmen sieht die zweite Phase des Programms zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements und der Migrationssteuerung in Libyen (SIBMMIL) die Lieferung von Such‐ und Rettungsschiffen an die libyschen Behörden vor.
Die Kommission führt eine regelmäßige Überwachung durch und hat seit 2019 im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika (EUTF) eine Überwachung von Operationen in Libyen durch Dritte sowie eine Menschenrechtsbeobachtung eingerichtet, wobei besonders auf die Einhaltung des Grundsatzes der Schadensvermeidung geachtet wird.
Die Offenlegung relevanter Elemente der Beitragsvereinbarung zusätzlich zum Maßnahmendokument[1] würde die Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden Italiens erfordern.
Anfrage vom 16.09.2022 – Verletzung der Grundrechte in Griechenland durch die von der Union finanzierten Überwachungssysteme Centaur und Hyperion
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Saskia Bricmont, Damien Carême, Sergey Lagodinsky, Diana Riba i Giner, Patrick Breyer, Gwendoline Delbos-Corfield)
Aus aktuellen Berichten[1] geht hervor, dass Griechenland zwei von der Union finanzierte Überwachungssysteme – Centaur und Hyperion – entwickelt hat, bei denen Verhaltensanalysetechnologie eingesetzt bzw. der aufgezeichnete Bereich ständig überwacht wird. Beide Systeme wurden eingeführt, ohne dass vorher ein Datenschutzbeauftragter ernannt oder die obligatorische Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt worden wäre. Darüber hinaus haben die Aufsichtsorgane (der EDSA und der EDSB) in ihrer gemeinsamen Stellungnahme Nr. 5/2021 erklärt, dass der Einsatz von Verhaltenserkennungstechnologie aufgrund des von ihr ausgehenden inakzeptablen Risikos in Bezug auf die Grundrechte verboten werden sollte. Trotz dieser eindeutigen Rechtsverletzungen soll für diese einschneidenden Überwachungssysteme ein zweistelliger Millionenbetrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Fonds für die innere Sicherheit gezahlt worden sein[2],[3].
- Wie viel hat die Union genau für die Systeme Centaur und Hyperion ausgegeben, woher stammten die Mittel, und wie viele Mittel wurden oder werden (aufgeschlüsselt nach System/Projekt) für ähnliche Systeme bereitgestellt?
- Wie bewertet die Kommission – zumal auf der Hand liegt, dass die Regierung Griechenlands nicht willens oder nicht in der Lage ist, die erforderliche „unabhängige Untersuchung“ durchzuführen, nachdem behauptet worden ist, dass Unionsmittel unter Verletzung der Grundrechte nicht vorschriftsgemäß ausgegeben worden seien – die Einhaltung der Grundrechte in diesem Fall, und wie untersucht sie diesen Sachverhalt?
- Ergreift die Kommission Maßnahmen, um die Kostenerstattung abzulehnen oder die Finanzierung der Projekte Centaur und Hyperion zu streichen, und welche Maßnahmen werden ergriffen, um künftig zu verhindern, dass Projekte, mit denen die Grundrechte verletzt werden, von der Union finanziert werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (22.12.2022)
Die Systeme Centaur und Hyperion werden gemeinsam aus dem nationalen Programm Griechenlands 2014‐2020 des Fonds für die innere Sicherheit — Grenzen und Visa (ISF-BV) und der Aufbau‐ und Resilienzfazilität finanziert. Was die Aufbau‐ und Resilienzfazilität betrifft, so gehören die Systeme zu einem umfassenderen Investitionsvorhaben zur Digitalisierung des Migrations‐ und Asylsystems, das im vierten Quartal 2024 abgeschlossen werden soll[1]. Weitere Einzelheiten zu Centaur und Hyperion finden Sie auf der entsprechenden Website der griechischen Regierung[2] und auf der Website der zuständigen Behörde des Ministeriums für Migration und Asyl[3].
Bei allen aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeiten müssen die Grundrechte und die Menschenwürde nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt geachtet werden. Der Kommission ist der von den Abgeordneten des Europäischen Parlaments erwähnte Bericht bekannt, und sie überwacht die Durchführung dieser Projekte genau. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der nationalen Behörden, etwaigen Vorwürfen nachzugehen, den jeweiligen Sachverhalt festzustellen und Rechtsverletzungen ordnungsgemäß zu verfolgen, um sicherzustellen, dass die Unionsmittel nach geltendem europäischen und einzelstaatlichen Recht verwendet werden.
Die Kommission überwacht die Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten regelmäßig, wobei sie sowohl Kontrollen vor Ort als auch System‐ und Ex-post-Prüfungen im Hinblick auf die Verwendung der Unionsmittel vornimmt. Im Falle von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen und leitet die Wiedereinziehung nicht bestimmungsgemäß ausgegebener Beträge ein.
Anfrage vom 20.07.2022 – 1 018 Fälle von „Drift-backs“ in der Ägäis
Meine Anfrage
Die Rechercheagentur „Forensc Architecture“ hat vor kurzem gemeldet, dass die griechische Küstenwache teilweise mit der Unterstützung von Frontex in 1 018 Fällen Flüchtlinge auf Rettungsinseln ausgesetzt hat, damit sie so aus griechischen Gewässern zurück an die türkische Küste treiben, was auch als „Drift-back“ bezeichnet wird[1]. Obwohl es immer mehr Belege für diese Praxis gibt, ist die Reaktion der Kommission darauf bislang sehr verhalten und zweideutig gewesen, was den Eindruck erweckt, dass sie die griechischen staatlichen Stellen decken will, anstatt als Hüterin der Verträge aufzutreten.
- Gedenkt die Kommission, gemeinsam mit Frontex Maßnahmen im Hinblick auf die genannten Fälle zu ergreifen, oder geht sie davon aus, dass die griechische Transparenzbehörde diese Vorkommnisse zum Gegenstand einer unabhängigen Untersuchung machen wird?
- Berücksichtigt die Kommission bei der Behandlung der systematischen Menschenrechtsverletzungen, die der griechischen Regierung zur Last gelegt werden, den Interessenkonflikt angesichts der Parteizugehörigkeit von Vizepräsident Margaritis Schinas, der im Kollegium der Kommissionsmitglieder für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständig ist?
- Räumt die Kommission die häufigen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen an den griechischen Grenzen endlich ein, nachdem eine Vielzahl etablierter Akteure eine lange Liste von Beweisen veröffentlicht hat?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (13.10.2022)
1. Die Zuständigkeit für die Untersuchung mutmaßlicher Zurückweisungen liegt bei den nationalen Behörden. In diesem Zusammenhang informierten die griechischen Behörden die Kommission über Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten. Dazu gehören interne Kontrollverfahren, Untersuchungen durch unabhängige Behörden und die Möglichkeit von Staatsanwälten, Vorwürfe zu untersuchen.[1] Die Kommission wird weiterhin mit den griechischen Behörden zusammenarbeiten, um die erzielten Fortschritte zu überwachen.
2. Vizepräsident Schinas hat keinen Interessenkonflikt. Gemäß dem Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Kommissionsmitglieds beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre (Ehe-)Partner oder direkte Familienangehörige. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Kommissionsmitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht betroffen ist[2]. Folglich schaffen die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei ebenso wie politische Überzeugungen keinen Interessenkonflikt.
3. Die Mitgliedstaaten sind nach dem EU-Recht verpflichtet, unbefugtes Überschreiten der EU-Außengrenzen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Rechts auf Asyl und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, zu verhindern und abzuwenden. Die Achtung der Grundrechte ist ein nicht verhandelbarer Bestandteil der Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements, und die Kommission hat die zuständigen nationalen Behörden wiederholt aufgefordert, Vorwürfe gründlich zu untersuchen und die Verantwortlichen gegebenenfalls vor Gericht zu bringen.
Anfrage vom 05.07.2022 – EU-Mittel für die ägyptische Küstenwache
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik)
Kommissionsmitglied Várhelyi hat kürzlich bestätigt, dass die Kommission Ägypten langfristige und kurzfristige finanzielle Unterstützung in Höhe von fast 300 Mio. EUR zugesagt hat.[1] Laut Nachrichtenberichten sind 80 Mio. EUR der Mittel für die ägyptische Küstenwache für den „Grenzschutz“ und für die Verhinderung der Flucht von Ägyptern vorgesehen.[2] Das Parlament hat mehrfach seine Besorgnis über die katastrophale Menschenrechtslage in Ägypten zum Ausdruck gebracht, und seit Januar 2021 sind 3 500 Ägypter aus dem Land per Boot nach Italien geflohen, was sie zur zweitgrößten Gruppe der dort ankommenden Menschen aus den Mittelmeerländern macht.[3]
- Kann die Kommission einen Überblick über alle an die ägyptischen Behörden und die Küstenwache, insbesondere für den Grenzschutz, gelieferten Ausrüstungsgegenstände oder Dienstleistungen geben, und wie sieht der Zeitplan für die künftige Verteilung aus?
- Anhand welcher Indikatoren wird die Kommission sicherstellen, dass die migrationspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union steht, d. h. dass die Menschenrechte gewahrt und gefördert werden, z. B. durch die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht bei möglichen Menschenrechtsverletzungen?
- Welche Folgen- oder Risikobewertung in Bezug auf Menschenrechte wurde (oder wird) bei dieser finanziellen Unterstützung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Leistungen Menschenrechtsverletzungen nicht erleichtern oder für solche genutzt werden?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (24.08.2022)
Die Kommission ist bereit, Ägypten bei der Aufrechterhaltung seiner Kapazitäten zur Verhinderung irregulärer Migration auf dem Seeweg und bei der verstärkten Kontrolle seiner Grenze zu Libyen und Sudan zu unterstützen. Angesichts der Tatsache, dass die irregulären Einreisen ägyptischer Staatsangehöriger in die EU (über 90 % nach Italien, hauptsächlich über Libyen) sich im Jahr 2021 (auf 9219) versechsfacht haben, ist dies von besonderer Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund entwickelt die Kommission derzeit in enger Abstimmung mit den ägyptischen Behörden eine Maßnahme zur Unterstützung des Grenzmanagements (Such‐ und Rettungsmaßnahmen sowie Grenzüberwachung an Land‐ und Seegrenzen). Insgesamt sind Mittel in Höhe von 80 Mio. EUR vorgesehen, die in zwei Phasen umgesetzt werden sollen: 23 Mio. EUR im Jahr 2022 und 57 Mio. EUR im Jahr 2023. Da die Maßnahme noch nicht angenommen wurde, liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Überblick über die Ausrüstungsgegenstände oder Dienstleistungen vor, die den ägyptischen Behörden in diesem Rahmen zur Verfügung gestellt werden.
Zu der Maßnahme wird eine Ex-ante-Risikobewertung durchgeführt, und während der gesamten Laufzeit sind Monitoringmaßnahmen vorgesehen, um sicherzustellen, dass durch die Maßnahme die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und der Schutz von Flüchtlingen und Migranten nicht gefährdet wird.
Anfrage vom 29.06.2022 – Tansania – Vertreibung der Massai aus Ngorongoro
Meine Anfrage
Für ein Tourismusprojekt, das angeblich auch der Förderung der biologischen Vielfalt dient, sollen Zehntausende Massai aus Ngorongoro umgesiedelt werden. Die Vereinten Nationen kritisieren das Vorhaben in einem Bericht[1] und befürchten, dass das physische und kulturelle Überleben der Massai im Namen des Naturschutzes, des Safaritourismus und der Trophäenjagd geopfert werden soll und die Rolle der Massai beim Schutz der biologischen Vielfalt ignoriert wird. Einige Massai demonstrieren in einem Brief[2] gegen ihre Vertreibung. Die Proteste gegen den Landraub wurden von den Staatsorganen Tansanias mit Gewalt niedergeschlagen.
- Wie beurteilt die Kommission dieses Projekt, das zur Vertreibung der Massai aus Ngorongoro führt?
- Hat die Durchführung des Projekts Konsequenzen für die Unterstützung Tansanias durch die EU – zum Beispiel bei der Finanzierung zukünftiger Projekte?
- Hat die Kommission dieses oder derartige mit Vertreibung verbundene Projekte in der Vergangenheit oder Gegenwart unterstützt?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (10.08.2022)
Der Ansatz der Kommission zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt berücksichtigt die wichtige Dimension der menschlichen Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte in vollem Umfang. Daher verfolgt die Kommission aufmerksam die Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gemeinschaften, die im Schutzgebiet Ngorongoro (Ngorongoro Conservation Area) und im Schutz‐ und Jagdgebiet Loliondo (Loliondo Game Controlled Area) leben.
Beim Schutz dieser Gebiete sollte die Regierung der Vereinigten Republik Tansania alle Maßnahmen vermeiden, die sich auf das Leben, die Existenzgrundlagen und die Kultur der dort lebenden Gemeinschaften, einschließlich der Massai, negativ auswirken würden. Die Kommission bekräftigt, dass alle Maßnahmen, die diese Gemeinschaften betreffen, vollständig mit der Rechtsstaatlichkeit in Einklang stehen und die Achtung der Menschenrechte gewährleisten müssen. In diesem Sinne sind auch Menschenrechtsfragen Gegenstand des politischen Dialogs der EU mit Tansania.
Die EU und Tansania arbeiten seit Langem beim Schutz der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen konstruktiv zusammen. In dem umstrittenen Gebiet Loliondo führt die Kommission kein Projekt durch. Es ist auch kein EU-finanziertes Projekt im Zusammenhang mit der Frage der Vertreibung oder dem fraglichen Gebiet in Vorbereitung.
Die von der Kommission unterstützten Projekte werden vor der Durchführung unter dem Gesichtspunkt ihrer Konfliktsensibilität und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Menschenrechte bewertet, wobei der Grundsatz der Schadensvermeidung im Mittelpunkt steht. Es werden alle erdenklichen Anstrengungen unternommen, um negative Auswirkungen auf die Bevölkerung zu vermeiden und bei Bedarf Abhilfemaßnahmen vorzusehen.
Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst werden die Entwicklungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten weiterhin verfolgen.
Anfrage vom 28.06.2022 – Finanzierung geschlossener Migrationszentren durch die EU
Meine Anfrage (gemeinsam mit Thijs Reuten, Malin Björk, Dietmar Köster, Domènec Ruiz Devesa, Bettina Vollath, Cyrus Engerer, Pietro Bartolo)
Die EU finanziert mehrere geschlossene Migrationszentren in Griechenland. Dazu gehört u. a. das geschlossene Zentrum mit kontrolliertem Zugang auf Samos, das im September 2021 eröffnet wurde und im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) Finanzmittel in Höhe von 43 Mio. EUR erhielt. Urteilen eines griechischen Gerichts und Nachweisen verschiedener regierungsunabhängiger Organisationen zufolge sind in diesem Zentrum viele Asylsuchende de facto mit Inhaftierung und umfassender Überwachung konfrontiert.
- Hält die Kommission die Finanzierung dieses geschlossenen Zentrums für mit den besonderen Bestimmungen zur Regelung der Inhaftierung von Asylsuchenden im internationalen und europäischen Asylrecht (z. B. der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der Dublin-III-Verordnung) vereinbar?
- Könnte die Kommission eine ausführliche Auflistung aller Ausgaben im Rahmen des AMIF für das Lager auf Samos seit September 2021 bereitstellen, aufgeschlüsselt nach Ausgabenkategorie (insbesondere Überwachung einschließlich Verfahren und Wachpersonal)?
- Gibt es einen konkreten Überblick über Finanzmittel im Rahmen des AMIF für vergleichbare Zentren auf den Ägäischen Inseln, einschließlich ihrer Kapazität und Gesamtpersonalzahl je Lager, und wie überwacht die Kommission diese Ausgaben?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (08.09.2022)
Die Kommission hat 276 Mio. EUR aus dem Migrations‐ und Integrationsfonds[1] (AMIF) für den Bau von fünf Mehrzweck-Aufnahme‐ und Identifizierungszentren auf den Inseln Samos, Kos, Leros, Chios und Lesbos bereitgestellt. Diese Zentren umfassen verschiedene Bereiche, darunter Aufnahme‐ und Identifizierungsstrukturen für Neuankömmlinge, Unterkunftsmöglichkeiten, sichere Bereiche für unbegleitete Kinder und Jugendliche, Freizeitbereiche und Abschiebezonen. Wie durch die Rückführungsrichtlinie[2] garantiert, handelt es sich nur bei den Abschiebezonen um geschlossene Bereiche. Dass das Asyl‐ und Rückkehrrecht der EU vollumfänglich geachtet wird, ist Bedingung dafür, dass die Zentren mit EU-Mitteln unterstützt werden können.
Die von den griechischen Behörden für den Bau der Zentren veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen können online abgerufen werden. Sie beziehen sich auf die Gesamtkosten der Bauarbeiten und nicht auf die Kosten pro Zentrum. Die Verträge, die Informationen über die laufenden Kosten[3] des neuen Zentrums auf Samos enthalten, stammen vom griechischen Ministerium für Migration und Asyl, weswegen der Kommission die gewünschten Angaben nicht zur Verfügung stehen. Die Damen und Herren Abgeordneten werden gebeten, sich dazu an die zuständigen Dienststellen des Ministeriums[4] zu wenden.
Die Kommission hat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Ägäischen Inseln entsandt und beobachtet die Arbeit der neuen Zentren genau, um die Konformität mit geltendem EU-Recht sicherzustellen. Dies geschieht über die obligatorische Berichterstattung der Empfänger von EU-Mitteln und Besuche von Kommissionsmitarbeiterinnen und ‐mitarbeitern vor Ort. Für den Bau der neuen Mehrzweck-Aufnahme‐ und Identifizierungszentren wurde ein zusätzlicher Überwachungsrahmen geschaffen, der während des Projekts unter anderem regelmäßige Finanzkontrollen durch ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen beinhaltet.
Anfrage vom 30.05.2022 – Anhaltende illegale Zurückweisungen an der Grenze trotz einstweiliger Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Meine Anfrage
Wie vom Griechischen Flüchtlingsrat[1] gemeldet, waren 94 Syrer, darunter Minderjährige mit Gesundheitsbeschwerden und junge Mütter mit ihren Säuglingen, vor Kurzem an einem Eiland vor der Küste des griechischen Regionalbezirks Evros gestrandet und mussten dort mehrere Tage ohne Wasser und Nahrung ausharren. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 24. Mai 2022 einstweilige Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass diese Menschen unverzüglich humanitäre und medizinische Hilfe erhalten und die gesetzlich vorgesehenen Aufnahme- und Identifizierungsverfahren auf sie angewandt werden, wurden sie laut Berichten ihrer Familienangehörigen in der Türkei am letzten Wochenende gegen ihren Willen in die Türkei zurückgebracht.
- Sind die oben geschilderten Handlungen Griechenlands nach Ansicht der Kommission mit dem EU-Recht, einschließlich der Charta der Grundrechte, vereinbar?
- Welche Schritte wird die Kommission unternehmen, um der möglichen Zurückweisung von 94 Syrern nachzugehen?
- Liegen ihr Informationen über andere illegale Zurückweisungen durch Griechenland oder über die Zahl mutmaßlich rechtswidriger Verhaltensweisen an der griechischen Grenze vor?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (08.08.2022)
Die Kommission ist zutiefst besorgt über alle Berichte und Vorwürfe von Zurückweisungen und Misshandlungen. Jede Form von Gewalt oder Zurückweisung ist rechtswidrig und muss von den nationalen Behörden untersucht werden, die für die Feststellung des Sachverhalts und das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind.
Die Kommission ist sich der zunehmenden Migrationsströme an der Landgrenze zur Türkei in den letzten Monaten sowie der Bedrohung durch Schleuser bewusst, die Migrantinnen und Migranten auf kleinen Inseln im Fluss Evros aussetzen.
Im Einklang mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen[1] müssen die Mitgliedstaaten wirksame Mechanismen zur Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (grundlegende Voraussetzungen) einrichten. Die Kommission bewertet derzeit die Mechanismen, die im Zusammenhang mit den griechischen Programmen im Rahmen der Fonds im Bereich Inneres eingerichtet worden sind, einschließlich des unabhängigen Mechanismus zur Überwachung und Verhinderung von Zurückweisungen. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine grundlegende Voraussetzung nicht erfüllt ist, können die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen getätigten Ausgaben zwar in den Zahlungsanträgen angeführt werden, eine Erstattung erfolgt jedoch erst, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung unterrichtet hat.
Die Kommission prüft alle ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen und kooperiert mit den griechischen Behörden, die für die Kontrollmechanismen und die konkrete Untersuchung von Vorwürfen zuständig sind. Die Kommission arbeitet auch im Rahmen der Task Force „Migrationsmanagement“[2] mit Griechenland zusammen und liefert Feedback in diesem Bereich, um die Wirksamkeit der von den griechischen Behörden eingeführten Überwachungs‐ und Follow-up-Modalitäten zu erhöhen, mit denen die Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem EU-Recht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, vollständig umgesetzt werden sollen.
Anfrage vom 25.05.2022 – Bericht der griechischen Transparenzbehörde
Meine Anfrage
Die nationale Transparenzbehörde Griechenlands veröffentlichte am 10. Mai 2022 einen Untersuchungsbericht zu mutmaßlichen Zurückweisungen, in dem unter anderem das Verfahren für die Bewältigung des Stroms von Asylsuchenden beschreiben wird, die das griechische Hoheitsgebiet auf dem Land- oder Seeweg erreichen.
- Wie beurteilt die Kommission – unter Berücksichtigung von Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 8 und 9 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen – das Vorgehen Griechenlands, Neuankömmlinge bis zu ihrer Überstellung in ein Aufnahme- und Identifizierungszentrum in der Region Evros in Abschiebehaft zu nehmen (S. 23/24)?
- Wie beurteilt sie – unter Berücksichtigung von Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 8 und 9 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen – die Praxis, dass Antragsteller während der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren ab der Registrierung bis zu 25 Tage lang in der Einrichtung untergebracht sind, diese jedoch nicht verlassen dürfen, da sie sich in Gewahrsam befinden (S. 29)?
- Wie werden Statistiken zur „Prävention“ (S. 56) erhoben und wie viele Fälle von Prävention wurden 2021 von den griechischen Behörden verzeichnet? Bitte geben Sie eine Aufschlüsselung nach Polizeidirektion (Alexandroúpoli, Orestiada, nördliche Ägäis und Dodekanes) an.
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (03.08.2022)
Der Kommission ist bekannt, dass Personen, die irregulär über die Landgrenze mit der Türkei bei Evros ankommen, in das Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum in Fylakio überstellt werden, wo sie dem Aufnahme‐ und Identifizierungsverfahren unterliegen und sich einer ärztlichen Untersuchung, der Registrierung personenbezogener Daten, der Abnahme von Fingerabdrücken und einer Befragung unterziehen müssen; anschließend werden sie in die Folgeverfahren (Asyl für Personen, die internationalen Schutz beantragen, oder Rückführung von Personen, die auf einen solchen Antrag verzichten), geleitet werden.
In Bezug auf die Verwaltungshaft während des Aufnahme‐ und Identifizierungsverfahrens enthält Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen[1] im Einklang mit Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[2] eine erschöpfende Liste der Gründe, aus denen ein Antragsteller in Haft genommen werden kann, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Zu den dort aufgeführten Haftgründen zählt die Notwendigkeit, die Identität oder Staatsangehörigkeit der Person festzustellen oder zu überprüfen. Solche Entscheidungen müssen jedoch auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung getroffen werden. Die Kommission verfolgt die Lage vor Ort aufmerksam und steht im Dialog mit den griechischen Behörden.
Sie erhebt jedoch keine Statistiken über „Präventionen“ und verfügt nicht über die vom Herrn Abgeordneten angeforderten Informationen.
Anfrage vom 20.05.2022 – Anwendung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf staatenlose Flüchtlinge aus der Ukraine
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Domènec Ruiz Devesa, Saskia Bricmont, Alice Kuhnke, Cornelia Ernst, Dietmar Köster, Damien Carême, Sophia in ‚t Veld, Thijs Reuten)
Die Mitgliedstaaten der EU sind nicht verpflichtet, die Gewährung vorübergehenden Schutzes auf die meisten staatenlosen Flüchtlinge aus der Ukraine auszudehnen[1]. Die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes gilt nur für Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz (oder einen gleichwertigen Status) genießen. Staatenlose, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, haben ebenfalls Anspruch auf Schutz, aber die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes anwenden oder einen „angemessenen Schutz nach nationalem Recht“ gewähren wollen. Die Mitgliedstaaten können den Schutz auf andere Personen einschließlich Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten, ausdehnen.
- Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Einklang mit den im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten Grundsätzen des Diskriminierungsverbots und der Wahrung der Rechte Staatenloser durch die Mitgliedstaaten in allen Bereichen umgesetzt wird?
- Gedenkt die Kommission, erstens die operativen Leitlinien für die Umsetzung der Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes[2] so zu ändern, dass sie auch für Staatenlose mit Wohnsitz in der Ukraine, die keine Belege für ihre Bindung zu diesem Land haben, gelten, zweitens klarzustellen, dass der gleichwertige nationale Schutz auch den Schutz als Staatenloser im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 umfasst, und drittens Flexibilität bei den Beleganforderungen einzuführen, um den inhärenten Schwierigkeiten beim Nachweis der Staatenlosigkeit durch Dokumente[3] Rechnung zu tragen?
- Gedenkt die Kommission, in den Vorsorge- und Krisenplan der EU für Migration Informationen über Staatenlosigkeit aufzunehmen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (03.08.2022)
1. Der Schutz all jener, die staatenlos oder von Staatenlosigkeit bedroht sind, ist ein Anliegen der Kommission. Der einschlägige Ratsbeschluss vom 4. März 2022[1] zur Einführung des vorübergehenden Schutzes im Rahmen der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz[2] erstreckt sich auch auf bestimmte Gruppen Staatenloser, die unter jene Kategorien fallen, die nach nationalem Recht Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen anderen angemessenen Schutz haben. Die Mitgliedstaaten können den Schutz auf alle anderen Staatenlosen ausdehnen. Die Mitgliedstaaten mussten die Mindestnormen und Rechte der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz bis zum 31. Dezember 2002[3] oder anlässlich des Beitritts zur EU in innerstaatliches Recht umsetzen. Diese Bestimmungen wurden durch den Beschluss des Rates vom 4. März 2022 aktiviert. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise (operative Leitlinien, eigene Tagesordnungspunkte, Missionen usw.) und in vielen Gremien (Solidaritätsplattform, Blaupause, Arbeitsgruppen des Rates usw.) aufgefordert, diese Vorschriften angemessen auf alle unter die Richtlinie fallenden Personen anzuwenden, einschließlich Staatenloser, die insbesondere mit besonderen Herausforderungen in Bezug auf Nachweise und Statusfeststellung konfrontiert sind.
2. Die operativen Leitlinien der Kommission für die Umsetzung des Ratsbeschlusses[4], die bereits Kapitel über Nachweise und Statusfeststellungen enthalten, werden aktualisiert, um der Lage vor Ort und dem sich wandelnden Bedarf gebührend Rechnung zu tragen.
3. Die Kommission aktualisiert die im Rahmen des Vorsorge‐ und Krisenplans der EU erhobenen Informationen regelmäßig und passt sie entsprechend den Entwicklungen und der Verfügbarkeit von Daten an. Darüber hinaus war Staatenlosigkeit ein spezieller Tagesordnungspunkt für die Solidaritätsplattform, die zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes eingerichtet wurde.
Anfrage vom 20.05.2022 – Wasserstoff – ein Mehrwert für die Partnerländer?
Meine Anfrage (gemeinsam mit Michèle Rivasi, Pierrette Herzberger-Fofana, Caroline Roose, Malte Gallée)
Im Rahmen der Global Gateway-Strategie sollen im laufenden Finanzierungszeitraum Investitionen in die Infrastrukturentwicklung in Höhe von bis zu 300 Mrd. EUR getätigt werden. Gemäß der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030) werden die Kommission und der HR/VP mit Partnerländern zusammenarbeiten, die das Potenzial haben, ihre Erzeugung von Wasserstoff mithilfe erneuerbarer Energiequellen auszubauen, und die Schaffung wettbewerbsfähiger Märkte fördern, damit dieser außerhalb der EU erzeugte Wasserstoff ohne Ausfuhrbeschränkungen oder Preisverzerrungen international gehandelt werden kann.
- Könnte die Kommission angesichts der Absicht, „grünen Wasserstoff“ für den internationalen Handel in Partnerländern zu erzeugen, konkrete Datenanalysen vorlegen, mit denen sichergestellt wird, dass das Potenzial einer solchen Investitionspolitik nicht nur dem Energiebedarf der EU dient, sondern auch einen Mehrwert für Afrika bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung darstellt?
- Wie wird man bei der Erzeugung von „grünem Wasserstoff“ für den Export mit dem großen Problem der Energiearmut in Entwicklungsländern umgehen, insbesondere in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, in denen 600 Millionen Menschen keinen Zugang zu elektrischem Strom haben? Ist die Erzeugung von Wasserstoff die beste Verwendung erneuerbarer Energiequellen in den Partnerländern?
- Kann die Kommission weitere Angaben über die Rechtsgrundlage und die Art der EU-Mittel, die für solche Investitionen bereitgestellt werden, sowie über die betreffenden Länder und die entsprechenden Vorzeigeprojekte machen?
Antwort von Kadri Simson im Namen der Europäischen Kommission (19.08.2022)
Global Gateway ist der Beitrag der EU zur Verringerung der globalen Investitionslücke, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Energie, Verkehr, Digitales, Gesundheit und Bildung liegt. Global Gateway ist vollständig auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf das Übereinkommen von Paris abgestimmt.
In Bezug auf den Energiesektor in Afrika wird Global Gateway als Teil der EU-Afrika-Initiative für grüne Energie[1] durchgeführt, die darauf abzielt, den ökologischen Wandel in Afrika zu unterstützen, indem die Kapazitäten für erneuerbare Energien ausgebaut werden, mehr Menschen in Afrika Zugang zu erschwinglicher und zuverlässiger Energie erhalten, die Nutzung nachhaltiger Energie gefördert und die Marktintegration und Sektorreformen unterstützt werden. Bis 2030 soll mit der EU-Afrika-Initiative für grüne Energie die Schaffung von mindestens 50 GW an Kapazitäten zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gefördert werden, wodurch mindestens 100 Millionen Menschen mit Strom versorgt werden können.
Afrika verfügt über das Potenzial für die großmaßstäbliche Erzeugung von preislich wettbewerbsfähigem erneuerbarem Wasserstoff und davon abgeleiteten Brennstoffen. Diese Technologie kann zur nachhaltigen Industrialisierung und Entwicklung Afrikas im Einklang mit den Zielen der Agenda 2063 der Afrikanischen Union beitragen. Sobald der lokale Bedarf gedeckt ist, könnte der Handel mit erneuerbarem Wasserstoff eine weitere Möglichkeit für die afrikanischen Länder sein, ihre grünen Volkswirtschaften aufzubauen.
Wie in der REPowerEU-Mitteilung und dem dazugehörigen Aktionsplan[2] angekündigt, arbeitet die Kommission daran, Energiepartnerschaften mit einer Reihe von Drittländern, unter anderem auch mit Ländern in Afrika, zu vereinbaren.
