Beratung, die diesen Namen verdient: Warum unabhängige Asylverfahrensberatung nicht verzichtbar ist

Wer in Deutschland Schutz sucht, steht vor einem Verfahren, das über die eigene Zukunft entscheidet – und das kaum jemand ohne Unterstützung durchschaut. Ein neues Gutachten von Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann und Manuel Armbruster M.A. geht der Frage nach, welche Beratung Asylsuchenden dabei europarechtlich zusteht. Sein Ergebnis ist deutlich: Eine faire und wirksame Beratung kann nicht allein von der Behörde geleistet werden, die am Ende über den Antrag entscheidet.
Hier könnt ihr das Gutachten lesen und unten findet ihr eine Zusammenfassung.
Worum es geht
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) haben Schutzsuchende ein neues, ausdrückliches Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft während des Verwaltungsverfahrens – verankert in Artikel 16 der Asylverfahrensverordnung und Artikel 21 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Deutschland hat darauf mit dem neuen § 12b AsylG reagiert: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll diese Auskunft künftig selbst erteilen.
Die zentrale Frage des Gutachtens lautet: Reicht das aus? Oder braucht es während des Verwaltungsverfahrens weiterhin die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG, wie sie seit Jahren von Wohlfahrtsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen getragen wird?
Der Kern des Problems: Wer berät, sollte nicht zugleich entscheiden
Das BAMF ist die Behörde, die über Asylanträge entscheidet. Genau deshalb kann es bestimmte Formen der Beratung gar nicht anbieten. Es darf nach dem Neutralitätsgebot keine „parteiische“ Beratung leisten – kann also z.B. niemanden dazu beraten, welche Aspekte seines Falles wichtig sind, oder raten gegen eine eigene Entscheidung vorzugehen. Und selbst wenn das BAMF beratende und entscheidende Aufgaben personell trennt, bleibt ein grundlegender Interessenkonflikt bestehen. Eine optimale Vertretung der Interessen Schutzsuchender kann einfach nicht neutral sein.
Hinzu kommt eine schlichte menschliche Realität: Viele Schutzsuchende haben im Herkunftsland negative Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht. Ohne Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beratung legen sie gerade die sensibelsten Fluchtgründe oft nicht offen – etwa bei geschlechtsspezifischer Gewalt oder bei Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung. Wer aber Entscheidendes verschweigt, riskiert eine falsche Entscheidung.
„Legal counselling“ ist mehr als das Vorlesen von Paragraphen
Das Gutachten arbeitet heraus, was das Europarecht mit dem Begriff „legal counselling“ tatsächlich meint. Es geht ausdrücklich über bloße Information hinaus.
Konkret gehört dazu unter anderem:
- die Vorbereitung auf die persönliche Anhörung und Unterstützung dabei, die entscheidungsrelevanten Punkte herauszuarbeiten
- Orientierung zu rechtlichen Fragen, die sich im individuellen Verfahren ergeben
- das frühzeitige Erkennen besonderer Schutzbedarfe und Vulnerabilitäten
Eine Auskunft ohne Einzelfallbezug – zumal in Gruppengesprächen – kann das nicht leisten. Sie bleibt, wie die Gutachter es pointiert formulieren, letztlich ein „Aus-dem-Gesetz-Vorlesen“. Schutzsuchende müssten dann selbst herausfinden, worauf es in ihrem Fall ankommt – eine Überforderung angesichts der Komplexität des Asylrechts, und für viele vulnerable Personen schlicht unrealistisch.
Was die Rechtsprechung sagt
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) messen dem Zugang zu wirksamer Beratung erhebliches Gewicht bei. Der EGMR verlangt, dass Rechtsbehelfe „in practice as well as in law“ wirksam sein müssen – Betroffene brauchen ausreichende Informationen, Dolmetschung und echten Zugang zu rechtlicher Unterstützung. Der EuGH wiederum betont, dass Beratung so früh wie möglich einsetzen und während des gesamten Verwaltungsverfahrens verfügbar sein muss, und dass die damit betrauten Personen von der entscheidenden Behörde unabhängig sein müssen.
Ein bewährtes System – und was auf dem Spiel steht
Die unabhängige Asylverfahrensberatung wirkt nicht nur im Interesse der Schutzsuchenden. Sie verbessert die Qualität behördlicher Entscheidungen, entlastet mittelbar die Verwaltungsgerichte, hält von aussichtslosen Anträgen ab und steigert die Akzeptanz von Entscheidungen. Die Zahlen sprechen für sich: Während das frühere behördliche Angebot kaum genutzt wurde, erreichten die unabhängigen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände zuletzt Zehntausende Menschen in individueller Einzelfallberatung – rund ein Drittel aller Schutzsuchenden. Und das mit vergleichsweise geringen Mitteln von etwa 25 Millionen Euro im Jahr.
Genau dieses Angebot steht nun auf der Kippe. Das Bundesinnenministerium beabsichtigt, die Finanzierung des Bundesprogramms ab 2027 einzustellen. Da die früheren Landesprogramme im Zuge der Bundesförderung ausgelaufen sind, bliebe dann faktisch kein unabhängiges Beratungsangebot mehr übrig.
Ein breites Bündnis widerspricht
Der Widerstand ist deutlich und parteiübergreifend. Die 21. Integrationsministerkonferenz forderte im April 2026 auf Antrag mehrerer Länder, die unabhängige Asylverfahrensberatung zu erhalten und zu stärken. Sie stellte fest, dass diese Beratung ein „elementarer Baustein“ eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens ist – und rief den Bund auf, seine Streichungspläne aufzugeben und seiner Verpflichtung aus § 12a AsylG nachzukommen. Auch Wohlfahrtsverbände, Wissenschaft und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen fordern den Erhalt und Ausbau des Angebots.
Das Fazit des Gutachtens
Das Zusammenwirken von behördlicher Auskunft und unabhängiger Beratung ist, wie die Gutachter betonen, „kein ‚nice to have‘, sondern notwendiger Bestandteil“ eines am Europarecht orientierten Asylverfahrens. Nur die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung erfüllt die Anforderungen an eine qualifizierte, unabhängige und einzelfallbezogene Beratung – gerade für besonders schutzbedürftige Menschen.
Sie sollte daher weiterhin finanziert und flächendeckend durchgeführt werden. Eine Streichung der Mittel widerspräche nicht nur den Vorgaben des Unionsrechts, sondern auch dem Anspruch, faire, effiziente und rechtsstaatliche Asylverfahren zu sichern.