Der Privatsektor wird Investitionen in erneuerbaren Wasserstoff mobilisieren. Die Kommission wird die Entwicklung des Marktes für erneuerbaren Wasserstoff unterstützen, insbesondere indem über die im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD+) verfügbaren Finanzierungsinstrumente Investitionen des Privatsektors mobilisiert werden.
Anfrage vom 06.05.2022 – EU-Aktionsplan als Reaktion auf die Ereignisse in Afghanistan
Meine Anfrage
Nach der Übernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 setzte die Kommission die meisten ihrer Abkommen mit dem Land aus und stellte die Zusammenarbeit mit Afghanistan weitgehend ein. Seitdem hat sie als Reaktion auf die Ereignisse in Afghanistan einen Aktionsplan ausgearbeitet, der den Medien zugespielt wurde.[1] Der Aktionsplan richtet sich an die EU und ihre Mitgliedstaaten und enthält kurz- und langfristige Maßnahmen.
- Wurde der Aktionsplan bereits angenommen? Wenn ja, wird es Berichte über die Umsetzung geben und werden die Maßnahmen öffentlich zugänglich gemacht?
- Wird das Parlament über die Umsetzung des Aktionsplans informiert?
- Wird die Kommission ihre Zusage, 38 000 besonders schutzbedürftige Afghanen aufzunehmen nach Mitgliedstaaten und Programmen (Neuansiedlung, humanitäre Aufnahme usw.) aufschlüsseln und mitteilen sowie bekannt geben, wie viele Afghanen derzeit sowohl über die offiziellen Evakuierungsrouten als auch über die Programme für gefährdete Afghanen nach Europa kommen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (17.08.2022)
1. Die Aktionspläne zur Stärkung umfassender Migrationspartnerschaften mit vorrangigen Herkunfts‐ und Transitländern, einschließlich des als Reaktion auf die Ereignisse in Afghanistan angenommenen Aktionsplans, wurden gemeinsam von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2021 entwickelt und anschließend den Mitgliedstaaten auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Externe Aspekte der Asyl‐ und Migrationspolitik“ des Rates vorgestellt. Bei diesen Aktionsplänen handelt es sich um dynamische Dokumente, die mit der Zeit weiterentwickelt werden. Sie sind für den internen Gebrauch der EU und ihrer Mitgliedstaaten gedacht und sollen zur Entwicklung eines gemeinsamen strategischen Ansatzes für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern beitragen. Mit diesem spezifischen Aktionsplan wird das Ziel verfolgt, die Maßnahmen zu verstärken, die zur Unterstützung der afghanischen Bevölkerung bzw. gemeinsam mit den Nachbarländern Afghanistans ergriffen werden sollen. In Afghanistan besteht großer Bedarf an humanitärer Hilfe, und die eigenen Ressourcen des Landes sind begrenzt. Die humanitäre Hilfe der EU in Afghanistan läuft bereits und wird im Einklang mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet.
2. Die Kommission ist entschlossen, das Europäische Parlament auch weiterhin umfassend über alle Aspekte der Migrationspolitik zu informieren, auch in Bezug auf ihre Maßnahmen in Afghanistan und der Region. Die Kommission wird das Parlament weiterhin über die Entwicklung der humanitären Lage vor Ort und die Anpassung der humanitären Maßnahmen der EU unterrichten.
3. Die Zusagen, die die Mitgliedstaaten bezüglich gefährdeter Afghanen für den Zeitraum 2021-2022 gemacht haben, sind dem Anhang zu entnehmen.[1] Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemeldet, dass bis April 2022 fast 28 700 Personen aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, die Neuansiedlung jedoch noch nicht begonnen hat.
Siehe Anhang : Anlage
Anfrage vom 08.04.2022 – Rückführungen Belarus/Polen durch Frontex
Meine Anfrage
Verschiedenen Zeitungsberichten zufolge unterstützt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) Polen dabei, in etwa 1700 Menschen irakischer Staatsangehörigkeit abzuschieben[1][2], die über die Grenze Polens zu Belarus in die EU gekommen waren. Bei einer solchen Unterstützung von Rückführungen durch Frontex ergeben sich aus der Frontex-Verordnung (Fassung 2019) und der Grundrechtecharta der EU zahlreiche Pflichten für die Agentur, um die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen sicherzustellen. Darüber hinaus sagte Kommissionsmitglied Johansson in der Sitzung des LIBE-Ausschusses vom 13. Januar 2022, dass das Notstandsgesetz in Polen nicht mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht.
- Wie viele Personen wurden bereits oder werden durch die Agentur aus Polen rückgeführt, und hat Frontex vor der Operation eine vorläufige Bewertung der Auswirkungen auf die Menschenrechte mit der Grundrechtsbeauftragen durchgeführt?
- Wie kann Frontex sicher sein, trotz der Situation des Asylrechts in Polen nicht zu illegalen Abschiebungen oder Zurückweisungen beizutragen?
- Wie wird die Statistik sogenannter illegaler Grenzübertritte von Frontex erhoben, und wie werden erfolgreiche Asylantragsteller aus dieser Statistik entfernt?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (30.06.2022)
Da die Fragen des Herrn Abgeordneten die operativen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) betreffen und somit in die Zuständigkeit von Frontex fallen, hat die Kommission die vom Herrn Abgeordneten gewünschten Auskünfte bei der Agentur angefordert. Die Kommission wird dem Herrn Abgeordneten die Antwort der Agentur so rasch wie möglich zukommen lassen.
Anfrage vom 02.03.2022 – OLAF-Bericht zu Frontex
Meine Anfrage
Am 28.2.2022 stellte der Generaldirektor von OLAF, Ville Itälä, in einer Sitzung von CONT und LIBE den Bericht seiner Agentur zu Frontex vor. Der Bericht untersucht Vorwürfe zu Fehlverhalten innerhalb der EU-Agentur in Bezug auf die Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen. Der für die Abgeordneten nicht zugängliche Bericht zeigt laut der Zusammenfassung, dass die Leitungsebene von Frontex von den Menschenrechtsverletzungen Kenntnis hatte und es bewusst vermied, diese zu melden. Die Leitungsebene von Frontex hat bisher jegliches Fehlverhalten ausgeschlossen und sich stets auf angebliche Unklarheiten in den EU-Verordnungen bezogen. Welche Konsequenzen es nun für die drei leitenden Direktoren der Agentur geben wird, entscheidet auch die Kommission als Mitglied des Verwaltungsrats von Frontex.
- Wie wird die Kommission sicherstellen, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zu dem Bericht erhalten?
- Was sind die Konsequenzen für die leitenden Mitarbeiter von Frontex, nachdem ihre Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen und ihre Absicht, diese zu vertuschen, erwiesen sind?
- Wird Exekutivdirektor Leggeri als Folge der Ergebnisse von OLAF seines Postens enthoben werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (28.07.2022)
1. Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung übermittelte oder erlangte Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013[1] vertraulich sind. Wie die Kommission jedoch einem Schreiben vom 10. Juni 2022 des OLAF an die Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses (CONT) entnimmt, wurde dem Europäischen Parlament Zugang zum Abschlussbericht des OLAF in einer Weise gewährt, die den geltenden Erfordernissen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit entspricht.
2. und 3. Der Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) ist am 28. April 2022 mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. In der Folge beschloss der Verwaltungsrat am 29. April 2022 in Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe n der Frontex-Gründungsverordnung[2] (im Folgenden: die Verordnung), wonach dem Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor übertragen worden ist, gegen letzteren keine weiteren rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit dem Bericht des OLAF vom 15. Februar 2022 einzuleiten. Die Kommission ist bestrebt, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ihrer Rolle bei allen weiteren Entwicklungen weiterhin gerecht zu werden.
Anfrage vom 16.02.2022 – Pushbacks durch die kroatische Polizei
Meine Anfrage
Wie das kroatische Portal Index.hr[1] berichtet, erhalten kroatische Grenzbeamte Dienstanweisungen für Pushbacks. Sie befolgen also Befehle und führen die Pushbacks nicht nach eigenem Ermessen durch, wie die kroatische Regierung bislang behauptete. Die entsprechende Anweisung ist eine Reaktion auf ein vom Spiegel[2] und der ARD[3] im Oktober veröffentlichtes Video, in dem kroatische Grenzbeamte bei gewaltvollen Pushbacks gefilmt wurden. Auf die Antwort der Kommission auf meine Anfrage[4] bezüglich der Videos warte ich seit fast vier Monaten.
In der nun bekannt gewordenen Anweisung werden die kroatischen Grenzbeamten ermahnt, sich bei Pushbacks künftig nicht mehr filmen zu lassen und vor der Durchführung der Pushbacks die Umgebung nach versteckten Kameras zu durchsuchen. Die Pushbacks selbst sollen wie gewohnt weiterlaufen.
- Wie gedenkt die Kommission diese staatlich angeordneten Pushbacks zu untersuchen, und welche Bedeutung gedenkt sie den Ergebnissen dieser Untersuchung im Hinblick auf das Verfahren des Beitritts Kroatiens zum Schengen-Raum beizumessen?
- Erwartet die Kommission Änderungen am „unabhängigen Überwachungsmechanismus“ an der Außengrenze, nachdem die kroatische Regierung offensichtlich kein Interesse daran, hat Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, die sie selbst verantwortet?
- Hält die Kommission die Ausführungen des kroatischen Innenministeriums für glaubwürdig, laut denen die kroatische Regierung nichts mit den Pushbacks zu tun habe und es sich um das Fehlverhalten einzelner Beamter handele?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (29.04.2022)
1. Die Untersuchung von mutmaßlichen strafbaren Handlungen nationaler Behörden liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat die kroatischen Behörden immer wieder aufgefordert, mutmaßliche Misshandlungen von Migranten zu untersuchen. Der vollumfängliche Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum ohne Binnengrenzkontrollen erfordert einen einstimmigen Beschluss des Rates, dessen Annahme noch aussteht. Der Rat (Justiz und Inneres) hat auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2021 festgestellt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kroatien die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt sind und erfüllt bleiben[1].
2. Auch wenn die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den kroatischen Behörden sicherzustellen suchen, dass der „unabhängige Überwachungsmechanismus“ Kroatiens wirksam funktioniert, bleiben die Einrichtung des Mechanismus und insbesondere seine Zusammensetzung doch in kroatischer Hand. Im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus wurde im Dezember 2020 ein öffentlich zugänglicher Halbjahres-(Zwischen-)Bericht erstellt. Die kroatischen Behörden teilten der Kommission und dem Parlament mit, wie sie die ersten Empfehlungen umsetzen. Der Beratende Ausschuss — dem die Kommission und einschlägige Interessenträger angehören (und der nicht Bestandteil des Mechanismus ist) — wird Empfehlungen abgeben, wie die Funktionsweise des Mechanismus für die unabhängige Überwachung verbessert werden kann. Als Hüterin der Verträge wird die Kommission weiterhin darüber wachen, dass geltendes EU-Recht eingehalten wird.
3. Die Kommission vermag die Glaubwürdigkeit der Ausführungen, auf die der Herr Abgeordnete Bezug nimmt, nicht zu beurteilen. Die Haltung der Kommission in Sachen Grundrechte ist jedoch klar: Jegliche Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten das unbefugte Überschreiten der EU-Außengrenzen verhindern oder davor abschrecken wollen, müssen voll und ganz mit dem einschlägigen EU-Recht, insbesondere auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[2] in Einklang stehen. Jegliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist rechtswidrig. Von daher sollte jedes Fehlverhalten einzelner Grenzschutzbeamter Gegenstand einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden sein und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
Anfrage vom 13.02.2022 – Unbezahlte Praktika in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Meine Anfrage (gemeinsam mit 97 weiteren Abgeordneten)
Die EU behauptet zwar, in Beschäftigungsfragen für Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu sorgen, erlaubt aber nach wie vor unbezahlte Praktika in ihren Institutionen. Unbezahlte Praktika gibt es nach wie vor im Europäischen Rat und in einigen anderen EU-Einrichtungen. Selbst wenn diese Praktika als Teil einer Studienanforderung absolviert werden, begünstigen sie junge Menschen aus der Mittel- und Oberschicht, die ihre Kosten selbst tragen können, was diejenigen benachteiligt, die sich dies nicht leisten können. Die gewährte Unterstützung, eine Restaurantkarte im Wert von 125 EUR pro Monat, sollte nicht als Vergütung angesehen werden.
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Kampagnen gegen unbezahlte Praktika, und das Europäische Parlament hat sie bereits verboten. Das Parlament hat auch eine Stärkung der Jugendgarantie gefordert und die Schaffung eines Rechtsinstruments vorgeschlagen, um eine angemessene Vergütung für alle Ausbildungsplätze, Praktika und Lehrstellen zu gewährleisten. Generell sollten angesichts der Krise, die durch die Pandemie für die Jugendbeschäftigung entstanden ist, Maßnahmen ergriffen werden, um alle unbezahlten Praktika in den EU-Institutionen und in den Mitgliedstaaten zu verbieten. Die EU muss mit gutem Beispiel vorangehen und diese Praxis verbieten.
Kann der Europäische Rat in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
- Werden Anstrengungen unternommen, um unbezahlte Praktika im Europäischen Rat zu verbieten? Wenn nicht, warum nicht?
- Wie gewährleistet der Europäische Rat derzeit einen guten Lebensstandard für seine unbezahlten Praktikanten?
Antwort (05.05.2022)
Da der Europäische Rat ein eigenständiges Organ ist, ist es nicht Sache des Rates, zu den Praktikumsbedingungen beim Europäischen Rat Stellung zu nehmen. Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass es beim Europäischen Rat keine unbezahlten Praktika gibt.
Anfrage vom 02.02.2022 – Lage von Migranten in Libyen
Meine Anfrage
In den vergangenen Monaten gab es zahlreiche Berichte über die besorgniserregende Lage von Migranten in Libyen, insbesondere über Massenverhaftungen und die Bedingungen in den Haftanstalten. Am 10. Januar 2022 kam es vor einem Gemeindezentrum in Tripolis erneut zu einer Massenfestnahme, bei der mindestens 500 Migranten unter Anwendung von Gewalt inhaftiert wurden. Die Migranten hatten neben dem Gemeindezentrum, wo Flüchtlinge und Asylsuchende früher humanitäre Hilfe erhalten hatten, bevor es im Dezember vergangenen Jahres vom UNHCR geschlossen wurde, in friedlicher Weise für mehr Rechte demonstriert. Sie wurden anschließend nach Ain Zara gebracht, eine von der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM) betriebene Hafteinrichtung, „wo unerträgliche Bedingungen herrschen, womit bezweckt werden soll, dass die Inhaftierten jede Möglichkeit zur Flucht nutzen, um dem Leid dort zu entgehen, einschließlich der Zahlung großer Geldbeträge an Milizen, kriminelle Banden, Menschenhändler und Schleuser, die Verbindungen zum Staat haben und von diesen Machenschaften profitieren“.
- Ist der Kommission die dortige Lage bekannt und gedenkt sie, diese Migranten durch humanitäre Hilfe und diplomatische Mittel zu unterstützen?
- Hat die Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM) EU-Mittel erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe?
- Werden diese jüngsten Entwicklungen Auswirkungen auf die EU-Finanzierung für Libyen haben, insbesondere für die libysche Küstenwache?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (11.04.2022)
Die EU verurteilt die Menschenrechtsverletzungen gegenüber Migranten und Flüchtlingen in Libyen aufs Schärfste. Das willkürliche Haftsystem und die unmenschlichen Bedingungen in den Haftanstalten müssen ein Ende finden. Die EU hat dies gegenüber den libyschen Behörden deutlich gemacht. Gleichzeitig arbeitet sie mit UN-Agenturen sowie mit internationalen Nichtregierungsorganisationen zusammen, um Schutz zu bieten und Alternativen zur Inhaftierung zu fördern sowie um sichere Räumlichkeiten zur Unterstützung der Bedürftigsten bereitzustellen.
Über den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika und gemeinsam mit UN-Agenturen und internationalen Nichtregierungsorganisationen hat die EU lebensrettende und humanitäre Maßnahmen in den von der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM) betriebenen Haftanstalten unterstützt (z. B. medizinische Beratung, Erste Hilfe, Hygieneartikel und andere Bedarfsartikel, im Falle außergewöhnlicher Umstände Nahrungsmittelhilfe, Verbesserungen im Hinblick auf die Hygiene). Ziel dieser Maßnahmen ist es, die schlimmsten Folgen willkürlicher Inhaftierungen in Libyen abzufedern und gleichzeitig die Abschaffung dieses Systems zu fordern.
Die EU-Unterstützung für das Grenzmanagement in Libyen hat zum Ziel, den Verlust von Menschenleben im Mittelmeer zu verhindern und gegen Schleuser‐ und Menschenhändlernetze vorzugehen. In diesem Zusammenhang erwartet die EU von den libyschen Behörden, dass sie die Achtung der Grundrechte und der Würde von Migranten sicherstellen, Gewalttaten untersuchen und angemessene Folgemaßnahmen gegenüber den Verantwortlichen ergreifen. Die Mittel, die für die Stärkung der Kapazitäten der libyschen Küstenbehörden im Hinblick auf die Durchführung von Such‐ und Rettungsaktivitäten sowie von Aktionen gegen Schleuser bereitgestellt wurden, stehen in keiner Verbindung zu den Ereignissen, die außerhalb des ehemaligen vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen geführten Gemeindezentrums stattgefunden haben.
Anfrage vom 30.11.2021 – Schriftliche Anfrage zum Tod einer schwangeren Polin, der zuvor eine Abtreibung verweigert wurde
Meine Anfrage (gemeinsam mit 47 weiteren Abgeordneten)
Eine schwangere Frau in Polen starb unlängst an Blutvergiftung, nachdem sich ihre Ärzte geweigert hatten, den Fötus abzutreiben, bevor dieser für tot erklärt wurde.
Im vergangenen Jahr verhängte der unrechtmäßige polnische Verfassungsgerichtshof ein De-facto-Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen, wodurch die Würde, die Freiheit und der Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere schutzbedürftige Frauen betrifft.
Der Familie des Opfers zufolge beruhte die Verweigerung der Betreuung durch Ärzte auf der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung, wenn ein Schwangerschaftsabbruch unter den gegebenen Umständen einen Verstoß gegen polnische Gesetze darstellt, die eine Abtreibung verbieten.
Daher wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um das Recht von Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Gesundheit gemäß Artikel 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu schützen und sicherzustellen, dass der universelle, sichere und freie Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in der gesamten EU gewährleistet ist?
- Plant die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit in Polen zu Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geführt hat, eines ihrer Durchsetzungsinstrumente bei Mitgliedstaaten anzuwenden, die sich weigern, die Grundrechte der EU zu achten?
Antwort von Helena Dalli im Namen der Europäischen Kommission (20.05.2022)
Die Charta der Grundrechte gilt nach ihrem Artikel 51 Absatz 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der in Rede stehende Fall fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union besteht ausdrücklich die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte im Einklang mit dem nationalen Recht und den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen wirksam geachtet und geschützt werden. Die Kommission erkennt an, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte fester Bestandteil des Gesundheitsschutzes sind und dass alle Frauen in der EU einen angemessenen Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsleistungen und Behandlungen haben sollten. Im Rahmen des Programms für gegenseitiges Lernen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter fördert die Kommission den regelmäßigen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu Gleichstellungsthemen, einschließlich der Thematik Gleichstellung der Geschlechter und Gesundheit. Ferner werden im Rahmen des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ Mittel für zivilgesellschaftliche Organisationen bereitgestellt, die sich mit der Gleichstellung der Geschlechter einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte befassen.
Anfrage vom 24.11.2021 – Finanzierung von Grenzanlagen an den EU-Außengrenzen aus Unionsmitteln
Meine Anfrage (gemeinsam mit Rasmus Andresen)
Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission Anfang Oktober 2021 dazu aufgefordert, die Möglichkeit zu schaffen, Grenzanlagen an den EU-Außengrenzen zu finanzieren[1],[2]. Der Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel, hat Anfang November 2021 ein Papier veröffentlicht, in dem die Auffassung vertreten wird, dass die aktuelle Gesetzeslage dies schon zulasse. Die Kommission hat sich bisher gegen ein solches Vorhaben gestellt.
- Bleibt die Kommission dabei, eine (Co-)Finanzierung von befestigten Grenzanlagen an den EU-Außengrenzen auszuschließen?
- Gestatten nach der juristischen Einschätzung der Kommission die rechtlichen Grundlagen eine Finanzierung von befestigten Grenzanlagen an den EU-Außengrenzen durch die Union?
- Plant die Kommission, Schritte bezüglich der Anfrage dieser EU-Mitgliedstaaten zu unternehmen, und wenn ja, sind dort Mittel aus dem Unionshaushalt eingeplant, und welche Gelder wären dies?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (01.02.2022)
Die Kommission hat mehrfach betont, dass die Errichtung von Grenzanlagen nicht aus EU-Mitteln gefördert wird. Ziel der Kommission ist es, EU-Mittel dort einzusetzen, wo sie den höchsten Mehrwert aufweisen. Die finanzielle Unterstützung der EU sollte sich auf ein integriertes Grenzmanagement konzentrieren, beispielsweise auf die Grenzüberwachung, um sicherzustellen, dass irreguläre Grenzübertritte nicht unentdeckt bleiben.
Die Kommission steht mit Lettland, Litauen und Polen in einem Dialog über deren finanziellen und operativen Bedarf. Zusätzlich zu den 360 Mio. EUR, die für die drei Mitgliedstaaten im Rahmen des Instruments für Grenzmanagement und Visa für den Zeitraum 2021-2027 vorgesehen sind, wird für den Zeitraum 2021-2022 eine Aufstockung um 200 Mio. EUR für das Grenzmanagement bereitgestellt, insbesondere als Reaktion auf die staatlich geförderte Instrumentalisierung von Migranten an den EU-Außengrenzen. Darüber hinaus wurden Bedienstete der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz-und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung bereits in die betreffenden Mitgliedstaaten entsendet und sind dort aktiv, und die Agenturen sind bereit, ihre Unterstützung bei Bedarf weiter zu verstärken.
Anfrage vom 12.11.2021 – Zweifel an der Einhaltung des Unionsrechts durch Griechenland bei der Bearbeitung von Asylanträgen
Meine Anfrage
Obwohl die Türkei seit März 2020 keine Rückübernahmen akzeptiert, lehnt Griechenland die Anträge syrischer, afghanischer, somalischer, pakistanischer und bangladeschischer Staatsangehöriger auf der Grundlage ab, die Türkei stelle für ebendiese einen „sicheren Drittstaat“ dar. Gleichzeitig hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-000604/2021 jedoch erneut darauf hingewiesen, dass es „in Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie heißt […]: ‚Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zugang zu einem [Asyl-] Verfahren gewährt wird‘. Im Einklang mit dieser Bestimmung können Antragsteller, deren Antrag für unzulässig erklärt wurde, daher erneut einen Antrag stellen.“
- Wie viele Folgeanträge wurden von Personen gestellt, deren ursprünglicher Asylantrag auf der Grundlage abgelehnt wurde, die Türkei sei für sie ein sicherer Drittstaat?
- In wie vielen dieser Fälle brachte Griechenland Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie zur Anwendung? Ist Artikel 23 des griechischen Gesetzes 4825/2021, dem zufolge für die Einreichung eines zweiten Antrags eine Gebühr von 100 EUR entsteht, mit Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar?
- Ist es mit Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, solche Folgeanträge mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, der Antragsteller habe keine neuen Elemente in Bezug auf die Türkei als sicheren Drittstaat geltend gemacht?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (25.01.2022)
1. Die Kommissionsdienststellen leiteten die Frage des Herrn Abgeordneten zur Beantwortung an die nationalen Behörden weiter, die ihm die Antwort wird so bald wie möglich übermitteln werden.
2. Gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie[1] „müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird“. Obschon in Kapitel II der Asylverfahrensrichtlinie die Gebührenfrage nicht geregelt ist, hat die Kommission die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass die bedingungslose Erhebung einer Gebühr von 100 EUR für Folgeanträge hinsichtlich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren problematisch ist.
3. Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie ist, dass der Drittstaat dem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet nicht erlaubt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zugang zu einem Verfahren in der Sache gewährt wird. Sie dürfen den Folgeantrag auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Drittstaats daher nicht als unzulässig ablehnen.
Siehe Anhang : Anlage
Anfrage vom 20.10.2021 – Urteil eines Gerichts von Neapel zur Rückführung von Migranten nach Libyen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Anne-Sophie Pelletier, Damian Boeselager, Damien Carême, Tineke Strik, Sira Rego, Miguel Urbán Crespo)
Libyen ist kein sicherer Einreiseort für Menschen. Zu diesem Schluss kam ein Gericht von Neapel in seinem Urteil und verurteilte einen italienischen Schiffskapitän zu einem Jahr in Haft, weil er 101 gerettete Migranten mithilfe der libyschen Küstenwache (LCG) zurück nach Libyen gebracht hatte. Dies sollte ein klarer Hinweis sein, dass die Rückführung von Migranten nach Libyen nicht annehmbar ist, und zwar nicht nur für gewerbliche Schiffe, die im zentralen Mittelmeer tätig sind, sondern auch für Mitgliedstaaten, deren Such- und Rettungsstrategie auf der Zusammenarbeit mit der sogenannten LCG aufbaut. Trotz eindeutiger Beweise für menschenunwürdige Behandlung und für die Gefahren für Migranten in Libyen wurden Unionsmittel für die Ausbildung und Ausstattung der LCG zugewiesen, und die EU hat Libyen darin unterstützt, eine unverhältnismäßig große Such- und Rettungszone auszuweisen, was zahlreiche Todesopfer zur Folge hatte.
- Welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit Libyen zu kontrollieren und die Unterstützung der EU für eine Zusammenarbeit, die zur Zwangsrückführung von Menschen führt, zurückzuziehen?
- Wie trägt die Kommission gemeinsam mit dem Verwaltungsrat von Frontex dafür Sorge, dass die Agentur nicht mehr zu Zwangsrückführungen beiträgt, indem die LCG an Rettungsmissionen beteiligt wird?
- In wie vielen Fällen hat Frontex die LCG über ein Boot mit Migranten oder ein Boot in Seenot informiert, was dann zur Rückführungen nach Libyen führte, und werden diese Fälle rückwirkend untersucht?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.12.2021)
Bei der Zusammenarbeit mit Libyen setzt die EU u. a. folgende Prioritäten: Förderung wirksamer Such‐ und Rettungseinsätze unter Einhaltung von Menschenrechtsnormen; Bemühungen um Beendigung willkürlicher Festnahmen von Migranten; Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration bei der freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Evakuierung schutzbedürftiger Flüchtlinge und Asylsuchenden aus Hafteinrichtungen in Libyen. Zum diesem Zweck finanziert die EU Projekte, von denen manche von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Kommission überprüft ihre eigenen Maßnahmen in Libyen regelmäßig, indem sie die Berichte ihrer Durchführungspartner überwacht und gezielte Prüfungen durchführt. Angesichts der besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen in Libyen hat die Kommission zudem eine Überwachung der Maßnahmen in Libyen durch Dritte im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika eingerichtet.
Die Rettung des Lebens von Menschen an Bord von Schiffen in Seenot ist eine absolute Priorität und die Übermittlung von Informationen an die zuständige Seenotrettungsleitstelle (MRCC) stellt eine völkerrechtliche Verpflichtung dar. Wie jede andere Organisation (einschließlich Nichtregierungsorganisationen) meldet die Europäische Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) Vorfälle, die einen Such‐ und Rettungseinsatz auf See erforderlich machen, an die international anerkannte libysche Seenotrettungsleitstelle, wenn ein Flugzeug eine Notlage auf See in der libyschen Such‐ und Rettungszone entdeckt. Um Leben in unmittelbarer Gefahr zu retten, ist es zwar notwendig, die zuständige MRCC zu benachrichtigen, doch müssen gemäß den Einsatzplänen von Frontex alle Schiffe den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 einhalten. Bisher ist keine Ausschiffung durch ein Frontex-Schiff in Libyen durchgeführt worden.
Die Kommission hat Frontex gebeten, die dritte Frage der Damen und Herren Abgeordneten zu beantworten. Die Kommission wird den Damen und Herren Abgeordneten die Antwort der Agentur so rasch wie möglich zukommen lassen.
Anfrage vom 11.10.2021 – Gewaltsame Zurückschiebungen und Prügelattacken an den Außengrenzen Kroatiens
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Damien Carême, Damian Boeselager, Saskia Bricmont)
Am 6. Oktober 2021 veröffentlichten mehrere Medien, darunter der Spiegel, die ARD und RTL Croatia, die Ergebnisse ihrer Recherchen über die rechtswidrigen und mit brachialer Gewalt durchgeführten Zurückschiebungen an den kroatischen Außengrenzen, die auf das Konto von Polizeibeamten des Landes gehen sollen, die auf Anordnung des Innenministeriums handeln. Systematische Gewalt gegen Flüchtlinge ist in Kroatien seit Jahren dokumentiert, und die Kommission hat bislang nicht in angemessener Weise auf die begangenen Straftaten reagiert. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf den Missbrauch von EU-Mitteln, die die Kommission dem kroatischen Innenministerium im Rahmen der Soforthilfevereinbarung zur Unterstützung der Bewältigung der Lage an den Grenzen des Landes bereitgestellt hat.
- Wie wird die Kommission die vom Staat angeordneten Zurückschiebungen untersuchen, und welche Rolle werden die Ergebnisse der Untersuchung beim Weg Kroatiens zur Schengen-Mitgliedschaft spielen, der kürzlich von der Kommission unterstützt wurde?
- Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus ergriffen, den Kroatien mit EU-Mitteln an seiner Grenze eingerichtet hat, und wie gedenkt die Kommission, die Überwachung transparenter und wirksamer zu gestalten und glaubwürdige Akteure einzubeziehen, wie es in den Pariser Grundsätzen verankert ist?
- Welchen Zeitplan sieht die Kommission für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Kroatien wegen der Praktiken des Landes an seinen Außengrenzen vor, die unter anderem gegen den Besitzstand der EU im Asylbereich verstoßen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (17.02.2022)
Nach einer fast vierjährigen Evaluierung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Land alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands nachhaltig erfüllt werden. Am 22. Oktober 2019 erließ die Kommission eine Mitteilung[1], in der dies bestätigt wurde, was am 2. Juni 2021 in der Mitteilung über die Schengen-Strategie[2] erneut bekräftigt wurde. Ferner hat der Rat (Justiz und Inneres) auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 2021[3] festgestellt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt.
Was die Vorwürfe der Misshandlung von Migranten betrifft, so hat die Kommission die kroatischen Behörden wiederholt aufgefordert, diesbezüglich Untersuchungen durchzuführen. In Kroatien wurde ein unabhängiger Überwachungsmechanismus eingerichtet, in dessen Rahmen im Dezember 2020 ein öffentlich zugänglicher halbjährlicher (Zwischen-)Bericht und anschließend ein Aktionsplan zur Umsetzung der ursprünglichen Empfehlungen veröffentlicht wurde. Während die Kommission dabei Unterstützung geleistet hat, liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung des Mechanismus, einschließlich der Zusammensetzung des betreffenden Gremiums, bei den kroatischen Behörden. Der Abschlussbericht des Mechanismus soll im Juni 2022 vorgelegt werden. Der Beratende Ausschuss, der sich aus Vertretern der Kommission und von Interessenträgern im Bereich der Grundrechte zusammensetzt, wird Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise des Mechanismus abgeben. Kroatien hat auch sein internes Untersuchungssystem ausgebaut.
Als Hüterin der Verträge wird die Kommission weiterhin die Einhaltung des EU-Besitzstands überwachen.
Für Fälle mutmaßlichen Missbrauchs von EU-Mitteln ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zuständig. Bei hinreichendem Verdacht auf Betrug oder Missbrauch von EU-Mitteln kann das Amt Untersuchungen einleiten. Die Kroatien aus den drei einschlägigen EU-Instrumenten in den letzten vier Jahren bereitgestellte Finanzierung wurde im Rahmen unabhängiger Audits geprüft und nicht beanstandet.
Anfrage vom 04.10.2021 – Umsetzung der Schleuser-Richtlinie und humanitäre Hilfe
Meine Anfrage (gemeinsam mit Ernest Urtasun, Tineke Strik, Damien Carême)
Domenico Lucano, ehemaliger Bürgermeister von Riace, einer Stadt in der süditalienischen Region Kalabrien, wurde wegen Beihilfe zur irregulären Migration und wegen „Unregelmäßigkeiten“ bei der Betreuung von Asylbewerbern zu mehr als 13 Jahren Haft verurteilt.
Während seiner Amtszeit als Bürgermeister erlangte Riace wegen der mustergültigen Aufnahme und Integration von Migranten Berühmtheit. Das Gerichtsurteil ist schockierend, da dabei das von den Staatsanwälten geforderte Strafmaß von sieben Jahren und elf Monaten fast verdoppelt wurde. Dies ist ein weiteres Beispiel für die mangelnde Einheitlichkeit bei der Umsetzung der Schleuser-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten und für die besorgniserregende Kriminalisierung der humanitären Hilfe.
Wie gedenkt die Kommission vor diesem Hintergrund sicherzustellen, dass der Fall Lucano und ähnliche Fälle von Strafverfolgung und Schuldsprüchen nicht gegen den Geist der Schleuser-Richtlinie verstoßen?
Wie wird die Kommission dafür sorgen, dass die jüngsten Leitlinien der Kommission zur Umsetzung der Schleuser-Richtlinie befolgt werden?
Welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um sicherzustellen, dass private Akteure gerettete Migranten an Land bringen können, ohne befürchten zu müssen, strafrechtlich verfolgt zu werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.12.2021)
In den Leitlinien der Kommission[1] zur Umsetzung der Schleuser-Richtlinie wird klargestellt,
dass die gesetzlich vorgeschriebene humanitäre Hilfe niemals unter Strafe gestellt werden
darf, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, falls noch nicht geschehen, von der
Möglichkeit Gebrauch zu machen, zwischen (nicht gesetzlich vorgeschriebenen) Handlungen
mit dem Ziel der humanitären Unterstützung und Handlungen mit dem Ziel der Beihilfe zur
unerlaubten Einreise oder Durchreise zu unterscheiden und erstere von der Kriminalisierung
auszunehmen[2].
Ein Jahr nach der Annahme der Leitlinien wird im Rahmen des erneuerten EU-Aktionsplans
gegen die Schleusung von Migranten[3] die Überwachung der Umsetzung der Schleuser-Richtlinie intensiviert. Bei Verstößen gegen das EU-Recht behält sich die Kommission das
Recht vor, von ihren Befugnissen gemäß den Verträgen Gebrauch zu machen, um
Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Die Kommission wird 2023 über die Umsetzung
des Schleuser-Pakets[4] und der Leitlinien von 2020 Bericht erstatten und erforderlichenfalls
eine Überarbeitung vorschlagen, um sicherzustellen, dass die EU angemessen gerüstet ist, um
auf die sich wandelnden Herausforderungen in diesem Bereich zu reagieren.
Die Koordinierung von Such- und Rettungseinsätzen fällt in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten; die Kommission hat diesbezüglich keine operativen Aufgaben. Dennoch hat
die Kommission wiederholt alle beteiligten Akteure aufgefordert, den einschlägigen
Rechtsrahmen einzuhalten, und im Zusammenhang mit dem neuen Migrations- und
Asylpaket[5] ein besser koordiniertes EU-Konzept für Such- und Rettungseinsätze
vorgeschlagen, einschließlich der Einsetzung der ersten Europäischen Kontaktgruppe zu
diesem Thema.
Anfrage vom 01.10.2021 – Vorläufige Maßnahmen in Bezug auf die Lage der Asylbewerber in Polen, Lettland und Litauen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Damian Boeselager, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Sylwia Spurek)
Nach einer Reihe von Gesetzesänderungen in Polen, Lettland und Litauen haben die dortigen Sicherheitskräfte Berichten zufolge Dutzende von Asylsuchenden an der EU-Grenze zu Belarus daran gehindert, in diese Länder einzureisen und Asylanträge zu stellen, was zu mehreren Todesfällen geführt hat. Am 8. September 2021 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine vorläufige Entscheidung, in dem Litauen aufgefordert wurde, fünf afghanische Asylbewerber nicht nach Belarus zurückzuführen. Laut Reuters wurde gegen diese Entscheidung am 9. September 2021 verstoßen. Am 27. September 2021 weitete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine vorangegangenen einstweiligen Anordnungen aus, indem Polen und Lettland verpflichtet wurden, den betroffenen Personen Nahrung, Betreuung und eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen sowie ihnen den Zugang zu Rechtsanwälten zu ermöglichen.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass der in den jeweiligen Ländern verhängte Ausnahmezustand, die Gesetzesänderungen und die anschließenden von Polen, Lettland und Litauen ergriffenen Maßnahmen mit dem Schengen-Besitzstand und dem EU-Asylrecht und insbesondere mit den Bestimmungen in Einklang stehen, nach denen die Mitgliedstaaten auch an der Grenze Zugang zu Asylverfahren gewähren müssen?
- Welche Maßnahmen hat die Kommission im Anschluss an die einstweiligen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Zurückschiebung von Personen durch die litauischen Behörden am 9. September 2021, ergriffen?
- Hat die Kommission geprüft, ob die Präsenz von EU-Agenturen in Lettland und Litauen mit den Rechtsrahmen vereinbar ist, denen gemäß die Agenturen tätig sein müssen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (03.12.2021)
Die Kommission verurteilt aufs Schärfste die Instrumentalisierung von Migranten für politische Zwecke durch Belarus. Sie steht im kontinuierlichen Dialog mit den nationalen Behörden Litauens, Lettlands und Polens, unter anderem über die nationalen Notstandsgesetze und deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht.
Der Kommission sind verschiedene einstweilige Maßnahmen bekannt, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Lage an der Grenze zu Belarus in mehreren Fällen gegen Litauen, Lettland und Polen erlassen hat.
Die Kommission ist nicht befugt, einstweilige Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchzusetzen. Beim Management der Außengrenzen und bei der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes[1] sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Recht auf Zugang zu einem Verfahren des internationalen Schutzes zu gewährleisten und den Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Asylbereich und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten.
Die Kommission steht zudem in engem Kontakt mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und den EU-Agenturen, um sicherzustellen, dass jede Agentur im Rahmen ihres jeweiligen Mandats den betroffenen Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung leistet.
Anfrage vom 10.09.2021 – Neues Gesetz über Ausweisungen und Rückführungsverfahren in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 21 weiteren Abgeordneten)
Am 3. September 2021 verabschiedete das griechische Parlament ein Reformgesetz über Ausweisungen und Verfahren zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, das ausschließlich von einer Mehrheit der Regierungspartei verabschiedet wurde.
In der Entwurfsphase äußerte die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, ernsthafte Vorbehalte gegen den Gesetzesentwurf und forderte gewissermaßen dessen Rücknahme, da er „nicht im Einklang mit den Menschenrechtsnormen steht“ und dadurch „die lebensrettende Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und ihre Fähigkeit zur Überwachung der Menschenrechte in der Ägäis ernsthaft behindern würden“.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass dieses neue Gesetz und insbesondere dessen Paragraph 40, mit dem Beschränkungen eingeführt werden, die im Wesentlichen nichtstaatlichen Organisationen verbieten, Rettungsmaßnahmen auf See durchzuführen oder zu unterstützen, und diese unter Strafe stellen, mit der Verpflichtung der griechischen Regierung zur Einhaltung der Menschenrechte und den einschlägigen Leitlinien der Kommission vereinbar ist[1]?
- Billigt die Kommission die tendenziöse Methode, mit der Paragraph 40 nach Ablauf des Zeitraums der öffentlichen Konsultation eingeführt wurde?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass die griechische Regierung durch die Einschränkung aller maßgeblichen Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen das Recht auf Asyl, die Gewährleistung eines Rechtswegs für alle Rückführungsverfahren, die Nichtzurückweisung und die Unterbindung einer automatischen, rechtswidrigen Masseninhaftierung beschneidet?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (06.01.2022)
Die Kommission erkennt die aufrichtigen Bemühungen nichtstaatlicher Organisationen
(NGO) zur Rettung von Menschenleben auf See an und fordert die Mitgliedstaaten und andere
beteiligte Akteure unablässig auf, den einschlägigen rechtlichen Rahmen und humanitäre
Grundsätze einzuhalten.
In Hinblick auf eine mögliche Sanktionierung nichtstaatlicher Organisationen, die an Suchund Rettungseinsätzen teilnehmen, weist die Kommission darauf hin, dass die Hilfeleistung
für Personen oder Schiffe, die sich in Seenot befinden, eine völkerrechtliche Verpflichtung
darstellt und dass die gesetzlich vorgeschriebene humanitäre Hilfe nicht unter Strafe gestellt
werden kann. Gleichzeitig obliegt es den Behörden der Mitgliedstaaten, Such- und
Rettungseinsätze im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des internationalen Seerechts
und der internationalen Menschenrechtsnormen zu koordinieren. Es ist wichtig, dass NGO,
die an Such- und Rettungseinsätzen teilnehmen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit den
nationalen Behörden zusammenarbeiten.
Die Kommission hat wiederholt die Schlüsselrolle gewürdigt, die der Zivilgesellschaft bei der
Wahrung der gemeinsamen Werte und der Grundrechte zukommt. Während es die Aktivitäten
privatrechtlicher Einrichtungen, auch diejenigen nichtstaatlicher Organisationen, zu regulieren
gilt, um volle Transparenz zu gewährleisten, müssen alle als Voraussetzung für ein
Tätigwerden in Griechenland auferlegten Beschränkungen notwendig, gerechtfertigt und
verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Umsetzung und
Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über Asyl und Rückkehr weiterhin überwachen. Die
Kommission bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten in vollem Einklang mit den einschlägigen
Vorschriften des Völkerrechts und des EU-Rechts, einschließlich der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union, handeln müssen
Anfrage vom 08.09.2021 – Unzulässigkeit von Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 10 weiteren Abgeordneten)
In ihrem Schreiben vom 26. Juli 2021 erklärte die Kommission, dass syrische Staatsangehörige, deren Asylanträge mit der Begründung für unzulässig erklärt worden seien, dass die Türkei als sicheres Drittland angesehen werde, und die jedoch nicht wieder in die Türkei einreisen dürfen, in Griechenland erneut Asyl beantragen können sollten.
Im März 2020 setzte die Türkei alle Rückübernahmen aus Griechenland aus. Ungeachtet dessen werden seitdem auch weiterhin Asylanträge syrischer Staatsangehöriger endgültig abgelehnt, mit der Begründung, dass die Türkei als sicheres Drittland gelte.
Haben alle syrischen Staatsangehörigen auf den griechischen Inseln, deren Anträge für unzulässig erklärt wurden, die Möglichkeit erhalten, erneut Asyl zu beantragen? Wenn nicht: Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um sicherzustellen, dass sie diese Möglichkeit erhalten?
Am 7. Juni 2021 schlug die griechische Regierung vor, die Türkei zum sicheren Drittland für Asylbewerber aus Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia zu erklären, was bedeuten würde, dass auch deren Anträge als unzulässig betrachtet würden.
Wie wird die Kommission sicherstellen, dass Asylanträge dieser Staatsangehörigen nicht unter der falschen Annahme für unzulässig erklärt werden, dass die Antragsteller von der Türkei zurückgenommen werden können?
Welche Schritte wird die Kommission ergreifen, um sicherzustellen, dass die griechische Regierung die Asylverfahrensrichtlinie in dieser Hinsicht einhält?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.12.2021)
Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-000604/2021 betont, dass die griechischen Behörden gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie[1] sicherstellen sollten, dass syrische Antragsteller, deren Anträge für unzulässig erklärt und nicht in die Türkei abgeschoben wurden, erneut einen Antrag stellen können. Die Kommissionsdienststellen haben die griechischen Behörden um die entsprechenden Daten zu Asylanträgen syrischer Staatsangehöriger ersucht, die den Abgeordneten so bald wie möglich übermittelt werden.
Nach der Annahme des Gemeinsamen Ministerbeschlusses vom 7. Juni 2021[2] betrachtet Griechenland die Türkei als sicheren Drittstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragen und aus Syrien, Afghanistan, Bangladesch, Pakistan und Somalia stammen. Soweit unzulässige Antragsteller nicht in die Türkei einreisen dürfen, sollte nach Auffassung der Kommission auch Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie auf diese Anträge angewandt werden und der Zugang zum Asylverfahren auf der Grundlage ihrer Begründetheit gewährt werden.
Die EU setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung der Erklärung EU-Türkei aus dem Jahr 2016[3] ein, die den wichtigsten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in Migrationsfragen darstellt. Diese Partnerschaft beruht auf gegenseitigem Vertrauen und Handeln, das Engagement und kontinuierliche Anstrengungen von allen Seiten erfordert. Die Kommission hat wiederholt die Wiederaufnahme der Rückführungen aus Griechenland in die Türkei gefordert.
Siehe Anhang : Anlage
Anfrage vom 12.07.2021 – Kriminalisierung von Migranten in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit Domènec Ruiz Devesa, Juan Fernando López Aguilar, Isabel Santos, Tineke Strik)
Am 25. Juni 2021 veröffentlichte die New York Times einen Artikel mit dem Titel „He Saved 31 People at Sea. Then Got a 142-Year Prison Sentence“ (Er rettete 31 Menschen das Leben und wurde dann zu 142 Jahren Gefängnis verurteilt). Darin wird geschildert, wie Hanad Abdi Mohammad das Steuer eines Bootes mit 33 Personen übernahm, die aus der Türkei nach Griechenland gelangen wollten, und es in Sicherheit brachte. Daraufhin wurde er wegen Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von 142 Jahren verurteilt, von der er 20 Jahre, die nach griechischem Strafgesetzbuch zulässige Höchststrafe, zu verbüßen hat.
In dem Zeitungsartikel wird darauf hingewiesen, dass Asylsuchende, die das Steuer übernehmen, nachdem Schleuser ein Boot verlassen haben, immer häufiger zum Zweck der Abschreckung und Einschüchterung von einem Gericht schuldig gesprochen und verurteilt werden. Die nichtstaatliche Organisation „Border Monitoring“ hat mindestens 48 Fälle dieser Art allein in Chios und Lesbos festgestellt. Hinzu kommt die Kriminalisierung der irregulären Einreise im Jahr 2020, als Dutzende von Migranten an der griechisch-türkischen Landgrenze zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden, anstatt zur Feststellung ihrer Personalien in Aufnahmezentren gebracht zu werden.
Schuldsprüche gegen Flüchtlinge als Schleuser verstößt gegen die Asylvorschriften der EU, denen zufolge Flüchtlinge das Recht eingeräumt wird, Asyl zu beantragen.
Wie wird die Kommission sicherstellen, dass Griechenland das EU-Recht und das Völkerrecht in solchen Fällen einhält?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (18.10.2021)
Die Beihilfe zur unerlaubten Ein‐ und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt fällt unter die Schleuser-Richtlinie[1]. Gemäß den Verträgen sind die nationalen Behörden und nicht die Kommission dafür zuständig, Fälle von Menschenschleusung zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
In den Leitlinien der Kommission zur Umsetzung der Schleuser-Richtlinie[2] wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten auf Sanktionen verzichten können, wenn der Zweck der Tätigkeit darin besteht, humanitäre Hilfe zu leisten. Ferner wird in den Leitlinien klargestellt, dass gesetzlich vorgeschriebene humanitäre Hilfe niemals unter Strafe gestellt werden darf. Die Kommission wird weiterhin in engem Kontakt mit den Behörden der Mitgliedstaaten stehen, um Informationen über die Umsetzung des Schleuser-Pakets einzuholen und gegebenenfalls bei Verstößen gegen EU-Recht Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten[3] Darüber hinaus wird sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des Schmuggels (2021-2025) über die Umsetzung des Schleuser-Pakets einschließlich der oben genannten Leitlinien Bericht erstatten.
Die Asylverfahrensrichtlinie[4] sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen dürfen, weil sie internationalen Schutz beantragt hat. Inhaftierte Personen sollten über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten den Häftlingen gemäß Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zeitnah Zugang zum Asylverfahren gewähren.
Anfrage vom 09.07.2021 – Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Kohäsionspolitik der EU durch sogenannte LGBT-freie Zonen in Polen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 44 weiteren Abgeordneten)
Bis Juni 2020 haben rund 100 polnische Gemeinden, Regionen und Woiwodschaften gegen LGBT-Personen gerichtete Entschließungen und Chartas der Familienrechte angenommen. Sie sind gemeinhin auch als LGBT-freie Zonen bekannt. In ihrer Reaktion vom Juli 2020 verweigerte die Kommission sechs davon die Finanzmittel im Rahmen des Programms für Städtepartnerschaften der EU aus Gründen der Diskriminierung und der Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Verstöße gegen die Vorschriften und Grundsätze für Finanzierungen der EU darstellen.
Angesichts des drohenden Verlusts erheblicher Beträge vonseiten der EU (und Norwegens) haben mehrere dieser Gemeinden ihre gegen LGBT-Personen gerichteten Entschließungen aufgehoben, doch es besteht weiterhin großer Widerstand gegen die LGBTI-Gemeinschaft.
- Beabsichtigt die Kommission, den Gemeinden, die ihre Entschließungen zurückgezogen haben, im Rahmen der Kohäsionspolitik Mittel zur Verfügung zu stellen und den Gemeinden, die sie beibehalten haben, Zahlungen zu verweigern?
- Wie beabsichtigt die Kommission, die grundlegende Voraussetzung der Achtung der Grundrechte, die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen 2021–2027 festgelegt ist, im Zusammenhang mit der dokumentierten Diskriminierung von LGBTI-Personen in Polen anzuwenden?
- Welche weiteren Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um in Polen ein Finanzierungsumfeld für die Kohäsionspolitik sicherzustellen, mit dem die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden und das LGBTI-Personen wirksam vor Diskriminierung schützt?
Antwort von Elisa Ferreira im Namen der Europäischen Kommission (21.10.2021)
Im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU[1] sind die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß den Vorschriften für die geteilte Mittelverwaltung verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung von Programmen, die aus den Fonds[2] unterstützt werden, Diskriminierung, auch aufgrund der sexuellen Ausrichtung, zu verhindern. Darüber hinaus müssen die Mittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) eingesetzt werden. Die Kriterien für die Auswahl von Projekten, für die die Verwaltungsbehörden zuständig sind, sollten ebenfalls sicherstellen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird. Bei Verstößen nehmen die Mitgliedstaaten oder die Kommission Finanzkorrekturen vor. Am 3. September 2021 richtete die Kommission ein Schreiben an die Behörden der fünf sogenannten „LGBT-freien“ polnischen Regionen, in dem sie an das Aufforderungsschreiben erinnerte, das sie im Rahmen des am 15. Juli 2021 im Zusammenhang mit den „Anti-LGBT-Entschließungen“ eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens an Polen gesandt hatte. Polens Reaktion auf dieses Aufforderungsschreiben und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung werden in die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Programmierung der zusätzlichen Finanzmittel des REACT-EU-Programms einfließen.
Die Kommission überprüft und überwacht, ob die Mitgliedstaaten die bereichsübergreifende grundlegende Voraussetzung der Charta erfüllen, indem sie prüft, ob wirksame Mechanismen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass jedes Programm mit der Charta im Einklang steht, auch in Bezug auf die Nichtdiskriminierung . Ist die grundlegende Voraussetzung der Charta nicht erfüllt, werden die entsprechenden Ausgaben nicht erstattet, solange diese Situation fortbesteht. Die Kommission wird die Situation nach der offiziellen Einreichung der polnischen Programme bei der Kommission bewerten und die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze[3] während der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme überwachen.
Anfrage vom 07.07.2021 – Festnahme der niederländischen Journalistin Ingeborg Beugel in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 14 weiteren Abgeordneten)
Nach der Richtlinie 2002/90/EG, in der der Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats definiert wird, können Sanktionen verhängt werden, sofern eine Person einer anderen zu Gewinnzwecken vorsätzlich Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leistet.
Die Organe der Union haben Schleuserkriminalität bewusst von Handlungen der aktiven Solidarität von Mitgliedern der Zivilgesellschaft unterschieden, die ja nicht nur ohne Folgen für die rechtlichen Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen sind, sondern auch tatsächlich die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Flüchtlingen erleichtern.
Am 13. Juni 2021 wurde in Griechenland eine niederländische Journalistin, die über die Flüchtlingsströme berichtete, nach Artikel 29 Absatz 6 des Gesetzes 4251/2014 festgenommen, da sie einem afghanischen Flüchtling Zuflucht gewährt hatte, obwohl das Verfahren über dessen rechtmäßigen Aufenthalt noch nicht abgeschlossen war. Ihr droht nun eine Haftstrafe, obwohl es nicht den Anschein hat – und auch aus der Anklageerhebung nicht hervorgeht –, dass es ihre Absicht war, aus der Unterbringung des Flüchtlings in ihrem Zuhause Gewinn zu schlagen.
Angesichts dessen wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um sicherzustellen, dass Handlungen der aktiven Solidarität von den Mitgliedstaaten nicht missbilligt und unterdrückt werden, zumal sich diese Handlungen wesentlich von den Handlungen unterscheiden, die in der Richtlinie 2002/90/EG beschrieben werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (16.09.2021)
Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002[1] zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein‐ und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt bewertet und u. a. auf dieser Grundlage eine Evaluierung[2] durchgeführt. Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie weiterhin überwachen und die Konformität der nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Rechtsrahmen überprüfen. Nach den Verträgen verfügt die Kommission über keine spezifischen Befugnisse, um Einzelfälle zu untersuchen. Im Einklang mit ihrer allgemeinen Politik in Bezug auf Vertragsverletzungen[3] konzentriert sich die Kommission bei Durchsetzungsmaßnahmen vorrangig auf Fälle, in denen offenbar ein systematischer Verstoß gegen das EU‐Recht vorliegt. Es liegt in der Zuständigkeit der nationalen Behörden, Fälle im Zusammenhang mit der Beihilfe zum irregulären Aufenthalt zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten in den Leitlinien[4] der Kommission zur Anwendung der oben genannten Richtlinie ersucht, auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, zwischen Handlungen zum Zwecke der humanitären Hilfe und Handlungen zur Erleichterung der irregulären Einreise oder Durchreise zu unterscheiden, um erstere Handlungen von der Kriminalisierung auszunehmen. Die Kommission wird die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften weiterhin überwachen, um sicherzustellen, dass angemessene, wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen eingeführt werden, und gleichzeitig zu verhindern, dass diejenigen, die humanitäre Hilfe für in Not geratene Migranten leisten, möglicherweise kriminalisiert werden.
Anfrage vom 30.06.2021 – Sicherheitslage in Afghanistan und die Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich Migration
Meine Anfrage (gemeinsam mit Clare Daly und Bettina Vollath)
Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass Afghanistan nach wie vor nicht sicher ist. Die Taliban erlangen gewaltsam wieder immer mehr Kontrolle über das Land und haben mit Stand vom 20. Juni 2021 bereits 57 Bezirksstädte eingenommen. Militärstützpunkte werden aufgegeben, und die USA bereiten sich bereits auf mögliche Luftanschläge im Falle eines Angriffs auf Kabul vor[1].
Seit dem Rückzug der Truppen der USA und der NATO nehmen Gewaltakte und Auseinandersetzungen stetig zu. Infolgedessen haben ausländische Botschaften damit begonnen, ihr Personal abzuziehen und ihre Büros zu schließen. Trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage haben die Kommission und Afghanistan im April 2021 die Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich Migration unterzeichnet. Was ihren Inhalt und ihren Zweck betrifft, wird darin jedoch überhaupt nicht auf die jüngsten Entwicklungen eingegangen, und es ist darin auch nur eine begrenzte Prüfung der aktuellen Sicherheitslage vorgesehen.
- Wird die Kommission das Parlament in künftige Beschlüsse in Bezug auf diese Gemeinsame Erklärung einbeziehen und über die Ergebnisse der Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung Bericht erstatten?
- Wie schätzt die Kommission die Sicherheitslage in Afghanistan angesichts der eskalierenden Gewalt ein und welche Konsequenzen hat diese Einschätzung für Rückführungen nach Afghanistan?
- Wie gedenkt die Kommission, Afghanen, insbesondere dem lokalen Personal der NATO-Truppen, angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan zu ermöglichen, auf legalem Wege Zuflucht in der EU zu suchen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (15.09.2021)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der EU. Bei der letzten Sitzung, die am 23. März 2021 stattfand, wurden auch die Rückführungen nach Afghanistan und die bevorstehende Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit Afghanistans und der EU im Bereich Migration[1] erörtert.
Angesichts der sich rasch verschlechternden Sicherheitslage und des Sturzes der afghanischen Regierung ist die Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Lage in Afghanistan eindeutig keine Garantien für die Achtung der Grundrechte und die Sicherheit von Rückkehrern bietet. Weitere Einzelheiten sind der Erklärung von Kommissarin Johansson zur Lage in Afghanistan vom 18. August 2021 zu entnehmen.[2] Die Kommission erkennt an, dass die Mitgliedstaaten nicht beabsichtigen, Rückführungen nach Afghanistan durchzuführen.
Die Vereinigten Staaten sowie einige Länder, die NATO-Truppen entsenden, setzen Programme um, um die afghanischen Ortskräfte, die mit ihnen zusammengearbeitet haben und nach dem Abzug ausländischer Streitkräfte Schutz vor möglichen Repressalien der Taliban suchen, unter anderem mittels Umsiedlungen zu unterstützen. Konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang werden für örtliche Bedienstete durchgeführt, die in der EU-Delegation und in der Außenstelle des Europäischen Amts für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) in Kabul beschäftigt sind.
Anfrage vom 17.06.2021 – Verwendung von Schallkanonen gegen Migranten und Asylsuchende in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 45 weiteren Abgeordneten)
Einer Meldung der Associated Press vom 31. Mai 2021 zufolge feuert die griechische Polizei von einem LKW aus ohrenbetäubende akustische Salven in die Türkei ab. Die griechische Polizei hat angekündigt, dass sie beabsichtigt, Botschaften mit einer hohen Dezibel-Zahl zur Abschreckung von Migranten einzusetzen. Dieses Vorgehen ist Teil einer Reihe neuer physischer und versuchsweise eingesetzter digitaler Barrieren, die an der 200 km langen Grenze Griechenlands zur Türkei installiert und getestet werden, um Menschen daran zu hindern, die EU ohne entsprechende Genehmigung zu betreten.
Diese akustischen Geräte mit langer Reichweite, die in der Regel zur Auflösung von Demonstrationen eingesetzt werden, senden ohrenbetäubende Schallwellen von bis zu 162 Dezibel aus, was dem Lärm eines Strahltriebwerks entspricht und schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden oder gar Taubheit verursachen kann.
Am 3. Juni 2021 brachte Kommissionssprecher, Adalbert Jahnz die Besorgnis der Kommission zum Ausdruck und erklärte, dass die Kommission weitere Informationen einholen werde, wobei er darauf hinwies, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sein und dabei die Grundrechte, einschließlich des Asylrechts und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, geachtet werden müssen.
- Hat die Kommission Informationen über die beabsichtigte Verwendung solcher Geräte erhalten und eine Bewertung vorgenommen, ob dies zu der Zurückweisung von Menschen an der Grenze und somit zu einem Verstoß gegen EU-Recht und gegen völkerrechtliche Verpflichtungen führen würde und ob diese Geräte mit den Grundrechten der EU, einschließlich des Rechts auf Menschenwürde, im Einklang stehen?
- Kann die Kommission bestätigen, dass eine solche Ausrüstung nicht aus EU-Mitteln finanziert wurde oder wird?
Gemeinsame Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (23.09.2021)
Das Management der EU-Außengrenzen und die Bereitstellung von Infrastruktur fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Gemäß dem Schengener Grenzkodex[1] dürfen Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden, und die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.
Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, effiziente und verhältnismäßige Instrumente zu nutzen, die auf Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Informationsaustausch beruhen. Nach dem EU-Recht müssen Grenzkontrollen verhältnismäßig sein und unter Wahrung der Grundrechte, einschließlich der Menschenwürde, unter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unbeschadet der Rechte von Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, durchgeführt werden. Die Verwendung von Geräten sollte entsprechend diesen Kriterien erfolgen.
Die Kommission hat sich bei den griechischen Behörden nach den „long-range acoustic devices“ („Schallkanonen“), über die in den Medien berichtet wurde, erkundigt. Solche Geräte wurden von ihren Einsatzkräften im Grenzgebiet am Evros nie im Zusammenhang mit Grenzüberwachungsmaßnahmen eingesetzt.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten finanziell bei der Verbesserung des EU-Außengrenzenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014[2] sieht vor, dass die aus diesem Fonds finanzierten Maßnahmen unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt werden müssen. Werden nicht förderfähige Ausgaben festgestellt, so werden vorschriftswidrig verwendete EU-Mittel zurückgefordert. Die Kommission finanziert keine „long-range acoustic devices“ in Griechenland.
Im Rahmen des Migrations‐ und Asylpakets[3] schlägt die Kommission ein menschenwürdiges und humanes Migrationsmanagementsystem vor, das schnelle und faire Verfahren und einen Überwachungsmechanismus an den Außengrenzen umfasst, mit dem die Einhaltung des EU-Rechts sichergestellt werden soll.
Anfrage vom 17.06.2021 – Gesetzentwurf Nr. 5488 der ukrainischen Regierung zur Kriminalisierung von Hassverbrechen, auch aus Gründen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität
Meine Anfrage (gemeinsam mit 23 weiteren Abgeordneten)
Im Strafgesetzbuch der Ukraine sind derzeit nur Hassverbrechen anerkannt, die durch rassische, nationale oder religiöse Intoleranz motiviert sind. Dennoch legte das Ministerkabinett am 13. Mai 2021 den vom Innenministerium ausgearbeiteten Gesetzentwurf Nr. 5488 vor[1]. Der Gesetzentwurf enthält Änderungen, durch die Hassverbrechen aus verschiedenen Gründen, einschließlich der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, unter Strafe gestellt würden.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Aktionsplan der Regierung zur Umsetzung der nationalen Menschenrechtsstrategie sowie mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz[2] und des Ministerkomitees des Europarates[3].
In seiner jüngsten Entschließung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine forderte das Parlament die Regierung auf, das Strafgesetzbuch entsprechend zu ändern[4]. Angesichts der voraussichtlich ablehnenden Haltung gegenüber diesem Vorschlag besteht dringender Bedarf an Maßnahmen/Unterstützung seitens der EU.
- Welche Maßnahmen haben die EU-Delegation in Kiew oder der EAD ergriffen, um ihre Unterstützung für das geänderte Gesetz zu demonstrieren, und was ist noch geplant?
- Wird sich der HR/VP mit seinem Amtskollegen in der Ukraine in Verbindung setzen, um seine Unterstützung für die geänderte Gesetzesvorlage zum Ausdruck zu bringen?
- Sind weitere Gespräche auf hoher Ebene geplant, d. h. wird dieses Thema bei Treffen mit ukrainischen Gesprächspartnern auf verschiedenen Ebenen zur Sprache gebracht werden?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell im Namen der Europäischen Kommission (06.08.2021)
In den Menschenrechtsgesprächen mit unseren ukrainischen Amtskollegen ist die Forderung, durch Intoleranz motivierte Straftaten, insbesondere solche, die sich gegen die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität richten, unter Strafe zu stellen, ein immer wiederkehrender Punkt auf unserer Tagesordnung. Zuletzt wurde dies am 18. Mai 2021, im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und der Ukraine, erneut bekräftigt. Die EU betonte, dass Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität als solche identifiziert und gründlich untersucht und nicht als bloßer „Hooliganismus“ heruntergespielt werden sollten.
Darüber hinaus gaben mehrere gleichgesinnte Partner, darunter die EU-Delegation in der Ukraine und die Beratungsmission der EU, anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie, Biphobie und Transphobie eine gemeinsame Erklärung ab, in der hervorgehoben wurde, wie wichtig es ist, die Definition von Hassverbrechen auf Straftaten aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität auszuweiten[1].
Der Europäische Auswärtige Dienst, die Europäische Kommission und die EU-Delegation in Kiew sind weiterhin fest entschlossen, sich für dieses Ziel einzusetzen, und werden es mit ihren ukrainischen Amtskollegen auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen verfügbaren Formaten weiter verfolgen.
Anfrage vom 16.06.2021 – Ausschreibung des griechischen Migrationsministeriums zur Konstruktion geschlossener Lager auf Lesbos und Chios
Meine Anfrage
Am 28.5.2021 veröffentlichte das griechische Ministerium für Migration und Asyl eine Ausschreibung zur Konstruktion der geplanten neuen „multi-purpose reception and identification centres” auf Lesbos und Chios. Insgesamt 142 Millionen EUR werden dafür bereitgestellt. In der Ausschreibung wird explizit erwähnt, dass es sich um „geschlossene, kontrollierte Strukturen” handelt, die zu 100 % mit Geldern der Europäischen Union finanziert werden. Dabei wird auch explizit erwähnt, dass die geplanten Projekte eine direkte Umsetzung von EASO-Standards sein werden. Die in der Ausschreibung vorgeschriebene Zeit bis zur Fertigstellung des Projekts beträgt 8 Monate ab Vertragsunterzeichnung. Eine Fertigstellung in diesem Jahr scheint demnach unmöglich. Die Widerstände auf den Inseln haben zudem schon vor über einem Jahr jeglichen Baufortschritt auf Lesbos verhindert.
- Wie sieht der aktuelle Zeitplan des gemeinsamen Lenkungsausschusses hinsichtlich der Fertigstellung der Lager auf den Inseln aus?
- Ist die Ausschreibung fehlerhaft und muss sie korrigiert werden, oder wird EU-Geld nun für den Bau geschlossener Lager verwendet?
- Im „temporären” Lager Mavrovouni werden Mindeststandards der Aufnahmerichtlinie weiterhin nicht eingehalten. Wie rechtfertigt die Kommission, dass auch im nächsten Winter wieder Schutzsuchende in Europa in Zelten in einem unwürdigen Lager überwintern müssen, obwohl seit 2015 jährlich versprochen wird, diese Zustände zu beenden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (23.07.2021)
Die Kommission arbeitet über eine spezielle Task Force[1] intensiv mit den griechischen Behörden zusammen, um auf Lesbos und Chios neue multifunktionale Aufnahme‐ und Identifizierungszentren zu schaffen. Der Bauprozess der neuen Einrichtungen wird intensiv überwacht, unter anderem im Rahmen monatlicher Sitzungen des Lenkungsausschusses. Das Ausschreibungsverfahren für die neuen Zentren auf Lesbos und Chios läuft derzeit.
Die Kommission hat 155 Mio. EUR für die Einrichtung neuer Zentren auf den Inseln Lesbos und Chios bereitgestellt. Im Einklang mit dem EU-Recht wird es sich hierbei — vorbehaltlich der erforderlichen und verhältnismäßigen Zugangsregelungen — um offene Zentren handeln. Sie werden verschiedene Bereiche umfassen, darunter Aufnahme‐ und Identifizierungsstrukturen für Neuankömmlinge, Unterkunftsmöglichkeiten, sichere Bereiche für unbegleitete Kinder und Jugendliche, Freizeitbereiche und Abschiebeeinrichtungen. Bei den Abschiebeeinrichtungen für Personen, gegen die eine Rückkehranordnung ergangen ist, wird es sich um geschlossene Bereiche handeln. Personen, die in den anderen Bereichen untergebracht sind, werden das Gelände über ein Zugangssystem mit speziellen Ausweisen betreten und verlassen können.
Dank der gemeinsamen Anstrengungen der griechischen Behörden, der Kommission und der EU-Agenturen konnten die Bedingungen in der provisorischen Aufnahmeeinrichtung in Mavrovouni erheblich verbessert werden, insbesondere im Hinblick auf die Wasser-, Sanitär‐ und Elektrizitätsversorgung, die Schotterung sowie die Vorbereitung auf den Winter und die Instandsetzung. Mavrovouni bleibt jedoch eine provisorische Unterbringungseinrichtung. Die griechischen Behörden haben der Kommission zugesichert, dass niemand in Mavrovouni einen weiteren Winter in Zelten verbringen wird.
Anfrage vom 09.06.2021 – Einsatz akustischer Waffen an der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei
Meine Anfrage (gemeinsam mit Patrick Breyer, Tineke Strik, Damian Boeselager)
In zahlreichen Medien wurde in der vergangene Woche berichtet, dass die griechische Grenzpolizei „Long Range Acoustic Devices“ (LRADs) – meist „Schallkanonen“ genannt – beschafft hat und an der Grenze zur Türkei einsetzen will. Der griechischen Grenzpolizei zufolge ist das erklärte Ziel, Menschen auf türkischem Hoheitsgebiet an der Fortbewegung zu hindern. LRADs erzeugen hierzu ein akustisches Signal in hohen Frequenzbereichen, das starke Schmerzen auslöst und bleibende Schäden verursacht. Nicht einmal der Selbstschutz durch Ohrstöpsel oder das Auflegen der Hände bietet dabei ausreichend Schutz vor Verletzungen des Trommelfells. Zu diesem Schluss kam schon im Jahr 2016 die Organisation „Physicians for Humanity“ in einem Bericht. Aus diesem Grund wird dort auch gefordert, den Einsatz jeglicher akustischer Waffen zu beenden.
- Welche Rechtsgrundlagen gelten aus Sicht der Kommission für den Einsatz von Schallkanonen?
- Wie wird aus Sicht der Kommission die menschenrechtliche Verpflichtung zu einem Zugang zu einem Asylverfahren gewährleistet, wenn Schutzsuchende mit Waffengewalt daran gehindert werden, einen Asylantrag stellen zu können?
- Wie wird sichergestellt, dass keine Verstöße gegen das Unionsrecht finanziert werden und dass diese Rechtsverletzungen Konsequenzen haben?
Gemeinsame Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (23.09.2021)
Das Management der EU-Außengrenzen und die Bereitstellung von Infrastruktur fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Gemäß dem Schengener Grenzkodex[1] dürfen Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden, und die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.
Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, effiziente und verhältnismäßige Instrumente zu nutzen, die auf Risikoanalysen, Zusammenarbeit und Informationsaustausch beruhen. Nach dem EU-Recht müssen Grenzkontrollen verhältnismäßig sein und unter Wahrung der Grundrechte, einschließlich der Menschenwürde, unter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unbeschadet der Rechte von Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, durchgeführt werden. Die Verwendung von Geräten sollte entsprechend diesen Kriterien erfolgen.
Die Kommission hat sich bei den griechischen Behörden nach den „long-range acoustic devices“ („Schallkanonen“), über die in den Medien berichtet wurde, erkundigt. Solche Geräte wurden von ihren Einsatzkräften im Grenzgebiet am Evros nie im Zusammenhang mit Grenzüberwachungsmaßnahmen eingesetzt.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten finanziell bei der Verbesserung des EU-Außengrenzenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014[2] sieht vor, dass die aus diesem Fonds finanzierten Maßnahmen unter uneingeschränkter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt werden müssen. Werden nicht förderfähige Ausgaben festgestellt, so werden vorschriftswidrig verwendete EU-Mittel zurückgefordert. Die Kommission finanziert keine „long-range acoustic devices“ in Griechenland.
Im Rahmen des Migrations‐ und Asylpakets[3] schlägt die Kommission ein menschenwürdiges und humanes Migrationsmanagementsystem vor, das schnelle und faire Verfahren und einen Überwachungsmechanismus an den Außengrenzen umfasst, mit dem die Einhaltung des EU-Rechts sichergestellt werden soll.
Anfrage vom 21.05.2021 – Errichtung von Mauern um griechische Flüchtlingslager
Meine Anfrage (gemeinsam mit 15 weiteren Abgeordneten)
Als die Bewohner des Flüchtlingslagers Ritsona in Griechenland am 4. Mai 2021 aufwachten, stellten sie fest, dass eine drei Meter hohe Betonmauer, wie sie das Militär verwendet, um ihre Unterkünfte herum errichtet wurde. Dadurch sollen die 3 000 Flüchtlinge dort von der einheimischen Bevölkerung separiert werden, obgleich das Lager von griechischen Ortschaften weit entfernt ist. Laut einer Ausschreibung auf der griechischen Website[1] der Internationalen Organisation für Migration (IOM) soll mit 7 000 Flüchtlingen in drei weiteren Lagern ebenso verfahren werden. Die Mauer wird aus Mitteln des Programms der Kommission zur „Unterstützung der griechischen Behörden bei der Verwaltung des nationalen Systems für die Aufnahme von Asylsuchenden und schutzbedürftigen Migranten“ errichtet. Ziel dieses Programms ist es eigentlich, Bildungsmaßnahmen und Kontakte mit den Einheimischen im Rahmen des Integrationsprozesses zu fördern. Mit Mauern erreicht man genau das Gegenteil, denn Maurern dienen zur Trennung. Die Flüchtlingslager werden dadurch de facto zu Gefängnissen, wodurch sich die psychische Verfassung der Flüchtlinge erheblich verschlechtern wird.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
Sind der Kommission diese Entwicklungen bekannt? Wenn ja, unterstützt sie die Errichtung von Betonmauern zur Eingrenzung griechischer Flüchtlingslager? Stehen diese Bauarbeiten im Einklang mit den Werten und Zielen der EU und dem oben genannten Programm?
In welcher Höhe werden EU-Mittel für die Errichtung von Betonmauern in Ritsona und anderen griechischen Flüchtlingslagern bereitgestellt?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (06.07.2021)
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt das von der EU finanzierte Soforthilfeprojekt „Unterstützung der griechischen Behörden bei der Verwaltung des nationalen Systems für die Aufnahme von Asylsuchenden und schutzbedürftigen Migranten“ durch, das unter anderem die Errichtung und den operativen Bedarf von Aufnahmezentren auf dem griechischen Festland abdeckt.[1] Das Projekt beinhaltet die von den griechischen Behörden verlangte Errichtung bzw. Instandhaltung von Zäunen an den Standorten Diavata, Ritsona, Malakasa und Nea Kavala, die auf die Verbesserung der Sicherheit der Bewohner und Mitarbeiter abzielt.
Die Kommission und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) wurden vor dem Bau der Zäune zu den technischen Spezifikationen konsultiert. Die Einzäunung muss einer Reihe von Parametern Rechnung tragen, insbesondere dem Brandschutz, dem natürlichen Licht, der Nichtbehinderung der Sicht und einem ausreichenden Abstand zu den Unterbringungseinheiten. Es wird eine gemischte Lösung umgesetzt, bei der Beton und Maschendrahtzäune abwechselnd verwendet werden.
Der für die Durchführung des Gesamtprojekts vertraglich vereinbarte Betrag beläuft sich auf rund 180 Mio. EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021, wovon etwa 9 Mio. EUR für Arbeiten in den Zentren (u. a. Reinigung, Instandhaltung, Reparaturen und Zäune) bestimmt sind.
Anfrage vom 17.05.2021 – Tragödie im Mittelmeer
Meine Anfrage
Ende April starben mindestens 130 Migranten nach einem Schiffsunglück vor der Küste Libyens. Diese Tragödie, wie viele andere zuvor, hätte vermieden werden können und müssen.
- Wie weit waren die Schiffe von Frontex und Operation Irini vom Standort des Schiffs entfernt, und wurden sie über die Such- und Rettungseinsätze informiert?
- Hat irgendein Überwachungsflugzeug das in Not geratene Schiff angerufen?
- Was wird die Kommission gegen Italien und Malta unternehmen, die Notrufe ignorierten und zuließen, dass über 130 Menschen starben?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (12.08.2021)
Die Hauptaufgabe der Operation IRINI besteht darin, die Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen sicherzustellen. Die seegestützten Mittel der Operation IRINI werden zumeist im östlichen Teil ihres Einsatzgebiets, in dem die Verstöße gegen das Waffenembargo am häufigsten begangen werden, eingesetzt. Sie wurden von der italienischen Seenotrettungsleitstelle im Nachhinein über den Vorfall informiert. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war das nächste seegestützte Mittel der Operation IRINI mehr als 300 Seemeilen, das nächste luftgestützte Mittel 180 Seemeilen vom Ort des Vorfalls entfernt.
Im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und dem Internationalen Übereinkommen über den Such‐ und Rettungsdienst auf See geben die luftgestützten Mittel der Operation IRINI alle Informationen über Notsituationen auf See an alle zuständigen Seenotrettungsleitstellen weiter. Die operative Koordinierung von Such‐ und Rettungseinsätzen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt ohne operative Beteiligung der Kommission.
Der in Rede stehende Schiffbruch ereignete sich am 21./22. April 2021. Die libyschen, italienischen und maltesischen Rettungsleitstellen wurden von einem Flugzeug der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) über ein Schiff in Seenot informiert, und die libysche Küstenwache übernahm die Koordinierung der Rettungsoperation und die Suche im Sichtungsgebiet. Ocean Viking und drei Handelsschiffe wurden von der italienischen Seenotrettungsleitstelle umgeleitet, um Hilfe zu leisten. Um die Suche zu beschleunigen, wurde ein zweites Frontex-Flugzeug eingesetzt.
Die italienischen und maltesischen Behörden hatten keine Einsatzmittel in der Nähe des Vorfalls zur Verfügung. Letztlich konnte angesichts der extrem ungünstigen Witterungsbedingungen kein Schiff rechtzeitig ankommen.
Anfrage vom 27.04.2021 – Aktuelle Entwicklungen um das Lager Mavrovouni auf Lesbos (Griechenland)
Meine Anfrage
Vor sechs Monaten ist das Lager Moria auf Lesbos abgebrannt, und noch immer müssen Tausende Menschen in einem einmal als temporäre Lösung errichteten Lager aus Zelten leben. Das eigentlich mit der Winterbefestigung beauftragte Unternehmen hat gerade die Insel verlassen. Nach den von der Kommission im November 2020 zugesagten 121 Mio. EUR hat Kommissionsmitglied Johansson nun während ihres Besuchs auf Lesbos weitere 276 Mio. EUR zur Unterstützung des Lagerbaus auf den griechischen Inseln versprochen. Außerdem verdichten sich die Zeichen auf der Insel, dass das „temporäre“ Lager Mavrovouni länger bestehen soll, so wird jetzt unter anderem eine feste Wasser-/Abwasserversorgung installiert.
- Welche Begründung gibt es dafür, dass die Pachtverträge des Grundstücks, auf dem sich das „temporäre“ Lager befindet, für weitere 5 Jahre laufen und nun auch Arbeiten für die Installation einer Wasser-/Abwasserversorgung im Wert von 1 Mio. EUR begonnen wurden, wenn es im Herbst definitiv geräumt sein soll?
- Wie wurde die bisherige finanzielle Unterstützung für Griechenland eingesetzt, und bis wann werden die EU-Mindestanforderungen an die Unterbringung umgesetzt?
- Wie kommt es, dass die Kommission ohne tatsächliche Fortschritte im Hinblick auf die Situation auf den griechischen Inseln nun noch einmal Hunderte Millionen Euro an Griechenland zahlt?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (22.06.2021)
Die Errichtung eines neuen Aufnahmezentrums auf Lesbos, das allen EU-Standards vollumfänglich entspricht, ist eine klare Priorität für die Kommission und die griechischen Behörden. Die von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Summe von 276 Millionen EUR enthält die im November 2020 zugesagten 121 Millionen EUR für den Bau neuer Aufnahmeeinrichtungen auf Samos, Kos und Leros sowie weitere 155 Millionen EUR für neue Einrichtungen auf Chios und Lesbos.
Das provisorische Lager Mavrovouni sollte so lange zur Verfügung stehen, bis alle Bewohnerinnen und Bewohner in die neue Einrichtung verlegt worden sind. Nach der Schließung des Lagers fallen die Pachtverträge für das Grundstück und dessen Verwendung in den Zuständigkeitsbereich der griechischen Behörden. Die Arbeiten zum Anschluss des provisorischen Lagers an die kommunale Wasserversorgung und das Kanalisationsnetz sind von entscheidender Bedeutung für eine Wasser‐ und Sanitärversorgung , die EU-Standards entspricht.
Die EU hat den griechischen Behörden und den internationalen Organisationen finanzielle Unterstützung bereitgestellt, um die Bedingungen in dem provisorischen Lager zu verbessern[1], insbesondere mit Blick auf das neue Zentrum, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Wasser-, Sanitär‐ und Elektrizitätsversorgung, die Schotterung sowie die Vorbereitung auf den Winter und die Instandsetzung. Mavrovouni bleibt jedoch eine vorübergehende Lösung für die Unterbringung von Migranten und Flüchtlingen.
Dank der gemeinsamen Anstrengungen der griechischen Behörden, der Kommission und der EU-Agenturen konnten erhebliche Fortschritte in Bezug auf die Beschleunigung der Verfahren, die Entlastung der Inseln und die Verbesserung der Lebensbedingungen erzielt werden. Die Kommission unterstützt die griechischen Behörden weiter bei der Behebung von Mängeln.
Anfrage vom 26.04.2021 – Entzug der Aufenthaltsgenehmigung syrischer Flüchtlinge in Dänemark
Meine Anfrage (gemeinsam mit 11 weiteren Abgeordneten)
Am 14. April 2020 veröffentlichte die britische Tageszeitung The Guardian einen Artikel mit dem Titel „Denmark strips Syrian refugees of residency permits and says it is safe to go home“ (Dänemark entzieht syrischen Flüchtlingen die Aufenthaltsgenehmigung und behauptet, es sei sicher, in ihre Heimat zurückzukehren). Darin wird geschildert, dass seit dem vergangenen Sommer die Anträge von mindestens 189 syrischen Flüchtlingen auf Verlängerung ihres vorübergehenden Aufenthaltsstatus unter Hinweis darauf, dass sich die Sicherheitslage in Damaskus und im Großraum Damaskus verbessert habe, abgelehnt wurden. In dem Artikel heißt es auch, dass die Geheimdienste des Regimes seit 2011 mehr als 100 000 Personen festgenommen, gefoltert und verschwinden lassen haben, und dass willkürliche Inhaftierungen weit verbreitet sind. Die vom Regime kontrollierten Gebiete sind instabil und befinden sich im Wiederaufbau, Dienstleistungen wie Wasser und Strom sind knapp, und infolge des Einbruchs des syrischen Pfunds sind die Lebensmittelpreise um 230 % gestiegen.
Da Dänemark keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien pflegt, kann das Land die Menschen nicht abschieben. Das führt dazu, dass diejenigen, deren Anträge abgelehnt wurden, in Gewahrsamseinrichtungen untergebracht werden. Dänemark erkennt an, dass Männer Gefahr laufen, vom syrischen Militär eingezogen zu werden oder bestraft zu werden, weil sie sich der Wehrpflicht entzogen haben. Die vorstehend beschriebene Politik betrifft daher in erster Linie Frauen und ältere Menschen.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass Syrien ein sicheres Land ist, in dem die Grundrechte der Rückkehrer gewahrt werden?
- Hat sie die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien finanziell unterstützt, oder erwägt sie, dies in Zukunft zu tun?
- Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um diesem Verhalten entgegenzuwirken?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (09.07.2021)
Die Kommission unterstützt die Rückkehr von Migrantinnen und Migranten nach Syrien nicht und stimmt der Beurteilung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu, dass die Bedingungen für eine sichere, freiwillige und menschenwürdige Rückkehr derzeit nicht gegeben sind. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Asyl‐ und Rückführungsverfahren zu beurteilen, ob ein Drittstaat oder Teile des Drittstaates sicher für eine Rückkehr sind. Gegen diese Entscheidung kann im Einklang mit dem EU-Recht[1] ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat Länderleitlinien für Syrien[2] herausgegeben, die eine umfassende Beurteilung der Sicherheitsrisiken in Syrien enthalten.
Infolge seiner „Opt-out-Regelung“[3] beteiligt sich Dänemark nach dem EU-Recht nicht an Maßnahmen der EU zur Einwanderungs‐ und Asylpolitik und insbesondere nicht am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das die EU-Regeln über das Konzept des sicheren Herkunftsstaats enthält. Dänemark beteiligt sich ferner nicht am Asyl-, Migrations‐ und Integrationsfonds und erhält daher keine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung seiner Rückkehrpolitik.
Dänemark ist allerdings zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Artikel 19 der EU-Charta der Grundrechte, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge[4] und dem zugehörigen Protokoll[5], Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention[6] sowie dem Völkergewohnheitsrecht verpflichtet. Dänemark ist durch seine völkerrechtliche Beteiligung am Schengen-Besitzstand auch an die Rückführungsrichtlinie gebunden und ist daher verpflichtet, jeden Fall individuell zu prüfen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten.
Die Sicherstellung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist von größter Bedeutung. Die Kommission nimmt diese Angelegenheit sehr ernst und steht diesbezüglich in regelmäßigem Dialog mit den dänischen Behörden.
Anfrage vom 15.04.2021 – Abfangaktionen der griechischen Küstenwache in der Ägäis
Meine Anfrage
Am 10. April 2021 veröffentlichte der Spiegel einen Artikel[1], aus dem hervorgeht, dass nach Angaben von Frontex seit März 2020 von der griechischen Küstenwache 132 Boote in der Ägäis abgefangen wurden, wo auch Frontex selbst präsent ist. Diese Zahl wurde weder veröffentlicht noch dem Parlament mitgeteilt, aber als Mitglied des Europäischen Parlaments und der Arbeitsgruppe zum Thema Frontex und Sicherheit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres möchte ich folgende Fragen stellen:
- Warum wurden diese Zahlen dem Parlament nicht mitgeteilt?
- Wurden diese Informationen über die 132 abgefangenen Boote der Arbeitsgruppe von Frontex „Grundrechte und operative Aspekte rechtlicher Aspekte der Einsätze in der Ägäis“ übermittelt, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und die Beteiligung der Agentur daran untersucht?
- Wie hat man sichergestellt, dass die Garantien der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 eingehalten wurden und dass keines der Boote in Seenot war und niemand internationalen Schutz benötigte?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (21.06.2021)
1.-2. Da die Fragen des Herrn Abgeordneten zu den im Spiegel veröffentlichten Zahlen angeblich auf Angaben der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) beruhen, hat die Kommission die Agentur gebeten, die von dem Herrn Abgeordneten erbetenen Informationen zu übermitteln. Sobald die Agentur geantwortet hat, wird die Kommission die Angaben schnellstmöglich an den Herrn Abgeordneten weiterleiten.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014[1] findet im Rahmen der von Frontex koordinierten operativen Zusammenarbeit Anwendung. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 durch die im Rahmen einer solchen Operation eingesetzten Einsatzmittel/Mitarbeiter können über das „Serious Incident Report“-System (Meldesystem für schwerwiegende Vorkommnisse) von Frontex gemeldet werden. Alle über dieses System erstellten Berichte wären im Besitz von Frontex. Daher hat die Kommission die Agentur um Übermittlung der vom Herrn Abgeordneten erbetenen Informationen gebeten. Sobald die Agentur geantwortet hat, wird die Kommission die Angaben schnellstmöglich an den Herrn Abgeordneten weiterleiten.
Anfrage vom 12.03.2021 – Situation der Schutzsuchenden auf den griechischen Inseln
Meine Anfrage
Die Situation der Schutzsuchenden auf den griechischen Inseln entspricht immer noch nicht den europäischen Mindeststandards. Tausende Menschen wurden in Zelten einem Rekordwinter ausgesetzt. Auf Lesbos gibt es nach wie vor kein fließendes Wasser, und lediglich 23 der Duschen wurden im Januar – bei Minusgraden und Schnee – mit warmem Wasser versorgt. In einem Bericht der EU-Taskforce Lesbos von Anfang Februar spricht die Kommission davon, dass alle Zelte winterfest gemacht worden seien. Außerdem sei das Wetter im Winter über weite Strecken trocken, und die Temperaturen auf der Insel lägen selten unter 10 Grad Celsius. Gleichzeitig treibt die griechische Regierung die Errichtung geschlossener und bewachter Zentren mithilfe von EU-Mitteln weiter voran.
- Welche Verbesserungen hinsichtlich der erforderlichen humanitären Mindeststandards und der Bewegungsfreiheit gibt es im Verhältnis zum Lager Moria im neuen Lager Kara Tepe?
- Das Kommunalparlament in Mytilini fasste am 3. Februar 2021 einen Beschluss, der die Errichtung eines EU-finanzierten geschlossenen und bewachten Lagers für insgesamt 3500 Menschen vorsieht. Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, damit ihr Versprechen gegenüber dem Parlament umgesetzt wird, dass die Lager an den Außengrenzen keine geschlossenen Lager werden?
- Es gibt vermehrt Anzeichen, dass das unwürdige temporäre Lager auch im nächsten Winter noch bestehen wird. Wie ist der Zeitplan für die Errichtung menschenwürdiger Unterkünfte, und wie stellt die Kommission sicher, dass er eingehalten wird?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (19.05.2021)
Das Lager Mavrovouni wurde provisorisch errichtet, um den Menschen nach den Bränden in Moria umgehend Unterkünfte bereitzustellen. Die Kommission und die griechischen Behörden arbeiten seitdem an der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission Finanzmittel sowie operative und technische Unterstützung bereit. Die Arbeiten an der Wasser‐ und Stromversorgung, der Abwasserentsorgung sowie an der Schotterung werden Bereich für Bereich fortgeführt. Duschen mit warmem Wasser und Toiletten wurden installiert. Der medizinische Bereich wird ausgebaut und medizinische Versorgung wird bereitgestellt. Die Kommission und die griechischen Behörden werden weiter an zusätzlichen Verbesserungen arbeiten.
Der Schutz und die Verbesserung der Lebensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland stellt eine Priorität für die Kommission dar. Die bestehenden Zentren auf den Inseln werden im Einklang mit dem Besitzstand und den Normen der EU durch multifunktionale Aufnahme‐ und Identifizierungszentren ersetzt. Die Kommission stellt eine erhebliche finanzielle Unterstützung zur Verfügung, unter der Voraussetzung, dass die neuen Zentren dem einschlägigen Besitzstand entsprechen. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des neuen Zentrums in der Lage sein werden, das Lager nach Belieben zu betreten und zu verlassen. Die Einrichtung eines Systems von Zugangsausweisen soll die Sicherheit der Zentren sicherstellen. Die Vereinbarung über das gemeinsame Pilotprojekt auf Lesbos sieht vor, dass die Kommission zu den Verfahren des Zentrums konsultiert wird.
Die Arbeiten auf den Inseln befinden sich in unterschiedlichen Planungs‐ und Bauphasen. Die griechischen Behörden bekräftigten ihre Entschlossenheit, die Zentren bis Ende 2021 fertigzustellen. Über eine spezielle Taskforce arbeitet die Kommission mit den griechischen Behörden zusammen und überwacht — unter anderem im Rahmen monatlicher Sitzungen des Lenkungsausschusses unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger — den Fortschritt der Arbeiten.
Anfrage vom 11.03.2021 – Aktueller Stand der Reaktion der Kommission auf die „LGBT-freien Zonen“ in Polen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 38 weiteren Abgeordneten)
In den vergangenen zwei Jahren haben fast 100 polnische Gemeinden, Regionen und Woiwodschaften gegen LGBTI gerichtete Entschließungen verabschiedet, mit denen sie sich entweder für frei von der sogenannten „LGBT-Ideologie“ erklärten oder die „Regionalen Chartas der Familienrechte“ annahmen. Diese Entschließungen wurden bereits von vier Verwaltungsgerichten in Polen für rechtswidrig erklärt, die befanden, dass diese diskriminierend gegenüber LGBTI-Personen seien. Das bedeutet, dass sie sowohl gegen polnisches als auch gegen EU-Recht verstoßen, und zwar gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates. Im September 2020 reichten ILGA-Europe (die europäische Vertretung der Internationalen Vereinigung der Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen) und die polnischen LGBTI-Organisationen Kampania Przeciw Homofobii (Kampagne gegen Homophobie) und Fundacja Równośc (Stiftung für Gleichheit) wegen der „LGBT-freien Zonen“ eine Rechtsbeschwerde bei der Kommission ein. Zudem wurden der Kommission über 400 Einzelbeschwerden von LGBTI-Personen aus Polen übermittelt, die ihre Erfahrungen mit Diskriminierung schilderten.
Vor diesem Hintergrund wird die Kommission ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
- In welcher Bewertungsphase befindet sich die von den Organisationen ILGA-Europe, Kampania Przeciw Homofobii und Fundacja Równośc eingereichte Beschwerde?
- Welche Generaldirektion der Kommission ist für die Prüfung der Beschwerden über die sogenannten LGBT-freien Zonen zuständig?
- Gedenkt die Kommission, auf der Grundlage der Beschwerden ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen einzuleiten? Falls nein, was hält sie davon ab?
Antwort von Helena Dalli im Namen der Europäischen Kommission (08.07.2021)
Die Kommission setzt sich nachdrücklich dafür ein, die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen, Nichtbinären, Intersexuellen und queeren Personen (LGBTIQ) in der gesamten EU im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse zu bekämpfen.
Der Kommission sind die Bedenken bekannt, die in der Beschwerde von ILGA-Europe (die europäische Vertretung der Internationalen Vereinigung der Lesben, Schwulen, Bi-, Trans‐ und Intersexuellen), Kampania Przeciw Homofobii (Kampagne gegen Homophobie) und Fundacja Równośc (Stiftung für Gleichheit) über die „LGBT-ideologiefreien Zonen“ in Polen geäußert wurden.
Um die Lage in Polen vor dem Hintergrund der EU-Vorschriften eingehend zu bewerten, hat die Kommission Gespräche mit den polnischen Behörden aufgenommen. Die Bewertung der Antwort der polnischen Behörden durch die Kommission ist noch nicht abgeschlossen.
Die Kommission wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung über die nächsten Schritte entscheiden, u. a. auch über die Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Anfrage vom 10.03.2021 – Zugang von Flüchtlingskindern zu Bildung
Meine Anfrage (gemeinsam mit 28 weiteren Abgeordneten)
Die griechische Regierung schließt Kinder von Flüchtlingen und Migranten praktisch von der formalen Bildung aus, insbesondere diejenigen, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots und Lager) leben. Informationen von in diesem Bereich tätigen Personen und Organisationen zufolge wird der Zugang dieser Kinder zum staatlichen Bildungssystem – ob Präsenzunterricht (herkömmliche Methode) oder Fernunterricht (während der Pandemie) – durch zahlreiche Hindernisse vollständig untergraben. Vor zwei Jahren besuchten etwa 16 000 Kinder von Flüchtlingen und Migranten eine Schule. Im vergangenen Jahr ging die Zahl drastisch auf 7 000 Kinder zurück und liegt nun schätzungsweise bei nahezu Null. Damit wird gegen ihr Grundrecht auf Bildung verstoßen, und Migranten und Flüchtlinge werden eindeutig benachteiligt.
- Kann die Kommission die tatsächliche Zahl der Kinder von Flüchtlingen und Migranten, die keinen Zugang zum staatlichen Bildungssystem in Griechenland haben, bestätigen?
- Ist dieses Vorgehen mit Artikel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 27 der Richtlinie 2011/95/EU und Artikel 14 der Richtlinie 2013/33/EU vereinbar?
- Wie will die Kommission vorgehen, damit alle Kinder alle einschlägigen Grundrechte in der Praxis genießen können?
Antwort von Mariya Gabriel im Namen der Europäischen Kommission (28.06.2021)
Im Schuljahr 2020/2021 sind 11 830 Migrantenkinder an griechischen Schulen eingeschrieben. Davon sind 3 142 in Klassen im Rahmen des Programms „Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlingsbildung“, 7 535 in Schulen ohne Aufnahmeklassen und 1 153 in Schulen mit Aufnahmeklassen eingeschrieben.
In der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen[1] ist vorgesehen, dass minderjährigen Kindern, die internationalen Schutz beantragen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Antragstellung in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen der Zugang zum Bildungssystem gestattet werden muss.[2] Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, auf der Grundlage der Anerkennungsrichtlinie[3] uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen gewähren. Bei der Anwendung dieser Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Grundrechte, einschließlich des in Artikel 14 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Bildung, sicherstellen.
Die Kommission hat bei mehreren Gelegenheiten[4], unter anderem in der kürzlich angenommenen EU-Kinderrechtsstrategie, betont, dass Migrantenkinder, auch im Bildungswesen, zusätzliche und zielgerichtete Schutz‐ und Unterstützungsmaßnahmen benötigen. Der Aktionsplan für Integration und Inklusion[5] umfasst auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass mehr Migrantenkinder an hochwertiger und inklusiver frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die EU-Mittel zur Unterstützung von Programmen und Maßnahmen im Bildungsbereich in vollem Umfang zu nutzen.
Die Kommission beobachtet die Lage und arbeitet eng mit den griechischen Behörden zusammen. Die kürzlich eingerichtete europäische Taskforce für Migrationsmanagement in Griechenland tritt regelmäßig zusammen, um allen Flüchtlings‐ und Migrantenkindern den Zugang zu formaler und nicht formaler Bildung zu erleichtern.
Anfrage vom 16.02.2021 – Unterstützung für Studierende aus Belarus für ein Studium an Hochschulen in der EU
Meine Anfrage (gemeinsam mit 31 weiteren Abgeordneten)
In Belarus ringen weiterhin tausende Menschen um Demokratie, während die gewaltsamen Proteste anhalten. In einem verzweifelten Versuch, den Aktivitäten der jungen Demonstranten Einhalt zu gebieten, forderte Lukaschenka, dass diejenigen, die öffentlich die Proteste unterstützen, von ihrem Studium ausgeschlossen bzw. von ihrem Arbeitsplatz entlassen werden.
Die EU muss schnell handeln. Menschen, die sich für demokratische Werte einsetzen, dürfen nicht bestraft werden, indem ihnen ihr Recht auf Bildung geraubt wird und sie zum Wehrdienst einberufen werden.
Daher begrüßen wir das Programm EU4Belarus, mit dem zugesagt wurde, 24 Mio. EUR für die Steigerung der Resilienz und die Stärkung der Zivilgesellschaft in Belarus bereitzustellen, von denen 8 Mio. EUR in Stipendien für ein Studium in der EU fließen werden.
Leider ist noch nicht bekannt, auf welcher Grundlage diese Mittel verteilt werden, weshalb die Gelder noch nicht zugewiesen sind. Daher stellen wir folgende Fragen:
- Wann wird diese Unterstützung einsatzbereit sein, sodass die Studierenden auf sie zugreifen können und Repressalien verhindert werden können?
- Auf welcher Grundlage werden die Mittel verteilt? Werden frühere glaubwürdige Anstrengungen zur Unterstützung von verfolgten belarussischen Studierenden berücksichtigt, z. B. als Voraussetzung, damit Universitäten für die Gewährung von Stipendien infrage kommen?
- Wird auch für Flexibilität gesorgt, sodass die Empfänger Unterstützung für Sprach- oder Vorbereitungskurse erhalten können?
Antwort von Olivér Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (14.04.2021)
Als Reaktion auf die Entwicklungen nach dem Wahlbetrug vom 9. August 2020 in Belarus hat die EU die Unterstützung der belarussischen Bevölkerung verstärkt, unter anderem durch die Annahme eines Hilfspakets über 24 Mio. EUR[1], das der belarussischen Zivilgesellschaft, dortigen jungen Menschen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen und die Kapazitäten im Gesundheitsbereich verbessern wird. Im Rahmen dieser Unterstützung wird ein Betrag von 8 Mio. EUR zur Unterstützung junger Menschen verwendet, unter anderem durch ein Stipendienprogramm für Studierende und junge Fachkräfte, die von den Entwicklungen im Land betroffen sind. Die Kommissionsdienststellen bereiten derzeit die Operationalisierung der Maßnahme vor, um die Finanzierung von Stipendien für das kommende akademische Jahr 2021‐2022 sicherzustellen.
Eine Agentur eines EU-Mitgliedstaats, die litauische Zentrale Projektleitungsagentur, wurde bereits für die Durchführung dieser Komponente im Einklang mit dem Maßnahmendokument[2] ausgewählt. Gemeinsam mit der Agentur arbeiten wir derzeit die Einzelheiten der Durchführung des Programms für den unmittelbar bevorstehenden Start aus. Dazu gehören die Auswahlkriterien für Studierende und Fachkräfte. Außerdem soll die Kofinanzierung einschlägiger nationaler, von den EU-Mitgliedstaaten durchgeführter Stipendienprogramme im Rahmen eines „Team Europa“-Konzepts sichergestellt werden.
Vorbereitungs‐ und Sprachkurse für potenzielle Studierende sind in der Tat Bestandteil dieses Unterstützungspakets.
Anfrage vom 12.02.2021 – Fehlende Umsetzung des Urteils C-808/18 des EuGH durch Ungarn und die Beteiligung von Frontex an Zurückweisungen an der ungarischen Grenze
Meine Anfrage (gemeinsam mit Monika Vana, Gwendoline Delbos-Corfield, Saskia Bricmont, Damien Carême, Tineke Strik, Malin Björk, Ramona Strugariu, Bettina Vollath)
Am 17. Dezember 2020 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-808/18, dass die ungarischen Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2016 über die Zurückweisung von Migranten und Asylbewerbern einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Seitdem fanden nach Angaben der ungarischen Polizei mehr als 4 400 Zurückweisungen an den Grenzen zu Kroatien und Serbien statt, woran sich zeigt, dass die Regierung das Urteil des EuGH nicht umsetzt.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn nach dem Schriftwechsel vom Januar 2021 die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil nachzukommen? Wann wird die Kommission anderenfalls das Verfahren nach Artikel 260 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einleiten?
- Wird die Kommission angesichts der Tatsache, dass Ungarn von der EU finanzielle Unterstützung für das Grenzmanagement erhält, in Erwägung ziehen, von den in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 verankerten Befugnissen Gebrauch zu machen?
- Ist die Kommission der Auffassung, dass die von Frontex in Ungarn geleistete operative Unterstützung für Tätigkeiten im Bereich des Grenzmanagements einen Verstoß gegen die sich aus der Verordnung (EU) 2019/1896 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebende Verpflichtung von Frontex, die Grundrechte zu achten, darstellt? Falls ja, beabsichtigt sie, diese Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgruppe des Verwaltungsrats für Grundrechte und rechtliche und operative Aspekte von Einsätzen fallen, eingehender zu bewerten?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (20.05.2021)
1. Die Kommission teilt den Damen und Herren Abgeordneten mit, dass sie die ungarischen Behörden um Auskunft über die Maßnahmen ersucht hat, die sie ergriffen haben oder ergreifen werden, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 nachzukommen. Die ungarischen Behörden haben geantwortet, und die Antwort wird derzeit geprüft. Sollte sich die Antwort als nicht zufriedenstellend erweisen, ermächtigt der Vertrag die Kommission, das Verfahren nach Artikel 260 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.
2. Die Kommission ist fest entschlossen, die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092[1] ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Die Verordnung sieht ein spezielles Instrument für den Erlass von Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit den Unionshaushalt und die finanziellen Interessen der Union nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Gemäß der Verordnung kann die Kommission nur dann Maßnahmen vorschlagen, wenn keine anderen in der Gesetzgebung der Union festgelegten Verfahren es ihr ermöglichen würden, den Haushalt wirksamer zu schützen. Die Kommission wird die vorgelegten Informationen und andere relevante Informationen bewerten, um festzustellen , ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind.
3. Der Kommission sind keinerlei Fakten bekannt, die erkennen ließen, dass die von der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) geleistete operative Unterstützung für Grenzmanagementtätigkeiten in Ungarn eine Verletzung der Grundrechte darstellt. Der Exekutivdirektor der Agentur hat die operative Unterstützung Ungarns auf der Grundlage von Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1896[2] ausgesetzt. Die Arbeitsgruppe, auf die sich die Damen und Herren Abgeordneten beziehen, wurde vom Verwaltungsrat von Frontex eingerichtet und nimmt die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben wahr.
Anfrage vom 10.02.2021 – Antworten auf schriftliche Anfragen
Meine Anfrage
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben das Recht, schriftliche Anfragen an die Kommission zu richten. Dies ist ein wichtiges Instrument, um Nachweise zu erhalten und Fragen aufzuwerfen. Gemäß Artikel 138 der Geschäftsordnung beträgt die Frist für eine schriftliche Antwort sechs Wochen bzw. drei Wochen im Fall von Anfragen mit Vorrang. Leider wurden die schriftlichen Anfragen in den letzten Jahren und insbesondere derzeit häufig erst Monate nach Ablauf der Frist beantwortet. Darüber hinaus sind die Antworten häufig eher allgemein oder ausweichend oder beziehen sich nicht konkret auf den Gegenstand der Anfrage, sodass das vorliegende Instrument kaum seinen Zweck erfüllt.
- Warum werden die Fristen für die Beantwortung schriftlicher Anfragen nicht eingehalten?
- Über welche Möglichkeiten verfügt die Kommission und was beabsichtigt sie, zu unternehmen, um die Lage in Bezug auf schriftliche Anfragen des Europäischen Parlaments zu verbessern?
- Wie kann sichergestellt werden, dass die Fragen konkret und genau beantwortet werden und dass auf alle gestellten Fragen einzeln Bezug genommen wird?
Antwort von Vizepräsident Maroš Šefčovič im Namen der Europäischen Kommission (23.04.2021)
Die zeitnahe und sachdienliche Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist fester Bestandteil der besonderen Partnerschaft zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament. So steht es auch in den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen[1]. Parlamentarische Anfragen sind ein wichtiges Kontrollinstrument, dem die Kommission höchste Priorität einräumt.
Gemäß Artikel 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden parlamentarische Anfragen von der Kommission beantwortet, nicht von einzelnen Kommissionsmitgliedern. Daher wird jede Antwort zunächst einer umfassenden Konsultation durch die Kommissionsdienststellen unterzogen und dann vom Kollegium angenommen. Die Zeit, die für die Bearbeitung und Validierung der Antworten benötigt wird, kann somit je nach Komplexität, bereichsübergreifendem Charakter oder Sensibilität des Sachverhalts variieren.
Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Fristen für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen einseitig vom Europäischen Parlament in seiner Geschäftsordnung festgelegt wurden und daher für die Kommission rechtlich nicht bindend sind.
Nichtdestotrotz und ungeachtet der stetig steigenden Zahl der eingehenden Anfragen (6 767 im Jahr 2020, d. h. ein Anstieg um 57 % gegenüber 4 308 Anfragen im Jahr 2019) bemüht sich die Kommission nach Kräften um eine zeitnahe Beantwortung[2] und sachdienliche Antworten.
Vor diesem Hintergrund prüft die Kommission kontinuierlich Möglichkeiten einer weiteren Rationalisierung und Straffung der zugrundeliegenden Verfahren und IT-Instrumente.
Im Jahr 2020 beantwortete die Kommission insgesamt 4 166 Anfragen innerhalb von 45 Arbeitstagen. Dies entspricht einem Anstieg von 33 % im Vergleich zu 2019.
Anfrage vom 01.02.2021 – Rückübernahmen zwischen Griechenland und der Türkei
Meine Anfrage
Obwohl die Türkei seit März 2020 keine Rückübernahmen mehr zulässt, erlassen die griechischen Behörden Beschlüsse über die freiwillige Ausreise syrischer Staatsangehöriger, deren Antrag in einem endgültigen Beschluss als unzulässig abgelehnt wurde (die Türkei gilt für sie als „sicherer Drittstaat“). Diese Personen müssen Griechenland innerhalb von 10, 15 oder 30 Tagen verlassen, obwohl ihre Anträge nicht auf ihre Begründetheit geprüft wurden. Sie dürfen jedoch nicht in die Türkei einreisen und können aufgrund des anhaltenden Konflikts nicht nach Syrien zurückkehren. Dies hat zu einer Situation von „ewigen Flüchtlingen“ geführt. Gleichzeitig haben sie keinen Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen mehr und sind vor dem Hintergrund einer zweiten Welle der COVID-19-Pandemie in Griechenland, die zu strengen Ausgangsbeschränkungen geführt hat, prekären Lebensumständen ausgesetzt.
- Ist diese Praxis mit Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar?
- Ist sie mit den Artikeln 13 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie mit den Artikeln 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?
- Ist die Ausweisung dieser Personen und ihr Ausschluss von den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen mit Artikel 3 der EMRK sowie Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (01.06.2021)
Die Kommission hat Kenntnis von der steigenden Zahl syrischer Staatsangehöriger auf den griechischen Inseln, deren Asylanträge vom griechischen Asyldienst endgültig negativ beschieden wurden, nachdem diese Anträge aufgrund der Tatsache, dass die Türkei als sicherer Drittstaat im Sinne der Erklärung EU-Türkei[1] betrachtet wird, für unzulässig erklärt wurden.
Die Türkei hat die Rückführungen aus Griechenland im März 2020 im Zusammenhang mit COVID-19-Beschränkungen ausgesetzt, und obwohl Griechenland und die Kommission wiederholt dazu aufgefordert haben, die Rückführungen gemäß der Erklärung EU-Türkei wieder aufzunehmen, ist die Türkei dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen.
In Artikel 38 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie[2] heißt es: „Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zugang zu einem [Asyl-] Verfahren gewährt wird“. Im Einklang mit dieser Bestimmung können Antragsteller, deren Antrag für unzulässig erklärt wurde, daher erneut einen Antrag stellen[3]. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung über diese Anträge muss Griechenland die Umstände zum Zeitpunkt der (erneuten) Prüfung der einzelnen Anträge berücksichtigen, auch im Hinblick auf die Rückkehraussichten im Einklang mit der Erklärung EU-Türkei. In der Zwischenzeit haben die Antragsteller Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des EU-Rechts und des nationalen Rechts[4].
Die Kommission steht in Bezug auf die vom Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Frage in engem Kontakt mit den griechischen Behörden. Die EU setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung der Erklärung EU-Türkei ein, die den wichtigsten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in Migrationsfragen darstellt. Diese Partnerschaft beruht auf gegenseitigem Vertrauen und Handeln, das Engagement und kontinuierliche Anstrengungen von allen Seiten erfordert.
Anfrage vom 01.02.2021 – Suche und Rettung sowie sichere Anlandung im vorgeschlagenen Migrations- und Asylpaket
Meine Anfrage (gemeinsam mit 13 weiteren Abgeordneten)
Am 19. Januar 2021 veröffentlichte die Zeitung The Guardian den Artikel „Shipwreck claims the lives of at least 43 migrants off the coast of Libya“ (Mindestens 43 Migranten kommen bei Schiffsunglück vor der libyschen Küste ums Leben“), in dem die erste Tragödie auf der zentralen Mittelmeerroute des Jahr 2021 geschildert wird. Nur zehn Menschen überlebten und wurden von der libyschen Küstenwache nach Libyen zurückgebracht. In einer gemeinsamen Erklärung wiesen der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und die Internationale Organisation für Migration darauf hin, dass die Staaten ihre Such- und Rettungseinsätze wieder aufnehmen müssten sowie dass man die Rückführung in unsichere Häfen einstellen und Vorkehrungen für eine sichere und berechenbare Anlandung treffen müsse. Ferner forderten sie, dass dies mit konkreten Maßnahmen der Solidarität vonseiten der europäischen Staaten einhergehen müsse.
- Wie gedenkt die Kommission die ausbleibenden Such- und Rettungseinsätze im Mittelmeerraum im Rahmen des vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpakts anzugehen?
- Ist die Kommission der Ansicht, dass ein EU-Such- und Rettungsfonds erforderlich ist, um die Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Menschen in Not zu unterstützen, insbesondere angesichts der mutmaßlichen Beteiligung von Frontex an der Zurückweisung von Menschen und des Versäumnisses der Agentur, Such- und Rettungseinsätze durchzuführen, wie es ihre Aufgabe wäre?
- Wie wird man durch den vorgeschlagenen Pakt Vorkehrungen für eine sichere und berechenbare Anlandung sicherstellen, die auf EU-Ebene koordiniert werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (07.05.2021)
Die Rettung von Menschenleben in Seenot ist eine moralische Pflicht und eine völkerrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten. Die Koordinierung von Such‐ und Rettungseinsätzen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ohne operative Beteiligung der Kommission.
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren hat die Kommission im Rahmen des neuen Migrations‐ und Asylpakets[1] einen stärker koordinierten Ansatz für Such‐ und Rettungseinsätze vorgeschlagen, in den auch die erste Europäische Kontaktgruppe für Such‐ und Rettungsdienste[2] eingebunden werden soll. Sie hat des Weiteren klargestellt, dass das EU-Recht nicht so ausgelegt werden kann, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführte Such‐ und Rettungseinsätze strafbar sein können[3].
Such‐ und Rettungseinsätze sind grundlegende Bestandteile des integrierten europäischen Grenzmanagements[4], dessen Umsetzung über den Fonds für die innere Sicherheit gezielt unterstützt wurde. Die den Mitgliedstaaten direkt aus dem EU-Haushalt zugewiesenen Finanzmittel werden im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 mit dem Instrument für Grenzmanagement und Visa aufgestockt. Dabei wird der Finanzbedarf derjenigen Mitgliedstaaten berücksichtigt, die regelmäßig Such‐ und Rettungseinsätze durchführen müssen. In Bezug auf die Europäische Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) betont die Kommission, dass die Agentur die Mitgliedstaaten bei solchen Einsätzen unterstützt — unter anderem durch das rasche Aufspüren von Schiffen in Seenot und die Einleitung von Rettungsmaßnahmen.
Im Migrations‐ und Asylpaket wird ein Solidaritätsmechanismus für Ausschiffungen nach Such‐ und Rettungseinsätzen vorgeschlagen, mit dem den Besonderheiten solcher Maßnahmen Rechnung getragen wird.
Anfrage vom 01.02.2021 – Lebensbedingungen im „temporären“ Lager Mavrovouni auf Lesbos
Meine Anfrage
Seit Anfang November dürfen Geflüchtete das neue Lager Kara Tepe (Mavrovouni) auf Lesbos nicht verlassen, außer für besonders wichtige Termine. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit, die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die Schutzsuchenden sind nun de facto eingesperrt.
Nach einem Besuch am 28.11.2020 hat Minister Mitarakis die Maßnahmen, um das Lager winterfest zu machen, für abgeschlossen erklärt, obwohl die Lebensbedingungen noch völlig unzureichend sind.
Das Lager befindet sich auf einem stillgelegten Schießplatz, weshalb ernsthaft zu vermuten ist, dass das Gelände mit Blei verseucht ist. Die Kommission vertraut hier offenbar den unbestätigten Angaben der griechischen Behörden, die auch drei Monate nach Eröffnung des Lagers keine unabhängigen Laboruntersuchungen des Bodens vorlegen konnten. Zusätzlich spricht die griechische Regierung bei den neuen Lagern von „closed controlled structures“, und Journalistinnen und Journalisten wird seit Monaten der Zugang zum Lager untersagt.
- Bewertet die Kommission den Zustand eines Lagers, in dem nur in Ausnahmefällen Ausgangsmöglichkeiten bestehen, als geschlossenes Lager oder als Haft?
- Wie begründet die Kommission die Nichteinhaltung der Aufnahmerichtlinie im Lager, und welche Maßnahmen wurden ergriffen, um gesundheitliche Gefahren auf dem Schießplatz auszuschließen?
- Wie stellt die Kommission sicher, dass EU-Gelder nicht für geschlossene Lager verwendet werden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (19.04.2021)
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben die griechischen Behörden restriktive Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen, die landesweit gelten und die Aufnahmezentren miteinschließen. Die Bewohner der Aufnahme‐ und Unterbringungseinrichtungen dürfen diese nur aus bestimmten Gründen betreten und verlassen. Zu diesen Gründen zählen die Deckung der Grundbedürfnisse oder laufende Asylverfahren.
Bei den mit Unterstützung der Taskforce der Kommission für das Migrationsmanagement durchgeführten Arbeiten zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen im provisorischen Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum (RIC) Mavrovouni werden Fortschritte gemacht. Die Hellenic Survey of Geology and Mineral Exploration entnahm Bodenproben und untersuchte diese auf Bleikontamination, um zu überprüfen, ob die Unterbringung in diesem Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum ungefährlich ist. Die Ergebnisse und Einzelheiten der Untersuchungen sind öffentlich zugänglich.[1] Von den 12 entnommenen Bodenproben lag eine Probe, die in der Nähe eines Verwaltungsbereichs entnommen wurde, über dem Grenzwert. Die griechischen Behörden haben das Gebiet eingezäunt, neue Erde aufgetragen, ein Betonfundament im Verwaltungsbereich gegossen und auf dem gesamten Gebiet einen Meter Erde zusätzlich aufgetragen. Nach Abschluss der Arbeiten wird erneut kontrolliert.
Das neue Zentrum auf Lesbos wird ein multifunktionales Zentrum mit technischen Vorkehrungen, die es den Bewohnern ermöglichen, das Zentrum mit Zugangsausweisen zu betreten und zu verlassen.
Anfrage vom 23.12.2020 – Bleivergiftungsgefahr in neuem Migrantenlager auf Lesbos
Meine Anfrage (gemeinsam mit Tineke Strik, Milan Brglez, Pierfrancesco Majorino, Damien Carême, Damian Boeselager, Dietmar Köster, Miguel Urbán Crespo, Malin Björk, Bettina Vollath)
Am 8. Dezember 2020 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht mit dem Titel „Griechenland: Mögliche Bleivergiftungsgefahr in neuem Flüchtlingslager“, gestützt durch Nachweise nicht detonierter Mörserprojektile und scharfer Kleinwaffenmunition, die von Migranten im Lager gefunden wurden, das auf einem umfunktionierten militärischen Schießplatz errichtet wurde. Eine Bleivergiftung kann den menschlichen Körper schwer schädigen.
In seiner Antwort auf ein Schreiben von Human Rights Watch erklärte der griechische Minister für Migration und Asyl, Notis Mitarachi, dass es in dem Lager „keine Bleiverunreinigung“ gegeben habe, bevor die Migranten im September 2020 dorthin verbracht worden seien, ohne dies jedoch zu belegen.
- Welche konkreten Maßnahmen hat die Kommission ergriffen, um die Sicherheit der Flüchtlinge sicherzustellen und weitere Bauarbeiten durch die griechischen Behörden angesichts dieser besorgniserregenden Information zu stoppen?
- Der zuständige Minister, Notis Mitarachi, wies ferner darauf hin, dass die griechische Regierung im Jahr 2020 gemeinsam mit der Kommission Bodenuntersuchungen durchführen werde. Kann die Kommission Angaben zu den Gebieten, in denen Untersuchungen durchgeführt werden sollen, der Art der Untersuchungen, der Methodik und den beteiligten Akteuren machen, um die Unabhängigkeit und Transparenz der Untersuchungen sicherzustellen?
- Laut Angaben von Manos Logothetis, Sonderbeauftragter der Regierung für die Erstaufnahme von Asylsuchenden, wurden fünf Sachverständige der Regierungen der Mitgliedstaaten vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) engagiert, die anschließend erklärten, dass „keine Gefahr“ einer Bleivergiftung bestünde. War die Kommission an diesem Verfahren beteiligt, oder hatte sie Kenntnis von dem Verfahren, auf das der Minister in seiner Mitteilung an Human Rights Watch verwies?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (26.03.2021)
Die Kommission hat sich mit den griechischen Behörden und den EU-Agenturen auf einen Plan geeinigt, der die Errichtung eines neuen, den Anforderungen entsprechenden Aufnahmezentrums auf der Insel Lesbos bis Anfang September 2021 vorsieht. Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen im provisorischen Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum (RIC) von Mavrovouni auf Lesbos war eine Priorität der Taskforce für das Migrationsmanagement[1].
Um zu überprüfen, ob die Unterbringung in der provisorischen Aufnahmeeinrichtung auf Lesbos sicher und ungefährlich ist, hat das griechische Institut für geologische Studien und Bergbau (Hellenic Survey of Geology and Mineral Exploration) Bodenproben entnommen und diese auf Bleikontamination untersucht.
Im Rahmen der Arbeiten der Taskforce waren Mitarbeiter der Kommission und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei der Entnahme der Bodenproben auf Lesbos vor Ort und konnten die von den griechischen Behörden durchgeführte Probennahme als Beobachter mitverfolgen.
Die griechischen Behörden haben die Testergebnisse und einen Bericht der zuständigen Stelle mit Detailangaben zum Verfahren veröffentlicht[2]. 11 der 12 Bodenproben lagen unter dem internationalen Sicherheitsgrenzwert und stammten aus dem Bereich, in dem sich die Unterkünfte befinden. Eine Probe aus dem Bereich mit den Einrichtungen für die Verwaltung lag darüber. Dieser Teil des Gebiets wurde eingezäunt, es wurde neue Erde aufgetragen und mit Kieselsteinen bedeckt. Ferner wurde in den Verwaltungs-, Aufnahme‐ und Registrierungsbereichen ein Betonfundament gegossen. Um das Risiko einer Bleikontamination weiter zu verringern, planen die Behörden zusätzliche Kontrollen.
Die griechischen Behörden haben sich mit Nichtregierungsorganisationen getroffen, unter anderem zweimal mit Human Rights Watch. Bei diesen Treffen haben die griechischen Behörden über die Testergebnisse der Bodenproben informiert und Fragen beantwortet. Die Kommission wird diese Angelegenheit auch weiterhin aufmerksam verfolgen.
Anfrage vom 26.11.2020 – Neue Belege für Push-back-Maßnahmen an der kroatischen Grenze – wird die Kommission nun endlich reagieren?
Meine Anfrage (gemeinsam mit 49 weiteren Abgeordneten)
Am 18. November 2020 veröffentlichte die deutsche Wochenzeitschrift Der Spiegel einen Bericht über illegale Rückführungen an der kroatischen Grenze. In dem Bericht wird dokumentiert, wie kroatische Grenzbeamte Asylsuchende unter Anwendung von Gewalt über die Grenze nach Bosnien und Herzegowina abschieben. Darüber hinaus hat Frontex Videos an der kroatischen Außengrenze aufgezeichnet, wo Push-back-Maßnahmen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben.
- Wird die Kommission angesichts der Zuverlässigkeit der Quelle und des vorgelegten Videomaterials unverzüglich eine Untersuchung der Vorwürfe gegen kroatische Grenzbeamte und Frontex einleiten und dabei die vorhandenen Aufzeichnungen von Frontex berücksichtigen?
- Die kroatischen Grenzbeamten handeln offensichtlich nicht im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex. Was bedeutet das für einen künftigen Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum?
- Kroatische Grenzbeamte haben gegen internationales und EU-Recht verstoßen. Zu diesen Verstößen gehören unter anderem Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und Artikel 21 der Richtlinie 2011/95/EU. Welche Schritte wird die Kommission angesichts dieser Verstöße – neben der möglichen Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die kroatische Regierung – als Reaktion auf diese Ereignisse ergreifen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (26.03.2021)
Die Kommission nimmt alle Berichte über mutmaßliche Zurückweisungen von Migranten sehr ernst. Sie ist zwar nicht befugt, mutmaßliches Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu untersuchen, überwacht jedoch aufmerksam, in welchem Maße die Grundrechte eingehalten werden, und erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen. An den Landaußengrenzen Kroatiens werden weder Personal noch Einsatzmittel von Frontex eingesetzt.
Die Achtung der Grundrechte ist ein wichtiger Bestandteil des Schengen-Besitzstands. In ihrer Mitteilung[1] von 2019 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kroatien die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit dies auch weiterhin der Fall ist, sollte Kroatien weiterhin konsequent an der Umsetzung aller laufenden Maßnahmen arbeiten. Am 17. November 2020 führte die Kommission gemeinsam mit der Agentur für Grundrechte einen Kontrollbesuch in Kroatien durch. Dessen Hauptzweck bestand darin, die derzeitige Lage zu bewerten und die Einrichtung eines wirksamen und unabhängigen Überwachungsmechanismus zu erörtern, mit dem auf kohärente und transparente Weise gegen gemeldete und mögliche künftige Grundrechtsverletzungen an der Grenze vorgegangen werden soll.
Darüber hinaus unterhält die Kommission regelmäßige bilaterale Kontakte mit Kroatien, um Informationen über die Vorwürfe und die von den Behörden durchzuführenden Untersuchungen einzuholen. Ferner finden regelmäßige Treffen mit der kroatischen Bürgerbeauftragten sowie internationalen und nichtstaatlichen Organisationen statt, um aktuelle Informationen über Zwischenfälle zu erhalten.
Die Kommission führt intensive Gespräche mit Kroatien und den einschlägigen Akteuren über die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus und um für mehr Transparenz bei der Weiterverfolgung von Vorfällen zu sorgen.
Anfrage vom 24.11.2020 – Beobachtung der Parlamentswahl 2021 in Irak durch die EU
Meine Anfrage (gemeinsam mit Hannah Neumann, Alexandra Geese, Viola Von Cramon-Taubadel)
Die Parlamentswahl in Irak ist für Juni 2021 anberaumt. Massenproteste, bei denen politische Reformen gefordert werden, haben zu der Entscheidung geführt, die Wahl vorzuziehen.
Nach der Befreiung des Nordwesten Iraks vom IS erklärte die EU in ihrer Strategie vom 8. Januar 2018 für Irak:
„Insbesondere die EU hat ein vitales Interesse daran, dafür zu sorgen, dass Irak gestärkt aus der Krise hervorgeht Sollten die Grundursachen der Krise nicht angegangen werden, so würde dies nicht nur die Einheit des Landes und seine Sicherheit, demokratische Ordnung und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen, sondern auch die Bemühungen der irakischen Regierung um Reform und Aussöhnung unterminieren. (…) Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die EU und die internationale Gemeinschaft in dieser kritischen Zeit weiterhin aktiv an der Unterstützung Iraks beteiligen.“
Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 hat die EU nur eine Wahlbeobachtungsmission nach Irak entsandt, im Jahr 2010.
- Teilt der Europäische Auswärtige Dienst die Auffassung, dass die Wahlen im Jahr 2021 in Irak von entscheidender Bedeutung für die friedliche und demokratische Entwicklung des Landes und der Region sind und dass daher einer EU-Wahlbeobachtungsmission (EOM) hohe Priorität eingeräumt werden sollte?
- Bis wann muss ein Beschluss über eine Wahlbeobachtungsmission im Jahr 2021 in Irak gefasst werden, um ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell im Namen der Europäischen Kommission (08.02.2021)
Eine glaubwürdige, transparente und alle Seiten einbeziehende Parlamentswahl ist von entscheidender Bedeutung, um Vertrauen in das politische System Iraks aufzubauen und eine auf ein Mandat der Bevölkerung gestützte Regierung zu bilden. Die EU ist bereit, die derzeit für Juni 2021 angesetzte Parlamentswahl in Irak zu unterstützen. Die EU hat vor Kurzem beschlossen, finanzielle Unterstützung für die Bemühungen der Vereinten Nationen in Irak bereitzustellen, mit denen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess durch den Ausbau der technischen und kommunikativen Kapazitäten der Unabhängigen Hohen Wahlkommission Iraks gestärkt und gleichzeitig verstärkte Inklusivität und Partizipation am Gesamtprozess gefördert werden sollen. Zusammen mit der bilateralen Unterstützung seitens einiger Mitgliedstaaten leistet die Unterstützung der EU in Höhe von 5,5 Mio. EUR hierzu einen wesentlichen Beitrag.
Die Wahlbeobachtungsmissionen der EU tragen dazu bei, demokratische Institutionen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess zu stärken sowie Betrug, Einschüchterung und Gewalt vorzubeugen. Außerdem unterstützen sie andere wichtige außenpolitische Ziele der EU, vor allem die Friedenskonsolidierung. Die Berichte der Wahlbeobachtungsmissionen enthalten nützliche Empfehlungen zur Verbesserung des Wahlprozesses gemäß den internationalen Standards.
Irak wurde vorläufig auf die Liste der prioritären Länder für Wahlbeobachtungen im Jahr 2021 gesetzt. Die EU hat bisher noch nie eine Wahlbeobachtungsmission nach Irak entsandt. Ob die EU in der Lage sein wird, eine Wahlbeobachtungsmission zu entsenden, wird zwangsläufig von der Gesundheitssituation und der Sicherheitslage im Land abhängen. Über die mögliche Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission wird in den kommenden Monaten auf der Grundlage einer Durchführbarkeitsbewertung nach den genannten Gesichtspunkten entschieden.
Anfrage vom 12.11.2020 – Zurückweisungen auf See und die Forderung von Frontex nach laxeren Regeln für die Ausschiffung von Geretteten in Drittstaaten
Meine Anfrage
Als Reaktion auf Medienrecherchen, wonach die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in illegale Zurückweisungen auf See in der Ägäis verwickelt war, will Frontex einen „Evaluierungsausschuss“ unter dem Vorsitz der Kommission einsetzen[1]. Der Ausschuss soll sich vor allem mit der Seeaußengrenzenverordnung[2] beschäftigen. Darin sind Frontex-Einsätze auf See geregelt und wird das Verbot der Zurückweisung auf See umgesetzt, das sich aus dem Hirsi-Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs[3] ergibt. Die Agentur hatte sich bereits in ihrem Jahresbericht über die Seeaußengrenzenverordnung vom 27. August 2020 darüber beklagt, dass die Regeln für Frontex-Einsätze auf See zu strikt seien, vor allem was Ausschiffungen von aus Seenot Geretteten in Drittstaaten angehe[4]. Das mache Frontex-Einsätze für die Mitgliedstaaten unattraktiv. Nach der Verordnung ist es Frontex strikt verboten, sich an Zurückweisungen auf See zu beteiligen.
- Hält die Kommission die Einrichtung eines solchen Ausschusses für eine angemessene Reaktion auf die mögliche Beteiligung von Frontex an Zurückweisungen auf See?
- Sofern die Kommission beabsichtigt, den Vorsitz des Ausschusses zu übernehmen, welche Zielsetzung verfolgt sie dabei?
- Kann die Kommission ausschließen, dass die Seeaußengrenzenverordnung aufgeweicht werden soll, um die Zurückweisung oder Ausschiffung von Geretteten in Drittstaaten zu erleichtern?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (25.02.2021)
Die Kommission unterstützt die Einrichtung eines solchen Ausschusses nicht, da der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die derzeit eine Untersuchung aller Aspekte im Zusammenhang mit der Angelegenheit durchführt. Diese befasst sich mit den mutmaßlichen Vorfällen, den von Frontex ergriffenen Maßnahmen, den Bestimmungen über die Seeeinsätze von Frontex und der Angemessenheit des Berichterstattungssystems der Agentur. Die Kommission ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten.
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments sind eng in diesen Prozess eingebunden.
Alle relevanten Fragen zur praktischen Umsetzung des auf die operativen Tätigkeiten von Frontex anwendbaren Unionsrechts könnten im Rahmen der laufenden Beratungen auf Ebene des Verwaltungsrats mit der Maßgabe behandelt werden, dass eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts nur durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen kann.
Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, den wirksamen Schutz unserer Außengrenzen unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich jener zum Schutz der Grundrechte, sicherzustellen. Unbeschadet des in den Verträgen vorgesehen Initiativrechts der Kommission im Hinblick auf die einschlägigen Politikbereiche der Union ist anzumerken, dass die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 656/2014[1] nicht im Legislativprogramm der Kommission enthalten ist.
Anfrage vom 10.11.2020 – Massive Beschneidung der Fortpflanzungsrechte in Polen vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise der Rechtsstaatlichkeit
Meine Anfrage (gemeinsam mit 31 weiteren Abgeordneten)
Am 22. Oktober 2020 hat das polnische Verfassungsgericht, das aus rechtswidrig ernannten Richtern besteht, die Abtreibung bei fetalen Fehlbildungen für verfassungswidrig erklärt. Diese politisch motivierte Entscheidung stellt einen weiteren Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit in Polen dar. Das Urteil führt zu einem nahezu vollständigen Abtreibungsverbot, da 97,6 % der legalen Schwangerschaftsabbrüche 2019 in Polen wegen einer Fehlbildung des Fötus durchgeführt wurden.
Aus diesem Grund wird die Kommission um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
- Welche Maßnahmen wird die Kommission im Hinblick auf die mangelnde Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über Abtreibung (Verstöße gegen Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen das Urteil in der Rechtssache R.R gegen Polen von 2011) durch Polen ergreifen?
- Welche Maßnahmen wird die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter, wonach die Verweigerung des Zugangs zu sicherer und legaler Abtreibung eine Form der Folter darstellt[1], ergreifen, um weitere Verletzungen der Fortpflanzungsrechte in Polen zu verhindern?
- Wie beabsichtigt die Kommission unter Berücksichtigung der in der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 festgelegten Verpflichtungen zur Schaffung eines geschlechtergerechten Europas, auf das Handeln Polens zu reagieren, das tiefgreifende Auswirkungen auf Frauen und ihre Gesundheit nach sich zieht?
Antwort von Helena Dalli im Namen der Europäischen Kommission (15.02.2021)
Die Kommission verfolgt die Entwicklungen in Polen mit den davon für die Frauenrechte ausgehenden Bedrohungen aufmerksam und ist entschlossen, alle im Rahmen der Verträge verfügbaren Instrumente zum Schutz der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen. Nur mit ihnen können die Gleichheit vor dem Gesetz bewahrt und die Rechte der EU-Bürgerinnen und ‐Bürger verteidigt werden.
In ihrem 2017 eingeleiteten Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union hat die Kommission ihre Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit und Legitimität des polnischen Verfassungsgerichts geäußert. Diese Bedenken konnten, wie im Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020 dargelegt[1], bislang nicht ausgeräumt werden.
Die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte stehen im Mittelpunkt des Grundrechts auf Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte.
Tatsächlich obliegt es jedoch den Mitgliedstaaten, die Gesundheitspolitik festzulegen und die Gesundheitsdienstleistungen sowie medizinische Versorgung zu planen und bereitzustellen. Ergänzend zur mitgliedstaatlichen Politik zielen die Maßnahmen der Union mit der Bereitstellung von Informationen, dem Austausch bewährter Verfahren und Bildungsmaßnahmen darauf ab, die öffentliche Gesundheit zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und wichtige Ursachen von Gesundheitsgefährdungen zu reduzieren. Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und bietet erforderlichenfalls eine Unterstützung der betreffenden Maßnahmen
In der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025[2] werden die politischen Ziele der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter dargelegt. Die Kommission unterstützt den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Gesundheitsschutzes, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte. Sie finanziert Organisationen, die Gewalt gegen Frauen bekämpfen, und unterstützt über ihren Auswärtigen Dienst die Menschenrechte von Frauen.
Anfrage vom 03.11.2020 – Mutmaßliche Verwicklung von Frontex in illegale Zurückweisungen von Asylbewerbern
Meine Anfrage (gemeinsam mit 18 weiteren Abgeordneten)
Am 23. Oktober 2020 veröffentlichte Der Spiegel seine Untersuchung mit dem Titel „Frontex in illegale Pushbacks von Flüchtlingen verwickelt“. In der Sitzung des LIBE-Ausschusses vom 6. Juli 2020 bestritt Fabrice Leggeri jegliche Kenntnis von Zurückweisungen durch die griechischen Behörden, mit Ausnahme eines Vorfalls, den er als „Missverständnis“ bezeichnete. Im Gegensatz dazu zeigt der Artikel jedoch auf, dass Frontex-Beamte über mindestens sechs Vorfälle informiert waren, bei denen die griechischen Behörden Zurückweisungen vorgenommen hatten, ohne Migranten in Not zu helfen, und obwohl die Beamten durch den Verhaltenskodex für Frontex-Beamte dazu verpflichtet waren, Zurückweisungen zu verhindern. Dazu gehört auch ein Vorfall, der am 8. Juni 2020 stattfand, bei dem das Frontex-Schiff MAI 1103 ein Migrantenboot blockierte, bewusst gefährliche Wellen erzeugte, um die Vorwärtsbewegung des Bootes zu stoppen, und den Standort verließ, nachdem die griechischen Behörden eingetroffen waren und das Boot zurückgedrängt hatten.
- Welche Maßnahmen erwägen die Kommission und Frontex, um sicherzustellen, dass sich die genannten Vorfälle nicht wiederholen?
- Ist der Kommission bekannt, ob Fabrice Leggeri bei seinem Erscheinen vor dem LIBE-Ausschuss tatsächlich keine Kenntnis von den genannten Vorfällen hatte?
- Welchen Standpunkt vertritt die Kommission vor diesem Hintergrund hinsichtlich der sich aus den Vorfällen ergebenden politischen Verantwortung, die Frontex zu tragen hat?
Gemeinsame Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (14.04.2021)
Die Kommission nimmt die Vorwürfe über Zurückweisungen sehr ernst. Im Einklang mit dem EU-Recht und der EU-Charta der Grundrechte muss der Grundsatz der Nichtzurückweisung beim Grenzmanagement gewahrt werden.
Um die Vorwürfe zu erörtern, ersuchte die Kommission den Verwaltungsrat von Frontex zusätzlich zu zwei ordentlichen Verwaltungsratssitzungen im November 2020 und im Januar 2021 um weitere, außerordentliche Verwaltungsratssitzungen. Diese wurden am 10. November 2020, am 9. Dezember 2020 und am 5. März 2021 einberufen.
In der Sitzung vom 10. November 2020 beschloss der Verwaltungsrat, eine eigene Arbeitsgruppe einzurichten, um weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit gemäß der in der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten durchzuführen.[1] Die Kommission war in dieser Arbeitsgruppe vertreten und legte dem Exekutivdirektor eine Reihe von Fragen vor, um weitere Klarstellungen zu erhalten. Auf Einladung nahm auch ein Vertreter des Europäischen Parlaments an den einschlägigen Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Exekutivdirektor von Frontex informierte die Kommission mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 über die vorläufigen Ergebnisse der internen Untersuchungen zu den Vorfällen, über die in den Medien berichtet worden war. Er betonte, das Frontex bisher keine Dokumente oder andere Materialen gefunden habe, mit denen die Vorwürfe über Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen des Frontex-Verhaltenskodex durch entsandte Beamte belegt werden könnten. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe und die am 5. März 2021 vom Verwaltungsrat angenommenen Schlussfolgerungen wurden auf der Website der Agentur veröffentlicht.[2]
Eine effektive und gut funktionierende Agentur für das Außengrenzmanagement, die den Schutz der Grundrechte bei der Ausübung ihrer Funktionen garantiert, gehört zu den Prioritäten der Kommission. Zu diesem Zweck wird die Kommission Frontex weiterhin unterstützen und beraten, um die wirksame Erfüllung des Mandats der Agentur sicherzustellen.
Anfrage vom 29.10.2020 – Vernachlässigung von Menschen mit Behinderungen in Afghanistan
Meine Anfrage
Laut einer Studie der Entwicklungsorganisation „The Asia Foundation“ vom Mai 2020 haben 80 % der Erwachsenen in Afghanistan eine Behinderung, wobei 24,6 % eine leichte, 40,4 % eine mittelschwere und 13,9 % eine schwere Behinderung haben. Ferner haben 17,3 % der Kinder zwischen zwei und 17 Jahren eine Behinderung.
Bei Frauen kommen schwere Behinderungen häufiger vor. Zudem berichtete „Human Rights Watch“, dass afghanische Frauen und Mädchen mit Behinderungen beim Zugang zu Unterstützungsleistungen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung mit massiven Hürden, tief verwurzelter Diskriminierung sowie mit sexueller Belästigung konfrontiert sind.
Im Jahr 2005 lag das Auftreten von schweren Behinderungen in der afghanischen Bevölkerung bei 2,7 %. 2019 stieg die Inzidenz auf 13,9 % an, und seither befindet sich das afghanische Gesundheitswesen in einer bislang nicht gekannten Lage.
Afghanistan, die afghanische Regierung und seine Geldgeber haben Menschen mit Behinderungen nie vorrangig behandelt. Politische Instabilität, Terrorismus und schlechte wirtschaftliche Bedingungen haben dazu geführt, dass das Land einen der weltweit höchsten Bevölkerungsanteile von Menschen mit Behinderungen aufweist.
In Anbetracht dieser erschreckenden Zahlen wird der Hohe Vertreter und Vizepräsident um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
- Kann der Hohe Vertreter und Vizepräsident die Höhe der Mittel, die im Mehrjahresrichtprogramm 2014–2020 für Afghanistan für Menschen mit Behinderungen zugewiesen wurden, bestätigen?
- Wie gedenkt er sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Kinder, ihre Grundrechte uneingeschränkt wahrnehmen können?
- Wie wird er die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter künftigen politischen Konstellationen in Afghanistan, etwa bei einer eventuellen Machtergreifung der Taliban, schützen?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (18.01.2021)
Der rechtebasierte entwicklungspolitische Ansatz der EU ist intersektional ausgerichtet und dient der Förderung der Rechte aller Menschen mit Behinderungen. Das Thema Behinderung wird im Mehrjahresrichtprogramm 2014-2020 durchgängig berücksichtigt. Ein wichtiger Schwerpunkt der EU-Unterstützung im Bereich der Grundversorgung in Afghanistan (280 Mio. EUR) sind der Ausbau und die Einbeziehung von Behinderten‐ und Rehabilitationsdiensten.
Die EU trägt zur Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Menschen mit Behinderungen bei, indem sie deren Zugang zu Dienstleistungen, auch für körperliche und psychische Gesundheit, und eine gemeinschaftsbasierte Entwicklung unterstützt sowie für Bildungschancen und wirtschaftliche Möglichkeiten sorgt. In diesem Zusammenhang arbeitet die EU mit den Behörden Afghanistans und mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um nationale Strategien zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Mädchen mit Behinderungen im Einklang mit dem intersektionalen Ansatz des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter.
Die EU fördert außerdem die Bewusstseinsbildung für das Thema Behinderung, unter anderem durch Workshops in Afghanistan mit lokalen Behörden, Medienkampagnen und Sensibilisierungsprogramme für die Öffentlichkeit, und unterstützt Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit diesem Thema befassen. Darüber hinaus fördert die EU die Aufklärung über die Ursachen von Behinderungen bei Kindern aufgrund von Minen und Sprengsätzen ein.
Die künftige Unterstützung der EU für Afghanistan wird davon abhängen, ob sich die Regierung konsequent für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter einsetzt. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Menschen mit Behinderungen gehören zu den Grundsätzen des auf der Afghanistan-Konferenz 2020[1] vereinbarten Afghanistan-Partnerschaftsrahmens.
Anfrage vom 23.10.2020 – Illegale Zurückweisungen durch Frontex in der Ägäis
Meine Anfrage
Das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ veröffentlichte heute eine Recherche mit dem Titel „Frontex in illegale Pushbacks verwickelt“. Die Recherche belegt detailliert, dass Beamte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) von den illegalen Praktiken der griechischen Grenzschutzbehörden wissen – und zum Teil selbst in illegale Zurückweisungen in der Ägäis verwickelt sind. Auch wenn die systematischen Rechtsbrüche durch griechische Behörden seit Monaten bekannt oder zumindest offensichtlich sind, hat Frontex zumeist abgestritten, überhaupt von diesen illegalen Zurückweisungen auf offener See zu wissen.
Durch die im Artikel beschriebenen Aktivitäten von Frontex und der griechischen Küstenwache werden die Aussagen der griechischen Regierung widerlegt, dass der Grenzschutz im Einklang mit internationalem Recht geschehe. Nun ist offenbar auch Frontex zunehmend in die illegalen Aktivitäten involviert.
- Seit wann hat die Kommission Informationen über die illegalen Praktiken der griechischen Grenzschutzbehörden oder von Frontex bei Einsätzen an der griechischen EU-Außengrenze?
- Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, um diese Fälle aufzuklären und sicherzustellen, dass Völkerrecht und Unionsrecht durch ihre eigene Agentur eingehalten werden?
- Ist der Kommission bekannt, dass EU-Mitgliedstaaten spätestens seit März 2020 an den EU-Außengrenzen systematisch Unionsrecht brechen und dort Menschen misshandelt und in Lebensgefahr gebracht werden, oder wird auch in der Antwort auf diese Frage geschickt um die Realität herumgeredet?
Gemeinsame Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (11.02.2021)
Die Kommission nimmt die Pushback-Vorwürfe sehr ernst. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge sind in erster Linie die nationalen Behörden für die korrekte Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zuständig. Die Kommission hat wiederholt ihre Besorgnis bezüglich solcher Berichte geäußert. Dabei hat sie klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Grenzüberwachungsaufgaben gemäß dem Schengener Grenzkodex[1] unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte durchführen, den Zugang zu internationalem Schutz sicherstellen und den Schutz vor Zurückweisung gemäß dem Unionsrecht und dem Völkerrecht gewährleisten müssen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die griechischen Behörden auch nachdrücklich aufgefordert, gemäß ihrer Zuständigkeit jegliches mutmaßliche Fehlverhalten zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund sei an das von der Kommission vorgeschlagene neue Migrations‐ und Asylpaket erinnert, das vorsieht, dass alle Mitgliedstaaten einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten, der den Schutz der Grundrechte an den Außengrenzen gewährleistet.
Auf förmliches Ersuchen der Kommission wurde am 10. November 2020 eine dringende außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) einberufen, um Vorwürfe über Pushback-Aktionen im östlichen Mittelmeer zu erörtern. Der Verwaltungsrat teilte die Auffassung, dass dringend alle Aspekte dieser Angelegenheit untersucht werden müssen. Auf der Sitzung des Verwaltungsrats vom 25./26. November 2020 wurde der Sachverhalt weiter erörtert, und es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um den Sachverhalt gemäß der in der Verordnung[2] festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten weiter zu prüfen. Eine zweite außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats wurde am 9. Dezember 2020 einberufen, um die schriftlichen Antworten des Exekutivdirektors auf die Fragen mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats — darunter der Kommission — zu prüfen und allgemein die Fortschritte bei der internen Untersuchung mutmaßlicher Zurückweisungen von Migranten in der Ägäis zu überwachen.[3] Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments sind eng in diesen laufenden Prozess eingebunden und haben auch mündliche und schriftliche Anfragen an den Exekutivdirektor der Agentur gerichtet. Ferner hat Frontex Maßnahmen ergriffen, um die in der Gründungsverordnung der Agentur vorgesehenen Posten des Grundrechtsbeauftragten und der Grundrechtebeobachter schneller zu besetzen.
Anfrage vom 07.10.2020 – Strafrechtliche Verfolgung regierungsunabhängiger Organisationen in Griechenland
Meine Anfrage (gemeinsam mit 56 weiteren Abgeordneten)
Die griechischen Behörden verfolgen 35 Personen, die für regierungsunabhängige Organisationen tätig sind, strafrechtlich wegen Beihilfe zum Menschenhandel. Einige von ihnen sind ausländische Staatsangehörige, und die regierungsunabhängigen Organisationen sind in erster Linie europäische Such- und Rettungsorganisationen. Die Behörden machen geltend, dass die Organisationen ihre Tätigkeiten als humanitäre Hilfe tarnen. Angesichts der griechischen Asylpolitik ist klar, dass die Lebensrettungs- und Kontrolltätigkeiten dieser regierungsunabhängigen Organisationen den politischen Zielen der griechischen Behörden entgegenstehen. Die Kriminalisierung regierungsunabhängiger Organisationen oder anderer nichtstaatlicher Akteure, die Such- und Rettungsmaßnahmen auf See durchführen und dabei den einschlägigen Rechtsrahmen einhalten, kommt einem Verstoß gegen das Völkerrecht gleich und ist daher nach Unionsrecht unzulässig, wie die Kommission in ihren jüngsten Leitlinien zur Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt erneut bestätigt hat.
- Was tut die Kommission, um für die Anwendung ihrer Leitlinien zu sorgen, da Personen, die mit der Rettung von Menschen auf See Hilfe leisten, nicht in Griechenland strafrechtlich verfolgt werden dürfen?
- Wie will die Kommission die Bürgerinnen und Bürger der EU vor einer unrechtmäßigen strafrechtlichen Verfolgung durch Mitgliedstaaten schützen?
- Da die aktive Verfolgung regierungsunabhängiger Organisationen die nötige humanitäre und aktivistische Tätigkeit behindert, sterben Tag für Tag Menschen. Wie sorgt die Kommission dafür, dass Griechenland der Verpflichtung nachkommt, auf See Leben zu retten?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (29.01.2021)
Der Kommission ist bekannt, dass in Griechenland gegen mehrere Nichtregierungsorganisationen (NRO) ermittelt wird, auch in Bezug auf mutmaßliche Beihilfe zur unerlaubten Einreise. Das Rechtsverfahren fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Im Zusammenhang mit dem neuen Migrations‐ und Asylpaket[1] hat die Kommission eine Empfehlung[2] verabschiedet, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, zwischen Handlungen mit dem Ziel der humanitären Unterstützung und Handlungen mit dem Ziel der Beihilfe zur unerlaubten Einreise oder Durchreise zu unterscheiden, um erstere von der Kriminalisierung auszunehmen. Ein weiterer Vorschlag würde die Mitgliedstaaten verpflichten, einen unabhängigen Mechanismus einzurichten, um die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Einklang mit der EU-Charta der Grundrechte zu überwachen. Die Grundrechte-Agentur wird hierfür Leitlinien vorschlagen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Europäische Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache würden den Mechanismus unterstützen.
In dem am 30. September 2020 veröffentlichten ersten jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit stellt die Kommission fest, dass die unlängst festgelegten zusätzlichen Anforderungen für die Registrierung von NRO, die in Griechenland im Bereich Asyl, Migration und soziale Eingliederung[3] tätig sind, von einer Reihe von Interessenträgern kritisiert werden. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass Bedenken geäußert werden, der zivilgesellschaftliche Handlungsspielraum in Griechenland hätte seit 2019 eine Verengung erfahren. Die Kommission wird die Situation weiterhin beobachten.
Anfrage vom 01.10.2020 – Angemessene EU-Mittel und langfristige Aufnahmeeinrichtungen in Bosnien und Herzegowina, auch für schutzbedürftige Gruppen
Meine Anfrage (gemeinsam mit Domènec Ruiz Devesa, Dietmar Köster, Bettina Vollath, Milan Brglez, Miguel Urbán Crespo, Malin Björk, Tineke Strik)
Die Kommission finanziert seit 2018 die Maßnahmen zur Aufnahme von Asylsuchenden in Bosnien und Herzegowina. Mit den Mitteln wurden die Einrichtung und Unterhaltung von Zentren für die vorübergehende Aufnahme, einschließlich Gesundheitsdiensten nach dem Ausbruch von COVID-19, ermöglicht und wichtige humanitäre Hilfe außerhalb dieser Zentren unterstützt. Durch die Finanzierung wurden an mehreren Standorten angemessene Aufnahme- und Lebensbedingungen geschaffen, doch die Ankündigung der Regierung des Kantons Una-Sana (USK) zur Schließung bereits in Betrieb befindlicher Lager (Bira und Miral) hat die jetzt bereits unzureichenden Aufnahmekapazitäten insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, darunter unbegleitete Minderjährige und Kinder, verschlechtert, die häufig gezwungen sind, in informellen Siedlungen und in besetzten Häusern zu verbleiben oder sich im Freien im Wald zu verstecken.
- Welchen Standpunkt vertritt die Kommission zu den angekündigten Schließungen der Aufnahmezentren Bira und Miral, die die wirksame und nachhaltige Verwendung von EU-Mitteln gefährden?
- Wie kann sie die Unterbringung schutzbedürftiger Gruppen unterstützen, insbesondere nach der Schließung der Aufnahmeeinrichtungen Bira und Miral?
- Wird die EU angesichts des bevorstehenden bosnischen Winters Mindestbedingungen für die humanitäre Hilfe für Asylsuchende, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, unterstützen, einschließlich einer möglichen Erweiterung der Aufnahmekapazitäten in Bosnien und Herzegowina, der Vorbereitung auf den Winter im Notzeltlager Lipa und der Bereitstellung humanitärer Soforthilfe außerhalb der Aufnahmezentren?
Antwort von Oliver Várhelyi im Namen der Europäischen Kommission (09.12.2020)
Die Europäische Union hat das Vorgehen der Behörden des Kantons Una-Sana, das Aufnahmezentrum Bira in Bihac zu schließen und die Flüchtlinge und Migranten in das COVID-19-Notzeltlager in Lipa zu verbringen, das bereits voll ausgelastet war und nicht den Bedingungen für eine Nutzung im Winter entspricht, aufs Schärfste verurteilt[1].
Die Europäische Union hat Bosnien und Herzegowina nachdrücklich aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine humanitäre Krise zu verhindern; dies ist kurz vor Winteranbruch von besonderer Bedeutung. Die Behörden von Bosnien und Herzegowina müssen für eine angemessene Unterbringung der Flüchtlinge und Migranten und insbesondere der schutzbedürftigen Gruppen sorgen, indem sie alle vorhandenen Kapazitäten, einschließlich derer des Aufnahmezentrums Bira, voll ausschöpfen und geeignete alternative Einrichtungen für die in Lipa aufgenommenen ebenso wie für die derzeit außerhalb der Aufnahmezentren befindlichen Flüchtlinge und Migranten bereitstellen. Für diejenigen, die unter ungeeigneten Bedingungen außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen übernachten müssen, wird weiterhin humanitäre Nothilfe geleistet, indem trockene Nahrungsmittel, Schlafsäcke, warme Kleidung, erste Hilfe und Weiterverweise angeboten werden. Die Behörden sollten die Arbeit der humanitären Partner und die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme erleichtern.
Die Europäische Union sucht mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina nach geeigneten Lösungen, um dem Bedarf der Flüchtlinge und Migranten zu entsprechen und insbesondere die Schließung des Aufnahmezentrums Miral zu verhindern. Sie wird Bosnien und Herzegowina auch künftig bei der Steuerung der Migration und bei der Bewältigung der humanitären Lage unterstützen. Die Europäische Union wird die Lage vor Ort in Zusammenarbeit mit ihren humanitären Partnern weiterhin genau beobachten.
Anfrage vom 30.09.2020 – Neues Lager Moria auf Lesbos in Griechenland
Meine Anfrage
Ich halte die Behandlung der Menschen im neuen Lager Moria auf der griechischen Insel Lesbos für ein Verbrechen. Menschen, die auf COVID-19 negativ getestet worden sind, werden dort zusammen mit positiv getesteten Menschen, eingesperrt, wodurch sich das Ansteckungsrisiko erhöht. Die griechische Regierung und die Kommission missachten das Recht der Flüchtlinge auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit. Seit mehr als einer Woche stehen pragmatische und humane Lösungen wie die Unterbringung auf Kreuzfahrtschiffen mit entsprechenden sanitären Einrichtungen zur Verfügung. Doch anstatt auf diese Lösung zurückzugreifen, wurde ein neues Lager Moria errichtet.
- Welche Verantwortung übernimmt die Kommission für die oben geschilderte Lage?
- Ist sie sich bewusst, wie absurd es ist, dass Soldaten auf dem Gelände des neuen Lagers Moria, das früher ein Truppenübungsplatz war, nach Waffenresten suchen und gleichzeitig unmittelbar neben dem Lager Kinder spielen?
- Seit vier Jahren diskutieren wir über ein europäisches Asylsystem, und einige Mitgliedstaaten verhindern die ganze Zeit, dass eine Lösung gefunden wird. Gerichte werden das neue Lager Moria und die Behandlung der Menschen dort als Verbrechen einstufen. Wie kann Europa dieser Kommission noch vertrauen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (07.12.2020)
Nach den Bränden und der Zerstörung des Aufnahme‐ und Identifizierungszentrums Moria wurde der provisorische Standort in Mavrovouni auf Lesbos von der griechischen Regierung ausgewählt, um dort für mehr als 12 000 Migranten, die über Nacht obdachlos geworden waren, unverzüglich Notunterkünfte einzurichten. Die griechische Regierung hat der Kommission versichert, dass das ausgewählte Gebiet – das tatsächlich in der Vergangenheit von der Armee als Schießplatz genutzt worden ist – geräumt und gesäubert wurde und somit für eine vorübergehende Unterbringung geeignet ist.
Die Kommission hat den griechischen Behörden umfassende technische und finanzielle Unterstützung gewährt, damit die Unterbringung in dieser provisorischen Einrichtung so rasch wie möglich beendet und ein neues, den Anforderungen entsprechendes Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum auf Lesbos bezogen werden kann. Zu diesem Zweck wurde eine spezielle Taskforce eingerichtet, an der auch EU-Agenturen und Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Taskforce wird die griechische Regierung dabei unterstützen, die provisorische Einrichtung winterfest zu machen und im Laufe des Jahres 2021 ein neues dauerhaftes Aufnahme‐ und Identifizierungszentrum zu errichten, das den EU-Anforderungen in vollem Umfang entspricht. Parallel dazu hat die Kommission den Transfer von mehr als 2 500 schutzbedürftigen Migranten und anerkannten Flüchtlingen von Lesbos in Unterbringungseinrichtungen auf dem griechischen Festland finanziert.
Im neuen Migrations‐ und Asylpaket[1] werden ein umfassendes Konzept für das Migrationsmanagement und verbesserte und schnellere Verfahren im gesamten Asyl‐ und Migrationssystem vorgeschlagen sowie die Grundsätze der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung miteinander in Einklang gebracht. Das ist Voraussetzung für die Wiederherstellung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und des Vertrauens in die Fähigkeit der EU, die Migration zu steuern.
Anfrage vom 03.09.2020 – Systematische und koordinierte Push-Backs durch die griechischen Behörden
Meine Anfrage (gemeinsam mit 56 weiteren Abgeordneten)
Am 17. August 2020 veröffentlichte die New York Times einen Artikel mit dem Titel „Taking Hard Line, Greece Turns Back Migrants by Abandoning Them at Sea“ (Harter Kurs: Griechenland drängt Migranten zurück, indem es sie auf dem Meer aussetzt). Darin wird dokumentiert, wie Migranten, die auf griechischem Boden anlandeten, von den griechischen Beamten mehrfach auf unsichere Rettungsinseln gezwungen und an der Seegrenze zwischen der Türkei und Griechenland ausgesetzt wurden. Dort wurden sie treiben gelassen, bis sie von der türkischen Küstenwache gerettet wurden. Andere wurden zurück an die türkische Seegrenze geschleppt und dort zurückgelassen, nachdem die Beamten ihre Motoren deaktiviert hatten, wurden auf einer unbewohnten Insel zurückgelassen oder über den Fluss Evros ohne die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ausgewiesen.
Sind der der Kommission diese Vorkommnisse bekannt, und kann sie bestätigen, dass sich solche Vorfälle ereignen?
In Anbetracht der Seriosität der Zeitung sind wir der Ansicht, dass die griechischen Behörden beispiellose, ausgesprochen aggressive und systematische Push-Backs durchführen und somit gegen Unionsrecht verstoßen, insbesondere gegen Artikel 78 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 3 und 4 des Schengener Grenzkodex der EU, Artikel 9 der Asylverfahrensrichtlinie, Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Asyl und Migration fallen in die geteilte Verantwortung der Union. Gedenkt die Kommission in Anbetracht dieser Tatsache ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die griechische Regierung einzuleiten?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (06.11.2020)
Die Kommission verfolgt die Situation aufmerksam und hat Berichte wie die von den Damen und Herren Abgeordneten zitierten zur Kenntnis genommen.
Sie hat gegenüber den griechischen Behörden Bedenken hinsichtlich dieser Berichte geäußert und betont, dass die Mitgliedstaaten für die Aufgaben der Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 zum Schengener Grenzkodex[1] verantwortlich sind. Dabei sind die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Grundrechten, der Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz und sowie dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Unions‐ und Völkerrecht uneingeschränkt einzuhalten.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission als Hüterin der Verträge sind in erster Linie die nationalen Behörden für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts verantwortlich. Daher hat die Kommission die griechischen Behörden nachdrücklich aufgefordert, etwaiges Fehlverhalten zu untersuchen.
Mit dem neuen Migrations‐ und Asylpaket[2] — insbesondere dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen[3] — hat die Kommission angeregt, dass die Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Agentur für Grundrechte, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten. Dieser würde während des Screenings die Einhaltung des EU‐ und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, gewährleisten. Gleichzeitig wäre sichergestellt, dass etwaige Verletzungen der Grundrechte — auch im Zusammenhang mit dem Zugang zum Asylverfahren und der Nichteinhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — wirksam und unverzüglich untersucht werden.
Anfrage vom 03.08.2020 – Die Bemühungen der Kommission, gegen die Verbreitung von Rassismus, Hass und Hetze auf großen Technologieplattformen wie Facebook vorzugehen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 10 weiteren Abgeordneten)
Aus jüngsten Berichten geht hervor, dass Facebook bei der Bekämpfung von Rassismus, Hass und Hetze nicht effektiv genug ist[1] . Facebook erkennt sich nicht offiziell als Nachrichtenmedienunternehmen an und ist daher nicht verpflichtet, journalistische Standards einzuhalten. Sein Engagement zur Bekämpfung von Hass, Hetze und Rassismus beruht daher auf Freiwilligkeit. Darüber hinaus hat die mangelnde Bereitschaft von Facebook, gegen Hass und Hetze vorzugehen, zu einem Werbeboykott von mehr als 400 Marken geführt[2] .
- Wie stellt die Kommission sicher, dass große Technologieunternehmen wie Facebook Normen einhalten, die die Verbreitung von Hass und Hetze und rassistischen Ideologien auf ihren Plattformen minimieren, verhindern und verringern?
- Was sind die Ergebnisse der jährlichen Überwachung von Facebook im Hinblick auf den EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet und wie würde die Kommission die Wirksamkeit des Kodex angesichts der Zurückhaltung von Facebook bei der Bekämpfung von Hass, Hetze und Rassismus einschätzen?
- Wie gedenkt die Kommission die Verbreitung von Hass, Hetze und Rassismus auf Online-Plattformen wie Facebook wirksam zu überwachen, zu bewerten und einzudämmen?
Antwort von Didier Reynders im Namen der Europäischen Kommission (03.11.2020)
Um der Verbreitung illegaler Hetze im Internet entgegenzuwirken, einigte sich die Kommission 2016 mit einer Reihe von IT-Unternehmen, darunter Facebook, auf einen EU-Verhaltenskodex[1]. Der Verhaltenskodex enthält die Verpflichtung, die Meldungen der Nutzer innerhalb von 24 Stunden zu überprüfen und erforderlichenfalls die betreffenden Inhalte zu entfernen. Außerdem fördert er die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und mit nationalen Behörden.
Die Kommission überwacht regelmäßig die Umsetzung des Verhaltenskodex[2]. Wie die jüngsten Bewertungen zeigen, überprüfen die IT-Unternehmen im Durchschnitt 90 % der Meldungen innerhalb von 24 Stunden und entfernen 71 % der Hassinhalte. Während Facebook im Jahr 2016 nur 28 % solcher Inhalte löschte, hat sich seine Entfernungsrate nun auf über 80 % verbessert.
Der Verhaltenskodex hat aber nicht nur Fortschritte bei der Beseitigung illegaler Hasskommentare bewirkt, sondern auch Synergien zwischen den Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den Behörden der Mitgliedstaaten gefördert.
Die mit dem Verhaltenskodex erzielten Ergebnisse werden in die laufenden Überlegungen zum Gesetz über digitale Dienste[3] einfließen. Mit dem geplanten Gesetz über digitale Dienste sollen die Rollen und Verantwortlichkeiten von Online-Plattformen bei der Bekämpfung illegaler Inhalte, die über ihre Dienste vermittelt werden, einschließlich illegaler Internet-Hetze, harmonisiert und präzisiert werden. Mit diesen neuen Vorschriften werden auch die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung im Internet, angemessen geschützt.
Anfrage vom 03.07.2020 – Ermordung von LGBTI-Personen im Irak
Meine Anfrage (gemeinsam mit Sophia in ‚t Veld, Marc Angel, Terry Reintke, Abir Al-Sahlani, Fabio Massimo Castaldo, Maria Walsh, Pernando Barrena Arza)
Im Irak wurde in letzter Zeit eine besorgniserregende Anzahl von LGBTI-Personen ermordet. Berichten der irakischen LGBT+-Organisation IraQueer zufolge wurden seit Mai 2020 mindestens neun LGBTI-Personen getötet, und mehr als 45 LGBTI-Personen haben Morddrohungen erhalten. Am 17. Mai hisste die EU-Delegation in Bagdad die Regenbogenfahne als Symbol für die Unterstützung des Internationalen Tags gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie. Als Reaktion darauf übte die irakische Regierung Druck auf die Delegation aus, die Fahne wegen der Zunahme von LGBTI-phober Hetze in den sozialen Medien zu entfernen. Die Fahne wurde nicht entfernt, aber die Morde an LGBTI-Personen erlangten durch diesen Vorfall größere Aufmerksamkeit.
In den kommenden Monaten wird im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) zwischen der EU und dem Irak eine Sitzung des Unterausschusses für Menschenrechte und Demokratie stattfinden.
- Ist dem VP/HR bekannt, dass in letzter Zeit im Irak LGBTI-Personen ermordet wurden?
- Mit welchen Maßnahmen hat er darauf reagiert und auf welche Weise trägt er dem Erfordernis Rechnung, zusammen mit den irakischen Behörden eingehende Untersuchungen durchzuführen?
- Beabsichtigt der EAD, die Achtung der Menschenrechte von LGBTI-Personen in der bevorstehenden Debatte oder in weiteren Aussprachen im Rahmen des im PKA vorgesehenen politischen Dialogs zur Sprache zu bringen?
Antwort des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten Borrell im Namen der Europäischen Kommission (18.09.2020)
Die Kommission und der Hohe Vertreter verurteilen jede Form von Diskriminierung gegen lesbische, schwule, bi-, trans‐ und intersexuelle (LGBTI+) Personen ebenso wie die Einschränkung ihrer Grundrechte. Die EU fördert und schützt weiterhin die Wahrnehmung dieser Rechte auch über die Grenzen der EU hinaus, wie in den diesbezüglichen Leitlinien von 2013[1] und im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie[2] erklärt wird.
Die Kommission und der Hohe Vertreter sind besorgt wegen der Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI+-Personen in Irak. Solche Übergriffe lassen sich nicht leicht überprüfen, da die Motive oft unklar sind und zudem keine ausreichenden Folgemaßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden getroffen werden. Deshalb begrüßt die EU die unlängst unternommenen erneuten Anstrengungen der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI), die Gewalt gegen die LGBTI+-Gemeinschaft zu dokumentieren, um das Ausmaß des Problems besser zu erfassen. Außerdem finanziert die Kommission Programme zur Stärkung der allgemeinen Kapazitäten der irakischen Zivilgesellschaft, wodurch auch die Lage der LGBTI+-Personen verbessert wird.
Die EU-Delegation in Irak hat die ständige Gewalt gegen LGBTI+-Personen in den Blickpunkt gerückt und in der irakischen Gesellschaft eine Diskussion in Gang gebracht, indem sie im Mai 2020 am Internationaler Tag gegen Homophobie, Biphobie, Transphobie und Interphobie (IDAHO) in Bagdad erstmals die Regenbogenflagge gehisst hat.
Im Rahmen des Partnerschafts‐ und Kooperationsabkommens EU-Irak[3] wird die Sitzung des Unterausschusses Menschenrechte und Demokratie, die voraussichtlich im September 2020 stattfinden soll, eine weitere Gelegenheit bieten, um diese Fragen anzusprechen.
Anfrage vom 13.06.2020 – Vereinbarung: Formalisierung der Praxis der Zurückweisung durch Stellvertreter
Meine Anfrage
In den vergangenen Wochen hat Malta wiederholt verhindert, dass Boote mit Flüchtlingen und Migranten seine Küste erreichen. In mindestens zwei Fällen wurden in Seenot geratene Boote, die bereits die maltesische Such- und Rettungszone (SAR) erreicht hatten, dem Untergang überlassen und dann von einem libyschen Schiff nach Libyen zurückgebracht. Nun hat Malta mit der Regierung von National der nationalen Einheit in Libyen eine Vereinbarung getroffen, mit der solche Zurückweisungen „durch Stellvertreter“ formalisiert werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden zwei Operationszentren eingerichtet, eines in jedem Land, die mit Beamten beider Länder besetzt sind, um zu verhindern, dass Migranten und Flüchtlinge das Mittelmeer überqueren. Es werden auch EU-Mittel für zusätzliche maritime Ressourcen für Libyen sowie für die „Sicherung“ der südlichen Grenzen Libyens bereitgestellt.
- Wie bewertet die Kommission die Vereinbarung, angesichts der Tatsache, dass die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Mitgliedstaaten kürzlich aufgefordert hat, die Rückkehr von Migranten nach Libyen dringend zu beenden?
- Wie schätzt die Kommission das Risiko ein, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung durch Push-back-Manöver durch Stellvertreter verletzt wird?
- Erwägt die Kommission, Libyen EU-Mittel für zusätzliche Schiffe und Grenzüberwachungstechnologie zur Verfügung zu stellen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (16.11.2020)
1. Die von Malta und Libyen unterzeichnete Vereinbarung über Migrationsfragen ist ein nicht bindendes bilaterales Instrument. Die Kommission arbeitet eng mit Italien und Malta zusammen, um die migrationsbedingten Herausforderungen im Mittelmeerraum anzugehen, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den südlichen Nachbarn der EU, insbesondere mit Libyen.
2. Die Kommission hat erklärt, dass Libyen derzeit nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als „sicherer Ort“ für die Ausschiffung erfüllt. Sie erinnert jedoch daran, dass die Einhaltung der Such‐ und Rettungsverpflichtungen nach dem Völkerrecht in die nationale Zuständigkeit fällt. Solche Einsätze, einschließlich der Bestimmung eines sicheren Ausschiffungshafens, werden von den nationalen Seenotrettungsleitstellen ohne operative Beteiligung der Kommission koordiniert. Die Kommission fordert jedoch alle Akteure nachdrücklich auf, die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch den Grundsatz der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt einzuhalten und im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit zu handeln.
3. Die EU unterstützt Grenzmanagementprogramme in Libyen über den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika mit 57,2 Mio. EUR. Dazu gehört auch die Unterstützung der libyschen Küstenwache und der Küstenschutzverwaltung, um jeden weiteren Verlust von Menschenleben im Mittelmeer zu verhindern und gegen Schleusernetze vorzugehen.
Anfrage vom 13.06.2020 – Schwimmende illegale Auffanglager in Malta
Meine Anfrage
Nachdem Malta seine Häfen für auf See gerettete Personen geschlossen hatte, wurden mehr als 400 Menschen auf der Flucht aus dem kriegszerrütteten Libyen an Bord von Schiffen, die von der Regierung gechartert worden waren, kurz vor den maltesischen Hoheitsgewässern festgehalten. Sie hatten keinen Zugang zu Asylverfahren und keinen Kontakt zu Kontrollinstanzen, Journalisten oder Anwälten. Sie wurden nicht darüber informiert, wie lange und warum sie festgenommen wurden. Auf politischen Druck hin gestattete die maltesische Regierung den Menschen schließlich nach Wochen an Bord, an Land zu gehen.
Es ist zu begrüßen, dass die Kommission den Antrag Maltas, die schwimmenden Auffanglager zu finanzieren, abgelehnt und stattdessen angeboten hat, die Verbringung dieser Menschen in andere Mitgliedstaaten zu unterstützen. Dennoch möchte ich der Kommission gerne folgende Fragen stellen:
- Ist die Kommission der Meinung, dass ein Mangel an Solidarität in der EU Malta von der Verpflichtung entbindet, das EU-Recht einzuhalten?
- Was wird die Kommission tun, um sicherzustellen, dass diese schwerwiegenden Verletzungen des EU-Asylrechts und der Grundrechte durch Malta nicht ungestraft bleiben?
- Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um sicherzustellen, dass Malta Zugang zu den im EU-Recht vorgesehenen Asylverfahren gewährt und dass sich die Praxis der Festhaltung auf See nicht wiederholt?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (17.08.2020)
Die Kommission erkennt die besondere Situation Maltas an; vor allem den zusätzlichen Druck, dem das bereits stark belastete Aufnahmesystem aufgrund eines vermehrten Zustroms von Flüchtlingen und der COVID-19-Pandemie ausgesetzt ist. Gleichzeitig hat die Kommission wiederholt darauf hingewiesen, dass sie von allen Mitgliedstaaten erwartet, dass diese ihren Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte nachkommen, die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der EU sowie alle einschlägigen EU‐ und Völkerrechtsvorschriften einhalten und zur Verhinderung des Verlusts von Menschenleben auf See gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren, einschließlich der zuständigen EU-Agenturen, koordinierte Maßnahmen ergreifen.
Die Durchführung von Such‐ und Rettungseinsätzen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Kommission ist nicht befugt, Such‐ und Rettungseinsätze zu koordinieren oder Ausschiffungsorte anzugeben.
Die Kommission hat wiederholt gefordert, dass Personen an Bord ausgeschifft werden und dass diejenigen, die internationalen Schutz beantragen möchten, Zugang zum Asylverfahren bekommen.
Die Kommission wird weiterhin alles in ihrer Macht Stehende tun, um diejenigen Mitgliedstaaten finanziell und operativ zu unterstützen, die am stärksten von Migrationsströmen betroffen sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen hält sie die Mitgliedstaaten dazu an, sich an freiwilligen Umsiedlungen zu beteiligen, um so ein konkretes Zeichen der Solidarität mit den Mitgliedstaaten der Ausschiffung zu setzen. Die Kommission hat darüber hinaus Fachsitzungen abgehalten, um durch eine Beschleunigung und Koordinierung der Verfahren zur freiwilligen Umsiedlung und Rückkehr Unterstützung bei der Verringerung des Drucks auf das maltesische Aufnahmesystem zu leisten.
Die Kommission stellt derzeit abschließende Überlegungen dazu an, wie den Besonderheiten der Such‐ und Rettungseinsätze im neuen Pakt für Migration und Asyl am besten Rechnung getragen werden kann.
Anfrage vom 11.06.2020 – Grenzöffnungsmaßnahmen der dänischen Regierung
Meine Anfrage (gemeinsam mit Rasmus Andresen und Anna Cavazzini)
Am 29. Mai 2020 kündigte die dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen an, die dänischen Grenzen für deutsche, norwegische und isländische Staatsangehörige, die mindestens 6 Übernachtungen gebucht haben (außerhalb der Stadt Kopenhagen) zu öffnen.
Der dänische Justizminister Nick Hækkerup kündigte in der Zwischenzeit an, die Grenze für im Bundesland Schleswig-Holstein wohnhafte Personen grundsätzlich zu öffnen.
Ylva Johansson, für Inneres zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte dagegen im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, bei der Aufhebung der Grenzkontrollen dürfe keine Diskriminierung aufkommen, und die Grenzen dürften nicht selektiv nur für Staatsangehörige einiger weniger Staaten geöffnet werden.
- Ist es aus Sicht der Kommission mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes vereinbar, die Grenze nur für in Schleswig-Holstein wohnhafte Personen grundsätzlich zu öffnen, wo doch die epidemiologische Lage auch in anderen Landesteilen Deutschlands und in anderen Schengen-Staaten mittlerweile auf vergleichbare Weise unter Kontrolle ist?
- Ist es unionsrechtlich möglich, die Einreisebestimmungen an einen bestimmten Aufenthaltsgrund (beispielsweise Urlaub) und einen mindestens 6-tägigen Aufenthalt zu knüpfen?
- Welche Maßnahmen ergreift die Kommission, um Dänemark zur Einhaltung des Schengener Grenzkodexes anzuhalten und zu verhindern, dass Staatsangehörige anderer Schengen-Staaten als Deutschland, Island und Norwegen diskriminiert werden, weil ihnen die Einreise nach Dänemark weiterhin verwehrt wird?
Antwort von Didier Reynders im Namen der Europäischen Kommission (01.09.2020)
Angesichts der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen und Beschränkungen der Freizügigkeit eingeführt.
Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um eine schrittweise Rückkehr zur Freizügigkeit innerhalb der EU und des Schengen-Raums zu gewährleisten.
Am 13. Mai 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für ein abgestuftes und koordiniertes Vorgehen bei der Wiederherstellung der Freizügigkeit und bei der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorgelegt, nach dem als erster Schritt die Beschränkungen zwischen Mitgliedstaaten mit hinreichend ähnlicher epidemiologischer Lage aufgehoben werden sollen[1]. Gelingt es den Mitgliedstaaten, die Verbreitung des Virus einzudämmen, sollten Reisebeschränkungen durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden. Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots sind von besonderer Bedeutung.
Einige Mitgliedstaaten, so auch Dänemark, wenden weiterhin bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit an. Dänemark prüft diese Beschränkungen wöchentlich unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage in dem betreffenden Land. Außerdem hat Dänemark hat bestimmte Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt.
Bei der Aufhebung der Beschränkungen muss flexibel vorgegangen werden. Es muss möglich sein, bestimmte Maßnahmen wieder einzuführen, wenn die epidemiologische Lage es erforderlich macht[2]. Beschränkungen der Freizügigkeit sollten nur verhängt werden, wenn dies aufgrund von Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung unbedingt notwendig ist. Dabei sollte koordiniert vorgegangen und darauf geachtet werden, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind.
Die Kommission überwacht die Lage weiterhin aufmerksam. Falls erforderlich setzt sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung, um weitere Informationen zu erhalten.
Anfrage vom 04.03.2020 – Lage an der Grenze zwischen der Türkei und der EU
Meine Anfrage (gemeinsam mit Damian Boeselager, Tineke Strik, Damien Carême, Alice Kuhnke, Saskia Bricmont, Gwendoline Delbos-Corfield, Ernest Urtasun, Diana Riba i Giner)
Seit der Entscheidung der Türkei, ihre Grenzen am Freitag, dem 28. Februar, zu öffnen, verschlechtert sich die Situation an der Grenze zwischen der Türkei und der EU. Offizielle Stelle haben mitgeteilt, dass ein vierjähriger syrischer Junge in den Gewässern vor Lesbos starb, und Journalisten berichten, dass ein syrischer Flüchtling von Grenzschutzbeamten erschossen wurde. Darüber hinaus hat die griechische Regierung einen Beschluss verkündet, dem zufolge die Abschreckung an der Grenze zu erhöhen und neue Asylanträge einen Monat lang zu blockieren seien. Das UNHCR schätzt, dass am 1. und 2. März etwa 1200 Personen auf den Ostägäischen Inseln angekommen sind.
Die – wenn auch vorübergehende – Aussetzung des Rechts auf die Beantragung von Asyl und jede Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sind nach der Genfer Konvention, der Charta der Grundrechte und dem Vertrag über die Europäische Union rechtswidrig.
- Was wird die Kommission tun, um zu gewährleisten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem internationalen Asylrecht und dem Asylrecht der EU Rechnung tragen?
- Wird sie sich mit der mutmaßlichen Anwendung von Gewalt an der Grenze zwischen der EU und Griechenland befassen, einschließlich des Einsatzes von Tränengas und der exzessiven Anwendung von physischer Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Asylsuchende?
- Welche Maßnahmen wird die EU in Abstimmung mit internationalen Organisationen, einschließlich des UNHCR und der IOM, ergreifen, um den Druck auf die Mitgliedstaaten der ersten Einreise zu mindern?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (25.05.2020)
Nach Artikel 4 des Schengener Grenzkodexes[1] müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung handeln.
Die Kommission nimmt alle Vorwürfe über den Einsatz von Gewalt an den EU-Außengrenzen ernst und geht davon aus, dass die griechischen Behörden in sämtlichen Fällen Ermittlungen einleiten. Obgleich die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Grenzübertritte geeignet sind, muss die Anwendung von körperlicher Gewalt gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Die Kommission unterstützt die griechischen Behörden dabei, Spannungen zu deeskalieren sowie Ruhe und Ordnung an der Grenze wiederherzustellen.
Am 4. März 2020 hat die Kommission einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zur Unterstützung Griechenlands[2] vorgelegt. Zu den jüngsten Erfolgen der Initiative zählen die koordinierte Umsiedlung von rund 1 600 unbegleiteten Minderjährigen aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten und die im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus erfolgte Verlegung von 1 000 schutzbedürftigen Migranten von Hotspots in lokale Hotels. Darüber hinaus wird der neue Migrations‐ und Asylpakt Vorschläge für eine weitreichende Solidarität mit den Mitgliedstaaten der ersten Einreise beinhalten. Die Kommission arbeitet in dieser Hinsicht auch weiterhin eng mit internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Internationalen Organisation für Migration und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, die nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der EU-Hilfsmaßnahmen für Migranten und Flüchtlinge innehaben.
Anfrage vom 17.02.2020 – Haftbedingungen und Grundrechte von Gefangenen in der Europäischen Union
Meine Anfrage (gemeinsam mit 45 weiteren Abgeordneten)
In der EU sind derzeit etwa 569 000 Personen inhaftiert. Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter betont, dass in vielen Mitgliedstaaten strukturelle Probleme bestehen (Haftbedingungen, Zugang zu medizinischer Versorgung, Familienkontakt usw.). In einigen Ländern verschärfen sich diese Probleme zusätzlich, weil Haftanstalten überbelegt sind. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt Piloturteile in Bezug auf gleichartige einschlägige Fälle erlassen hat, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wirksam Abhilfe zu schaffen, können Häftlinge ihre Rechte nach wie vor nur schwer durchsetzen. Am 30. Januar 2020 verurteilte der EGMR Frankreich wegen Verstößen gegen Artikel 3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Durch diese Situation, die damit zusammenhängt, dass es keine gemeinsamen Mindeststandards gibt, sind die Rechtsstaatlichkeit und die justizielle Zusammenarbeit gefährdet, was sich beispielsweise auf das Instrument des Europäischen Haftbefehls, dessen Nutzung einige Mitgliedstaaten ablehnen, auswirkt.
Das Parlament hat in den vergangenen Jahren mehrmals gefordert, dass auf der Ebene der EU Rechtsakte betreffend die Rechte von Gefangenen und Haftstandards angenommen werden.
Wird sich die Kommission angesichts der Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle von Haftbedingungen im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit (EuGH, C‑128/18) zu besser koordinierten politischen Maßnahmen in Bezug auf Gefängnisse verpflichten, damit gegenseitiges Vertrauen entstehen kann und die Grundrechte gewahrt bleiben, und wird sie zu diesem Zweck Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte und zur Verbesserung der Haftbedingungen treffen? Falls ja: Welcher Art werden diese Maßnahmen sein?
Antwort von Didier Reynders im Namen der Europäischen Kommission (07.04.2020)
Gegenwärtig gibt es zur Frage der Haftbedingungen keine eigenen EU-Vorschriften[1]. Jedoch sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, sich an die hierfür geltenden Standards des Europarats zu halten, etwa die 2006 angenommenen europäischen Strafvollzugsgrundsätze[2].
Die Kommission arbeitet in Fragen wie der Überbelegung von Haftanstalten eng mit dem Europarat zusammen. Hierzu hat sie im April 2019 gemeinsam mit dem Europarat eine hochrangige Konferenz zur Überbelegung von Haftanstalten veranstaltet[3]. Seit 2016 gewährt die Kommission dem Europarat außerdem einen Direktzuschuss als Beitrag zum europäischen Forum der unabhängigen Haftanstalt-Überwachungsgremien, der sogenannten nationalen Präventionsmechanismen (NPM). Das Forum gibt ihnen die Möglichkeit, im Rahmen eines informellen Netzes regelmäßig zusammenzutreten, um Inhaftierungsfragen zu erörtern und bewährte Verfahren auszutauschen[4].
Auf EU-Ebene wurden im Dezember 2019 Schlussfolgerungen des Rates zu alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug[5] angenommen, um der Überbelegung von Haftanstalten entgegenzuwirken.
Die sechs Richtlinien, die auf EU-Ebene angenommen wurden[6], um die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten zu stärken, sehen bestimmte Verfahrensgarantien in Strafverfahren, insbesondere auch während der Untersuchungshaft, vor.
Anfrage vom 10.02.2020 – Pläne der griechischen Regierung zur Errichtung einer schwimmenden Barriere im Mittelmeer
Meine Anfrage (gemeinsam mit Saskia Bricmont, Damien Carême, Patrick Breyer, Alice Kuhnke, Gwendoline Delbos-Corfield)
Die griechische Regierung plant, eine schwimmende Barriere an ihrer Seegrenze im Mittelmeer zu errichten, um Ankünften von Migranten aus der Türkei auf die Ägäis-Inseln abzuwehren. Zu diesem Zweck wurde kürzlich eine Ausschreibung veröffentlicht, deren Kosten auf 500 000 EUR veranschlagt werden.
Indem dieses Projekt verhindert, dass Schiffe die griechischen Hoheitsgewässer erreichen, untergräbt es den Zugang zum europäischen Asylsystem und verstößt offenbar gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Außerdem kann die Barriere die Sicherheit der Schiffe in dem Gebiet ernsthaft beeinträchtigen und wirksame Such- und Rettungseinsätze behindern. Die griechische Regierung riskiert daher durch den Bau einer solchen physischen Barriere das Leben von Menschen in Not zu gefährden. Kann die Kommission in diesem Zusammenhang folgende Fragen beantworten:
Wie bewertet die Kommission die Vereinbarkeit dieser schwimmenden Barriere mit dem EU-Recht und den europäischen Grundrechten, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Recht auf Leben?
Kann die Kommission bestätigen, dass sie in keinem Fall EU-Mittel für den Bau der Barriere bereitstellen wird?
Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um zu verhindern, dass Griechenland durch den Bau der Barriere gegen europäisches Recht und gegen Grundrechte verstößt?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (31.07.2020)
Die Verantwortung für das Außengrenzenmanagement liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen verhältnismäßig sein und daher so konzipiert und angewandt werden, dass keine Leben gefährdet oder Unfälle verursacht werden. Bei diesen Maßnahmen müssen auch die Grundrechte im Einklang mit der Charta der Grundrechte der EU und die sich aus dem Besitzstand der EU im Bereich Asyl ergebenden Rechte, insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung, geachtet werden.
Die Mitgliedstaaten werden bei ihrem Außengrenzenmanagement durch EU-Mittel unterstützt, insbesondere bei der Bereitstellung von Überwachungsausrüstung. Die Kommission gewährt aber keine EU-Finanzhilfe zur Errichtung von Barrieren oder Zäunen.
Die Errichtung von Barrieren an der Außengrenze, einschließlich schwimmender Barrieren, verstößt nicht gegen EU-Recht. Solche Hindernisse dürfen Menschen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, den Zugang zum Asylverfahren nicht verwehren.
Anfrage vom 29.01.2020 – EU-Mittel für den Sudan
Meine Anfrage
Im Dezember 2017 wurde das Projekt einer Regionalen Einsatzzentrale zur Unterstützung des Khartum-Prozesses und der AU-Initiative für das Horn von Afrika (ROCK) gestartet, das durch den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika finanziert wird. Das Vorhaben wurde im Juni 2019 wegen der möglichen Gefahr einer Unterstützung repressiver Kräfte ausgesetzt[1] . Im November 2019 veröffentlichte die Afrikanische Union (AU) den ersten Entwurf für die Einrichtung einer kontinentalen Einsatzzentrale in Khartum[2] . Die Ziele der beiden Einrichtungen scheinen sehr ähnlich zu sein, da in beiden Fällen versucht wird, den Menschenhandel und den Menschenschmuggel in der Region durch die Sammlung und den Austausch von Informationen über Migrationsströme einzudämmen.
- Inwieweit ist die Europäische Union an der kontinentalen Einsatzzentrale beteiligt oder wird es sein?
- Wird die EU Zugang zu den von der kontinentalen Einsatzzentrale gesammelten Daten haben?
- Wie ist der Stand der Dinge bei dem ROCK-Projekt?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (31.03.2020)
1. Die kontinentale Einsatzzentrale in Khartum (die Zentrale) ist ein Gremium der Afrikanischen Union (AU), das derzeit eingerichtet wird. Der Entwurf des Statuts stand auf der Tagesordnung der 36. Sitzung des Exekutivrats der AU[1]. Die Europäische Union hat die Entscheidung der AU begrüßt, eine solche Zentrale einzurichten, da sie zu einem Ausbau der Kapazitäten Afrikas für den Umgang mit irregulärer Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität beitragen kann. Die EU arbeitet mit der AU zusammen, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen des Rock-Projekts[2] gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren an die Zentrale weitergegeben werden und somit in deren Aufbauprozess einfließen können. Eine mögliche Beteiligung der EU an der AU-Zentrale wurde allerdings bisher nicht erörtert.
2. Die Zentrale als AU-Gremium sollte sich in erster Linie auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der AU-Mitgliedstaaten konzentrieren. Der Austausch spezifischer Informationen oder Daten mit der EU ist nicht vorgesehen. Wie beim Rock-Projekt sollen die gesammelten Informationen aller Wahrscheinlichkeit nach über sichere Interpol-Systeme verarbeitet werden.
3. Das Rock-Projekt wird seit dem 4. Dezember 2017 in Khartum durchgeführt, auch wenn das Projektpersonal zwischen Juni und September 2019 aufgrund der schwierigen Sicherheits‐ und Arbeitsbedingungen in Sudan nach Nairobi verlegt wurde. In diesem Zeitraum wurde das Projekt nicht ausgesetzt, da einige Aktivitäten von Kenia aus weitergeführt werden konnten. Das Team kehrte zwischen September und Oktober 2019 nach Khartum zurück, von wo aus es nun tätig ist. Das Projektbüro wurde saniert, eingerichtet und mit einem IT-System versehen. Das Rock-Projekt hat niemals repressive Kräfte in Sudan oder in einem anderen Land in der Region unterstützt und es wird ausschließlich mit Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet. Derzeit sind im Rahmen des Rock-Projekts sieben[3] Verbindungsbeamte tätig, die sieben der elf afrikanischen Mitgliedstaaten des Khartum-Prozesses vertreten. Civipol[4] leitet die Durchführung dieses Projekts und stellt sicher, dass bei der Erhebung, Analyse und Weitergabe von Informationen die internationalen Standards und Menschenrechtsgrundsätze uneingeschränkt beachtet werden.
Anfrage vom 09.01.2020 – Zusammenhang zwischen Zwangsarbeit in Eritrea und von der EU geförderten Projekten
Meine Anfrage
Einem kürzlich erschienenen Artikel der New York Times[1] zufolge wird eine beträchtliche Menge an Fördermitteln aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU (EUTF) für Afrika für ein Straßenbauprojekt in Eritrea eingesetzt. Die Mittel dienen zwar ausschließlich der Beschaffung von Material und Ausrüstung für den Wiederaufbau von Straßen, doch für die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt werden von der Regierung Eritreas Arbeiter einberufen. Der verpflichtende, unbefristete Nationaldienst, zu dem alle Eritreer einberufen werden, kann als Zwangsarbeit oder moderne Form der Sklaverei eingestuft werden.
- Wie erklärt die Kommission, dass zwischen ihrer eigenen Stellungnahme und der der Vereinten Nationen, auf die in dem Artikel verwiesen wird, Unterschiede bestehen?
- Wie kann die Kommission sicherstellen, dass die aus den verschiedenen Treuhandfonds der EU finanzierten Projekte umfassend überwacht werden, und wie kann sie ausschließen, dass mit Fördermitteln der EU unmittelbar oder mittelbar Zwangsarbeit finanziert wird?
- Mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika sollen die Ursachen der Migration angegangen werden. Worin besteht nach Auffassung der Kommission der Mehrwert eines aus diesem Fonds finanzierten Projekts, wenn dieses auf Zwangsarbeit beruht und somit die Auswanderung aus Eritrea zusätzlich antreibt?
Antwort von Jutta Urpilainen im Namen der Europäischen Kommission (20.03.2020)
1. Der von der New York Times zitierte Satz[1] wird dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS) zugeschrieben und bezieht sich nicht auf das von der EU finanzierte Projekt „Reconnecting Eritrea and Ethiopia through rehabilitation of the main arterial roads in Eritrea“ (Wiederverbindung Eritreas und Äthiopiens durch Sanierung der Hauptverkehrsadern in Eritrea). Dieses Straßenbauprojekt wird vom UNOPS durchgeführt und überwacht. Das Zitat bezog sich auf das allgemeine eritreische Straßenbauprogramm, welches der eritreischen Regierung obliegt. Das UNOPS hat dies in einer E-Mail an die New York Times korrigiert.
2. Programme, die im Rahmen des Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) finanziert werden, werden nach rechtlichen Standardanforderungen durchgeführt. Sie unterliegen strengen Überwachungs‐ und Bewertungsverfahren.[2] Das Straßenbauprojekt wird von der EU und dem UNOPS genau überwacht, unter anderem über einen trilateralen Dialog zwischen der Red Sea Trading Corporation[3], der EU-Delegation in Eritrea und dem UNOPS. Die EU-Delegation und das UNOPS führen regelmäßige Besuche vor Ort durch, um die gelieferten Materialien zu überprüfen, sich beim Bauunternehmen über die Durchführung des Projekts zu informieren und ähnliche relevante Fragen zu erörtern. Das von der EU finanzierte Projekt kommt lediglich für die Beschaffung und Lieferung von Material und Ausrüstung auf; die EU zahlt nicht für Arbeitskräfte. Das Team des EUTF hat dem Entwicklungsausschuss (DEVE) des Europäischen Parlaments detaillierte Informationen über die Zusammenarbeit mit Eritrea und die bestehenden Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und sich dazu verpflichtet, Informationen über zukünftige Projektvorschläge vorab bereitzustellen. Am 14. Februar 2020 veranstaltete der EUTF auch einen runden Tisch mit NRO[4], um über Eritrea zu diskutieren.
3. Die EU hat die Praxis des unbegrenzten Wehrdienstes stets zutiefst bedauert. Die Regierung Eritreas erklärte, dass der Wehrdienst in Richtung eines modernen öffentlichen Wehrdienstes reformiert werden müsse. Der beste Weg, um die Chancen auf eine Reform zu erhöhen — und somit die Ursachen von Flucht und Vertreibung zu bekämpfen — besteht darin, mit der Regierung in Menschenrechtsfragen zusammenzuarbeiten. Die bisherige Isolationspolitik hat sich nicht bewährt, da weder der politische Dialog noch die Entwicklungszusammenarbeit der EU Fortschritte bewirken konnten. Die EU drängt weiterhin die eritreischen Behörden, den Wehrdienst im Einklang mit den Übereinkommen C29[5] und C105[6] der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu reformieren. Parallel dazu sind Entwicklungsprojekte, die auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und die wirtschaftliche Entwicklung ausgerichtet sind, von entscheidender Bedeutung, da sie die Regierung in die Lage versetzen werden, Menschen aus dem Wehrdienst zu demobilisieren und die Hauptursache für die Migration aus Eritrea zu beseitigen.
Anfrage vom 20.12.2019 – Zurückweisungen an der griechisch-türkischen Landgrenze
Meine Anfrage (gemeinsam mit Terry Reintke, Damian Boeselager, Tineke Strik, Alice Kuhnke, Damien Carême, Saskia Bricmont)
Am 12. Dezember 2019 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin Der Spiegel ein Video, das illegale Zurückweisungen an der griechisch-türkischen Landgrenze in der Region Evros dokumentiert [1] . Dieses Video stellt den bislang eindeutigsten Beweis für die Durchführung derartiger Zurückweisungen dar. Der griechischen Regierung wurde wiederholt vorgeworfen, Asylsuchende auf illegale Weise wieder in die Türkei verbracht zu haben. In einem Bericht vom November 2018 brachte die Kommissarin für Menschenrechte des Europarats ihre tiefe Besorgnis über anhaltende und dokumentierte Vorwürfe von Sammelabschiebungen in die Türkei zum Ausdruck. Regierungsunabhängige Organisationen haben eine Vielzahl von Aussagen von Personen veröffentlicht, die in der Region Evros abgeschoben wurden. Beim UNHCR gehen weiterhin zahlreiche glaubwürdige Berichte über mutmaßliche Zurückweisungen ein. Obwohl sich dokumentierte Zurückweisungen an der griechisch-türkischen Landgrenze häufen, weisen die griechischen Behörden die Vorwürfe zurück.
- Derartige Zurückweisungen stellen einen rechtswidrigen Verstoß gegen die Genfer Konvention, die Charta der Grundrechte der EU und das europäische Asylrecht dar. Was hat die Kommission bislang unternommen, um derartige Verstöße an der griechisch-türkischen Grenze zu verhindern?
- Wird die Kommission das vom Nachrichtenmagazin Der Spiegel veröffentlichte Video als handfesten Beweis für die Zurückweisungen berücksichtigen?
- Erwägt die Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, da die griechischen Behörden offenbar nicht die Absicht haben, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (23.03.2020)
Gemäß Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet.
Drittstaatsangehörigen, die bei ihrer Ankunft an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und keinen Asylantrag stellen, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, kann von den EU-Mitgliedstaaten die Einreise verweigert werden. Hierbei gelten jedoch die Modalitäten und Bedingungen des Schengener Grenzkodexes[1] sowie der Grundsatz der Nichtzurückweisung. Darüber hinaus muss die Rückführung irregulärer Migranten durch die nationalen Behörden auf der Grundlage individueller Rückkehrentscheidungen und unter uneingeschränkter Achtung des EU-Rechts und des Völkerrechts erfolgen. Gemäß Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind Kollektivausweisungen nicht zulässig.
Der Kommission sind Vorwürfe über Zurückweisungen von Griechenland in die Türkei bekannt. Im November 2019 hatte sich die Generaldirektorin der Generaldirektion Migration und Inneres in einem Schreiben an die griechischen Behörden gewandt und um aktuelle Informationen über den Stand der laufenden Untersuchungen, u. a. durch den griechischen Bürgerbeauftragten, sowie über andere allgemeine Maßnahmen seitens der griechischen Behörden gebeten. Die Kommission beobachtet die Lage genau.
Anfrage vom 17.12.2019 – Rechtsvorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen
Meine Anfrage (gemeinsam mit 15 weiteren Personen)
In mehreren Mitgliedstaaten gelten Rechtsvorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen, in denen Sanktionen, die von Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen, vorgesehen sind.
Das Vorhandensein dieser Rechtsvorschriften in der EU legitimiert deren Anwendung in Ländern, in denen für solche Straftaten die Todesstrafe verhängt wird.
Der Europarat, die Venedig-Kommission und das Europäische Parlament haben Kritik an Blasphemiegesetzen geäußert und die Entkriminalisierung solcher Straftaten befürwortet.
Anlässlich des Forums des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Thema Diffamierung von Religionen im Jahr 2010 erklärte der Vertreter der EU, dass das Konzept der Diffamierung nicht in den Geltungsbereich der Menschenrechte fallen sollte, da es in Widerspruch zu dem Recht auf freie Meinungsäußerung steht.
- Vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Rechtsvorschriften mit den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankerten grundlegenden Werten der EU vereinbar sind?
- Wie gedenkt die Kommission dafür zu sorgen, dass die freie Meinungsäußerung, die Würde und die Achtung der Menschenrechte nicht durch Rechtsvorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen eingeschränkt werden?
- Wird sie die Mitgliedstaaten, in denen Rechtsvorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen nach wie vor in Kraft sind, auffordern, diese Straftaten zu entkriminalisieren?
Antwort von Didier Reynders im Namen der Europäischen Kommission (05.03.2020)
Die Meinungsfreiheit ist eine der wesentlichen Grundlagen unserer demokratischen Gesellschaften und ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde klargestellt, dass sich die Meinungsfreiheit auch auf Informationen und Ideen erstreckt, die „den Staat oder einen Bereich der Bevölkerung beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören“ können.
Allerdings gelten die Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta gemäß Artikel 51 der Charta für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union. Aus den von den Damen und Herren Abgeordneten übermittelten Informationen geht nicht hervor, dass die Angelegenheit mit der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Verbindung steht.
In diesem Fall obliegt es darum den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte, die ihnen aus internationalen Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht erwachsen, eingehalten werden.
Anfrage vom 13.12.2019 – Fragen zur Verwendung der EU-Hilfe für Griechenland und Italien im Asylbereich im Anschluss an den Bericht Nr. 24/2019 des Europäischen Rechnungshofs
Meine Anfrage (gemeinsam mit Damien Carême, Saskia Bricmont, Damian Boeselager, Alice Kuhnke, Gwendoline Delbos-Corfield, Diana Riba i Giner, Tineke Strik)
In seinem Prüfungsbericht vom 13. November 2019 über die Unterstützung der Europäischen Union für Griechenland und Italien im Asylbereich wies der Europäische Rechnungshof auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Zielen und den erzielten Ergebnissen hin, insbesondere in Bezug auf dringende Umsiedlungen und langwierige Asylverfahren Die von der EU bereitgestellten Mittel scheinen unangemessen verteilt zu sein, was zu menschenunwürdigen Lebensbedingungen in den Hotspots führt
- Wie erklärt die Kommission die Diskrepanzen zwischen Zielen und Ergebnissen und wie beabsichtigt sie, hier Abhilfe zu schaffen?
- Wie erklärt sie, warum Frontex-Bedienstete in unterbesetzte Hotspots entsandt werden, während es anderen in erheblichem Umfang an Ressourcen mangelt, und wie erklärt sie, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) unterbesetzt ist, während Frontex über genügend Personal verfügt oder sogar überbesetzt ist?
- Trotz ihres Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments wurde mehreren Abgeordneten der Zugang zu den griechischen Hotspots verwehrt, obwohl diese aus dem EU-Haushalt finanziert wurden, für den das Parlament zuständig ist. Wie erklärt die Kommission, warum es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nicht möglich ist, die Situation vor Ort und die Verwendung von EU-Mitteln festzustellen, und was wird sie vorschlagen, damit alle Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zu allen Aufnahmeeinrichtungen haben, die EU-Mittel erhalten?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (04.03.2020)
Die Kommission kann den Schlussfolgerungen der Damen und Herren Abgeordneten zum Bericht Nr. 24/2019 des Europäischen Rechnungshofs vom 13. November 2019 nicht zustimmen und verweist auf ihre schriftliche Stellungnahme zu einzelnen Punkten des Berichts[1].
Während das Management der Außengrenzen und der Asylverfahren in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, war und ist die Unterstützung der Kommission und der EU-Agenturen seit 2015 von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Migrationssteuerung in Griechenland und Italien.
Wie in der Antwort der Kommission dargelegt, hat das Hotspot-Konzept dazu beigetragen, die Registrierung, Identifizierung und Sicherheitsüberprüfung der Migranten unter schwierigsten und sich ständig ändernden Umständen zu verbessern. Die Umverteilung von Flüchtlingen aus Griechenland und Italien (unter Beteiligung von 25 Mitgliedstaaten), in deren Rahmen nahezu 100 % der für eine Umsiedlung in Betracht kommenden und registrierten Personen umgesiedelt wurden, war ein Zeichen europäischer Solidarität[2].
Die Kommission ist nun für die Bereitstellung operativer und finanzieller Unterstützung der unter Druck stehenden Mitgliedstaaten besser gerüstet und hat Griechenland und Italien in beispielloser Weise unterstützt[3].
Die Kommission schließt sich den Empfehlungen des EuRH in seinem Bericht an und arbeitet bereits an ihrer Umsetzung.
Mit der Entsendung von Beamten der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache (Frontex) unterstützt die Kommission eine flexible Kombination aus ständigen und mobilen Teams, damit Ausschiffungen effizient abgedeckt werden können[4].
Das Personal des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) wird seit 2015 erheblich verstärkt und in den kommenden Jahren auf bis zu 500 Mitarbeiter aufgestockt, sofern die Agentur gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über die Asylagentur vergrößert wird[5].
Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang zu allen Hotspots und anderen von der EU finanzierten Einrichtungen erhalten sollten.
Anfrage vom 11.12.2019 – Einschüchternde Auflagen für zivilgesellschaftliche Organisationen im Rahmen des Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
Meine Anfrage
Die deutsche Bundesregierung plant im Rahmen des Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) neue Auflagen für zivilgesellschaftliche Akteure. Sie sollen sich dazu verpflichten, Maßnahmen zur Umsetzung des AMIF in seiner Gesamtheit weder zu beeinträchtigen noch zu stören oder gar zu verhindern. Insbesondere sollen ihnen Fördermittel entzogen werden, wenn sie Abschiebungstermine veröffentlichen oder den Vollzug der Ausreisepflicht dadurch beeinträchtigen, dass sie über Maßnahmen zur Identitätsfeststellung informieren. Zivilgesellschaftlichen Akteuren droht in diesem Fall auch eine Rückforderung von bereits ausgezahlten Projektgeldern.
- Ist der Kommission bekannt, dass die Bundesregierung im sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz einen ähnlichen Vorstoß aus politischen und rechtlichen Gründen zurückziehen musste und die Verantwortung hinsichtlich der Preisgabe von Geheimnissen nun allein bei öffentlichen Stellen verortet?
- Wie beurteilt die Kommission die Vereinbarkeit der geplanten Maßnahme mit den unionsrechtlichen Vorgaben der AMIF-Verordnung?
- Teilt die Kommission die Einschätzung, dass diese Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft bedeuten, die dem in der AMIF-Verordnung verankerten Partnerschaftsprinzip fundamental entgegenstehen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (16.04.2020)
Die Bundesregierung hat mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ keine konkrete Straftat für zivilgesellschaftliche Gruppen geschaffen, die Rückführungsmaßnahmen aktiv behindern.
Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln ist es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden dafür zu sorgen, dass Organisationen, die eine finanzielle Unterstützung aus dem Asyl-, Migrations‐ und Integrationsfonds (AMIF) erhalten, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 516/2014[1] erfüllen und insbesondere die erhaltene finanzielle Unterstützung für Maßnahmen verwenden, die mit den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 516/2014 formulierten allgemeinen Zielen des Fonds im Einklang stehen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten nicht nur den Bestimmungen der genannten Verordnung, sondern auch den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Rechnung tragen. Die Kommission wird die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts gemäß Artikel 17 EUV sicherstellen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014[2] prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Anfrage vom 29.10.2019 – Angriff auf Rettungsschiff Alan Kurdi durch libysche Milizen
Meine Anfrage
Männer haben Warnschüsse abgegeben und mit ihrem Bordgeschütz gedroht. Das brachte nicht nur die Crew der Alan Kurdi, sondern auch rund 90 in Seenot befindliche Menschen in Gefahr. Die libyschen Schiffe hatten keine Bootskennung.
Auch liegen Informationen vor, dass Abd Al-Rahman Al-Milad, genannt Al Bija, der auf einer EU-Sanktionsliste wegen Beteiligung an Menschenschmuggel geführt wird, erneut die Leitung der Küstenwache von Zawiya übernommen hat.
- Kann ausgeschlossen werden, dass die am Angriff beteiligten Milizen oder die regionale Einheit der libyschen Küstenwache in Zawiya von der EU finanziert oder ausgebildet werden bzw. ist überhaupt nachvollziehbar, welche Mittel an welche Küstenwache fließen?
- Welche Erkenntnisse hat die Kommission über die an dem Übergriff beteiligten Milizen, und was wurde unternommen, um beispielsweise eine andere libysche Küstenwache zu Ermittlungen in dem Fall zu drängen?
- Nach einem neuen Dekret der Regierung in Tripolis sollen NGO-Schiffe, die in libyschen Gewässern agieren, künftig eine Genehmigung bei den libyschen Behörden einholen. Wie wird die Kommission dazu beitragen, dass die libyschen Behörden dieses Dekret mit internationalem Recht in Einklang bringen und nicht auf internationalen Gewässern, also beispielsweise in ihrer Seenotrettungszone anwenden?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (28.02.2020)
Die Kommission hat es immer als Priorität angesehen, die Kapazitäten der Partnerländer zu unterstützen und damit die Such‐ und Rettungsdienste zur Seenotrettung zu verbessern. Eine angemessene Steuerung der Migration bedarf eines ausgewogenen Ansatzes, der von der Gewährleistung des Schutzes für Menschen in Not bis zur Stärkung des Grenzmanagements reicht.
Für den Hauptempfänger von EU-Mitteln aus dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika, der dem libyschen Innenministerium unterstellten Allgemeinen Küstenschutzverwaltung, wurde bisher eine Reihe von Grundkursen für knapp 100 Mitarbeiter abgehalten. Im Rahmen der Operation Sophia nahmen 477 Mitarbeiter der lybischen Küstenwache und dem Verteidigungsministerium unterstehende Marineoffiziere an Schulungen unter anderem über Menschenrechte und Völkerrecht teil. Diese fanden nach einem Überprüfungsverfahren statt, wodurch sichergestellt ist, dass die betreffenden Beamten nicht auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen stehen. Gegen den auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen geführten Leiter der Küstenwache, Abd Al-Rahman al-Milad, sind derzeit Ermittlungen im Gange. Wie die libysche Küstenwache der Kommission mitgeteilt hat, wurde er vom operativen Dienst suspendiert.
Libyen hat das Übereinkommen über den Such‐ und Rettungsdienst auf See ratifiziert und im Dezember 2017 die libysche Such‐ und Rettungszone bekannt gegeben. Dadurch ist eindeutig festgelegt, dass für die Koordinierung der Rettungsmaßnahmen in der ausgewiesenen Region primär die libyschen Behörden verantwortlich sind. Die Kommission wird die Projekte weiterhin genau überwachen und die Zusammenarbeit mit der libyschen Küstenwache und der Allgemeinen Küstenschutzverwaltung im Kontext dieser Projekte sowie im Rahmen der EU‐Mission zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements verbessern. Ziel der Kommission ist es, Libyen dabei zu unterstützen, in seinen Hoheitsgewässern Verantwortung unter Einhaltung internationaler Standards zu übernehmen.
Anfrage vom 25.10.2019 – Zurückweisungen von Flüchtlingen aus maltesischer SAR-Zone nach Libyen
Meine Anfrage
Am Freitag 18. Oktober, um 15.55 Uhr mitteleuropäischer Zeit erreichte die Streitkräfte von Malta die Nachricht, dass sich ein Boot mit rund 50 Personen in Seenot befände. Obwohl sich das Boot in der maltesischen SAR-Zone befand (34°47’N, 012°37’E), wurde es wenige Stunden später von der libyschen Küstenwache in das Kriegsgebiet Libyen zurückgebracht und nicht, wie es internationales Recht vorsieht, in den nächsten sicheren Hafen.
- Wie bewertet die Kommission diesen Vorgang rechtlich?
- Wie und in welchem Zeitrahmen wird die Kommission diese Problematik bei der maltesischen Regierung zur Sprache bringen?
- Ist es aus Sicht der Kommission für RCCs geboten, öffentlich über Seenotrettungsfälle zu berichten, damit Schiffe im Umfeld zur Hilfe eilen können?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (06.02.2020)
Such‐ und Rettungseinsätze („Search and Rescue“, SAR) im Mittelmeer müssen dem internationalen Recht entsprechen, und danach sind für die Frage der Zuständigkeit die jeweiligen Gegebenheiten wie Einsatzort, koordinierende Behörde und Status des Rettungsschiffs entscheidend.
Generell erfolgen Such‐ und Rettungsmaßnahmen gemäß dem geltenden internationalen Recht, in Koordinierung mit der zuständigen Seenotrettungsleitstelle (MRCC) und unter der Verantwortung der nationalen Behörden. Die Kommission ist nicht befugt, den Ausschiffungsort zu bestimmen, und auch nicht in der Lage, sich zu Einzelfällen zu äußern.
Gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such‐ und Rettungsdienst auf See[1] haben die Küstenstaaten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen alle Vorkehrungen zu treffen, um für Such‐ und Rettungsdienste einsatzbereit zu sein.
Hierbei nutzen die Küstenstaaten alle zur Unterstützung verfügbaren Mittel. Für die Koordinierung der Rettungsbemühungen ist die zuerst kontaktierte Seenotrettungsleitstelle zuständig, wobei den jeweiligen besonderen Umständen Rechnung zu tragen ist.
Die Vorgehensweise, dass Sichtungen von Notlagen nur über die für die jeweilige Such‐ und Rettungszone zuständige Seenotrettungsleitstelle mitgeteilt und auch erste Maßnahmen nur über diese getroffen werden, steht voll und ganz im Einklang mit den Bestimmungen des SAR-Übereinkommens[2].
Anfrage vom 22.10.2019 – Lage von Flüchtlingen im Grenzgebiet von Kroatien und Bosnien und Herzegowina sowie Rechtsverletzungen durch kroatische Polizeibeamte an der EU-Außengrenze
Meine Anfrage
Seit über zwei Jahren dokumentieren zahlreiche nichtstaatliche Organisationen und Medien illegale und gewaltsame Zurückweisungen von Schutzsuchenden durch kroatische Polizeibeamte. Die Praxis wurde von der kroatischen Präsidentin öffentlich eingestanden. Laut Medienberichten, Aufnahmen nichtstaatlicher Organisationen und Aussagen des Bürgermeisters von Bihać, Šuhret Fazlić, betritt die kroatische Polizei unerlaubt und bewaffnet das Hoheitsgebiet des Nachbarlandes Bosnien und Herzegowina. Durch die Zurückweisungen in Kroatien kommt es zu einem Rückstau in Bosnien und Herzegowina. Im bosnischen Kanton Una-Sana reichen die Plätze in den Flüchtlingsunterkünften nicht aus. Tausende Schutzsuchende sind obdachlos. Die Stadt Bihać hat das Lager Vučjak errichtet, in dem es keine ausreichende Versorgung gibt. Die Zustände sind so katastrophal, dass die IOM und das UNHCR sich weigern, dort aktiv zu werden.
- Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um diesem systematischen Bruch des Unionsrechts und des Genfer Flüchtlingsabkommens an der EU-Außengrenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina durch die kroatische Polizei Einhalt zu gebieten?
- Wie gedenkt die Kommission künftig zu prüfen, ob die kroatische Grenzwache das Unionsrecht einhält, darunter das Recht, einen Asylantrag zu stellen, wenn Flüchtlinge in Kroatien ankommen?
- Gibt es seitens der Kommission konkrete Pläne, Bosnien und Herzegowina bei der Errichtung neuer und menschenwürdiger Flüchtlingsunterkünfte zu unterstützen?
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission (09.01.2020)
Die Kommission ist sehr besorgt über jede mutmaßliche Misshandlung oder die Verwehrung des Rechts, Asyl zu beantragen. Gewalt gegen Flüchtlinge und Migranten in jeglicher Form ist inakzeptabel. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten müssen die Grenzschützer und Polizeibehörden die Grundrechte uneingeschränkt achten.
Mit ihrer Zusage, Kroatien Soforthilfe für den Schutz seiner Außengrenzen zu gewähren, forderte die Kommission zugleich einen Soforthilfe-Überwachungsmechanismus, um sicherzustellen, dass bei den kroatischen Grenzkontrollmaßnahmen das EU-Recht und internationale Verpflichtungen vollständig eingehalten werden. Die Kommission erwartet von Kroatien, dass das Land jedem Vorwurf unverzüglich nachgeht und die Kommission auf dem Laufenden hält.
Zudem steht die Kommission in einer anderen Angelegenheit in engem Kontakt mit den kroatischen Behörden; dabei geht es um Vorwürfe, wonach Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit verwehrt wird, internationalen Schutz zu beantragen, dessen Überprüfung ebenfalls unter den Soforthilfe-Überwachungsmechanismus fällt. Die Kommission erwartet den technischen Durchführungsbericht, den Kroatien Anfang 2020 einreichen muss, und hofft, dass sich darin konkrete Fortschritte in dieser Hinsicht erkennen lassen.
Im Hinblick auf Bosnien und Herzegowina wurde seit 2018 ein Gesamtbetrag von mehr als 36 Mio. EUR mobilisiert, um den dringendsten Bedürfnissen von Flüchtlingen und Migranten gerecht zu werden und die Kapazitäten zur Migrationssteuerung auszubauen. Da die Kapazitäten weiterhin nicht ausreichen, hat die Kommission Bosnien und Herzegowina wiederholt nachdrücklich aufgefordert, zusätzliche geeignete Standorte für provisorische Aufnahmezentren zu ermitteln. Im August 2019 wurden 10 Mio. EUR zugewiesen, um die Modernisierung und das Management neuer Zentren zu unterstützen. Nach intensiven politischen Verhandlungen haben die Behörden kürzlich die Nutzung zweier früherer Kasernen außerhalb des Kantons Una-Sana bei Sarajevo und Tuzla gebilligt. Da sich bei der vorbereitenden technischen Bewertung dieser Anlagen eine Reihe von Mängeln zeigte, hat die Kommission Bosnien und Herzegowina aufgefordert, diese rasch zu beheben, um eine angemessene Unterbringung zu gewährleisten, und die ungeeignete Anlage Vučjak zu schließen. Unterdessen hat die Kommission Notfallmaßnahmen konzipiert, um Flüchtlingen und Migranten zu helfen, die nicht in Aufnahmezentren untergebracht sind.